Der Abschied erfolgt auch auf
Grund eines gerichtlichen
Urteils als
Strafe (Dienstentlassung) und eines ehrengerichtlichen Erkenntnisses (Entlassung mit schlichtem Abschied).
in der Münzkunde ein Münzstück, das in einem nicht zum Gepräge passenden Metall abgeprägt ist, z. B.
zahlreiche Goldabschläge mit den
Stempeln der Braunschw. Wildemanns-Pfennige, die den Wert eines Dukaten
haben, lübeckische Dukaten als Sechstelthaler in
Silber abgeprägt u. s. w.
im Konkursverfahren diejenige Verteilung flüssiger
Bestände unter die Konkursgläubiger,
welche der Schlußverteilung vorhergeht. Nach der
Deutschen Konkursordnung sind Abschlagsverteilung nicht bloß gestattet, sondern vorgeschrieben.
Gemäß §. 137 soll nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins eine Verteilung stattfinden, so oft bare
Masse vorhanden
ist. Ob eine Verteilung vorzunehmen ist, hat der Konkursverwalter zu entscheiden, welcher nur, sofern
ein
Gläubigerausschuß bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen hat.
Dieser
Ausschuß ist nicht befugt, den Verwalter zur Vornahme einer Abschlagsverteilung zu nötigen.
Wenn der letztere die Verteilung verfügbarer
Bestände pflichtwidrig verzögert, kann jedoch das Konkursgericht in Ausübung des ihm übertragenen Aufsichtsrechts
(Konkursordn. §§. 75, 76) gegen denselben mit Ordnungsstrafen einschreiten. Die Abschlagsverteilung erfolgt
auf
Grund eines Verzeichnisses der bei derselben zu berücksichtigenden Forderungen. Dieses Verzeichnis hat der Verwalter
(nach §. 139)
vor der Verteilung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen und gleichzeitig die
Summe der Forderungen sowie
den verfügbaren Massebestand öffentlich bekannt zu machen.
In das Verzeichnis sind alle Forderungen aufzunehmen, welche
im Prüfungstermin festgestellt worden sind oder für welche ein mit der
Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein
Endurteil oder ein
Vollstreckungsbefehl vorliegt.
Andere Forderungen werden bei der Abschlagsverteilung nur dann berücksichtigt, wenn dem Verwalter
innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen (§. 140) der Nachweis geführt wird, daß und für welchen Betrag die
gerichtliche Feststellung der Forderung betrieben worden ist.
Absonderungsberechtigte (s.
Abgesonderte Befriedigung) müssen innerhalb der Ausschlußfrist nachweisen, daß sie auf das
Absonderungsrecht verzichtet oder bei der abgesonderten Befriedigung einen
Ausfall erlitten haben. Die nicht berücksichtigten
Gläubiger können übrigens (nach §. 143), sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, nachträglich die bisher
festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, soweit diese reicht und infolge des
Ablaufes
einer Ausschlußfrist für eine neue Verteilung verwendet werden muß. Die Verteilung erfolgt regelmäßig auf dem Wege der
Zahlung; in Ansehung derjenigen
Gläubiger, deren Forderungsrecht noch nicht endgültig feststeht, weil dasselbe von einer
Bedingung oder von dem Ausgange eines Prozesses
bez. Verteilungsverfahrens abhängt, sind jedoch die zu
verteilenden Beträge zurückzubehalten und für
Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen (§§. 155, 156).
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 168 fg.) sollen zwar auch Abschlagsverteilung so oft stattfinden,
als ein
hinreichender Massebestand dazu vorhanden ist. Hier bedarf jedoch der Verwalter, der die Verteilung im
Einvernehmen mit dem
Gläubigerausschuß zu beantragen hat, der Zustimmung des Konkurskommissars. Die der ersten und zweiten
Klasse angehörigen
Gläubiger sind hier vollständig zu befriedigen, ehe die übrigen
Gläubiger etwas erhalten. Auch ist die
Aufstellung des Verteilungsplanes anders geregelt.
Stückzahlung,
Teilzahlung. Auch wenn der Gegenstand der geschuldeten Leistung teilbar
ist, braucht der
Gläubiger eine ihm angebotene
Teilzahlung nicht anzunehmen; er kommt durch die Zurückweisung derselben nicht
in Annahmeverzug (s. Verzug). So übereinstimmend das Gemeine
Recht, Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 695,
Preuß. Allg. Landr.
1, 16, §. 57,
Code civil 1244, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1415,
Entwurf des
Bürgerl. Gesetzb. §. 223. Deshalb
ist auch der
Gläubiger nicht verpflichtet, das angebotene
Kapital anzunehmen, wenn nicht zugleich die rückständigen
Zinsen
gezahlt werden.
Anders nach der
Deutschen Wechselordnung Art. 38, ferner wenn
Teilzahlungen vereinbart sind, wenn der Schuldner
die Rechtswohlthat des
Notbedarfs (s. d.) hat und das anbietet, was er zur Zeit leisten
kann, wenn der Schuldner durch
Teilurteil zur
Zahlung eines
Teils verurteilt ist (Civilprozeßordn. §. 272) oder nach Gemeinem
und preußischem
Recht, wenn der Schuldner einen
Teil zugesteht, den Rest bestreitet.
Auch im Konkurse erfolgen
Abschlagsverteilungen (s. d.), und wenn die Schuld zwischen mehrern
Erben des Schuldners geteilt
ist, braucht jederErbe nur seinen
Teil zu leisten. Landesgesetzliche Vorschriften, durch welche der
Richter
befugt ist, dem Schuldner bei der
Verurteilung Zahlungsfristen zu bewilligen, sind durch Einführungsgesetz zur Civilprozeßordn.
§. 14 beseitigt. Nimmt der
Gläubiger eine Abschlagszahlung auf eine verzinsliche und mit Kosten beschwerte Forderung an, so darf er die
Abschlagszahlung zunächst auf
Zinsen und Kosten anrechnen; jedenfalls dann, wenn der Schuldner andere Anrechnung nicht
bedungen hat. Die angenommene Abschlagszahlung unterbricht die Verjährung der Restschuld, anders beim Wechsel. Für
den Fall, daß der
Gläubiger mehrere Forderungen hat und der Schuldner eine zur
Tilgung aller nicht ausreichende
Summe zahlt,
enthalten die Landesrechte Bestimmungen über die Anrechnung. Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 977 fg.,
Preuß. Allg. Landr. 1, 16, §§. 150 fg.
einfache
Aufgabe der Feldmeßkunst, deren Lösung das
Bestimmen der
Lage eines neuen Punktes auf dem Papier
bezweckt im Anschluß an bereits vorhandene, anderweitig bestimmte Punkte. Liegt der zu bestimmende Punkt
in der von zwei bereits vorhandenen Punkten gebildeten geraden Linie oder in deren Verlängerung,
[* 1] so nimmt man am besten
auf diesem Punkte selbst
Aufstellung, richtet den Meßtisch
[* 2] nach der Geraden ein und zieht über einen möglichst rechtwinklig
zu derselben gelegenen Bildpunkt eine Visierlinie nach dem zu letzterm gehörigen Naturpunkt. Die Rückwärtsverlängerung
dieser Linie trifft sodann die
Standlinie in dem
Aufstellungs-, d. h. in dem gesuchten Punkt. Man nennt dieses
Verfahren auch
Seitwärtsabschneiden. Liegt der gesuchte Punkt nicht in einer bereits vorhandenen Linie, dann ist eine mindestens zweimalige
Aufstellung auf zwei
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