Edessa mit Erfolg das Evangelium verkündet.
Jener Briefwechsel und dieser
Bericht sind lange für echt gehalten, jetzt aber
ist diese
Ansicht fast allgemein aufgegeben. Auch ein
Bild Christi, das dieser an Abgar gesendet haben soll, wird schon frühzeitig
öfter, besonders im
Bilderstreite erwähnt (s.
Christusbilder). Die danach gemalten Bildnisse Christi
(Abgarusbilder), welche der morgenländ.
Kirche seit dem 4. Jahrh. angehören, haben einen starren, schmerzvollen
Ausdruck
und einen düstern Charakter. -
Vgl. Lipsius, Die Edessenische Abgar-Sage (Braunschw. 1880; Matthes, Die Edessenische Abgar-Sage
auf ihre Fortbildung untersucht (Lpz. 1882);
Tixeront, Ls origines de l'église d'Edesse et la légende d'A. (Par. 1888).
Erwerb,derivativer Erwerb, eines
Rechts, der Gegensatz von Originärem Erwerb (s. d.). Man versteht unter
den, Abgeleiteter Erwerbden, welcher durch Übertragung eines
Rechts gemacht wird, welches der Übertragende (Rechtsurheber) bereits hatte. Der
Rechtsurheber kann sein
Recht, so wie er es hatte, dem Rechtsnachfolger
(Successor) übertragen, z. B. der Eigentümer läßt
das verkaufte Grundstück dem
Käufer auf, oder übergiebt ihm die verkaufte Ware; oder der
Gläubiger
überträgt dem Cessionar seine Forderung. Der Rechtsurheber kann aber auch einen
Ausschnitt aus seinem
Recht übertragen,
z. B. der Eigentümer bestellt an seinem Grundstück eine Dienstbarkeit (s. d.)
oder eine
Hypothek (s. d.), oder der Eigentümer behält sich bei der
Veräußerung seines Eigentums eine Dienstbarkeit vor. Dies wird dann vom
Recht so aufgefaßt, als habe der alte Eigentümer
die Dienstbarkeit als eine ihm von seinem Rechtsnachfolger neu bestellte erworben.
Bezeichnung der freigewählten Volksvertreter im konstitutionellen
Staate, im Gegensatz zu den durch persönliches
Recht, durch Ernennung des Staatsoberhauptes oder durch Bevollmächtigung einer berechtigten Körperschaft
(z. B. einer Stadt, eines geistlichen
Stifts, einer
Universität) zur
Teilnahme an Landtagen
Berufenen. In
Frankreich nennt man
die Mitglieder des Gesetzgebenden Körpers schlechthin députés, in England Members of Parliament (abgekürzt als
Titel M.P.),
im
DeutschenReiche Mitglieder des
Reichstags.
Der Abgeordnete unterscheidet sich von dem Bevollmächtigten dadurch, daß er nicht bloß die
Rechte und Interessen seiner
Wähler, sondern vielmehr das Gesamtinteresse des ganzen
Landes,
bez.
Reichs, zu vertreten, daher
auch nicht nach Instruktionen, sondern nach seiner freien Überzeugung zu stimmen hat. So sind auch nach Reichsverfassung
Art. 29 die Mitglieder des
ReichstagsVertreter des ganzenVolks und an
Aufträge oder Instruktionen nicht
gebunden. Allerdings wird von einem Abgeordnete erwartet, daß er den Überzeugungen treu bleibt, die er vor seiner
Wahl entweder ausdrücklich (in Wahlprogrammen, Wahlreden oder dergleichen) bekundet oder als notorisch von ihm vertreten
stillschweigend anerkannt hat. Ob der Abgeordnete, wenn er aus irgendwelchem
Grunde seine polit.
Überzeugung und Parteistellung wechselt, moralisch verpflichtet ist, sein
Amt als Abgeordnete niederzulegen und einer Neuwahl sich
zu unterwerfen, ist eine in der Praxis bestrittene Frage; doch scheint der polit.
Anstand es zu erfordern. Dagegen haben die
Wähler kein
Recht, zu verlangen, daß der Abgeordnete sich nach ihren wechselnden Stimmungen richten,
oder wenn sie infolge solcher ihm ihre Unzufriedenheit bezeigen (ihm ein Mißtrauensvotum geben), deshalb resignieren,
oder
daß er bei einzelnen
Abstimmungen sich nach den ihrerseits ihm kundgegebenen Wünschen unbedingt richten müßte (sog.
mandat impérativ).
Daß ein Abgeordnete, wenn er in den
Staatsdienst eintritt oder in demselben eine
Beförderung oder ein höheres
Gehalt erlangt, sich einer Neuwahl unterziehen muß, ist, da sonst leicht
Bestechungen auf diesem Wege vorkommen könnten,
fast in allen
Verfassungen vorgeschrieben. So auch Reichsverfassung Art. 21². Andererseits sind die Abgeordnete fast überall
gegen willkürliche Verfolgungen sichergestellt und in der
Freiheit ihrer Überzeugungen und Meinungsäußerungen geschützt
durch verfassungsmäßige Vorschriften, insbesondere in der
Weise, daß ein Abgeordnete selbst wegen
Verdachts eines
Verbrechens (außer bei
Ergreifung auf frischer That) nicht ohne Genehmigung des Vertretungskörpers, dessen Mitglied er ist,
verhaftet werden darf (Reichsverfassung Art. 31), daß auf Beschluß der Versammlung eine über einen Abgeordnete verhängte
Untersuchungs- oder Civilhaft sowie jedes schwebende
Strafverfahren für die
Dauer der Sitzungsperiode
aufgehoben werden muß (Reichsverfassung Art. 31), ferner daß kein Abgeordnete wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung
seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt, oder sonst außerhalb der Versammlung (wo
er der Geschäftsordnung unterliegt) zur Rechenschaft gezogen werden darf (Reichsverfassung Art. 30,
Strafgesetzb. §. 11). Auf die Verbüßung einer bereits erkannten
Freiheitsstrafe dagegen hat die Eigenschaft als Abgeordnete keinen
Einfluß. Ob und welche
Entschädigungen und
Befreiungen die Abgeordnete während der
Erfüllung ihrer Pflicht genießen (Diäten, Reisegelder
oder freies
Reisen auf den Eisenbahnen, Portofreiheit
u. dgl.), ist in den verschiedenen Einzelstaaten verschieden festgesetzt.
Die Abgeordnete zu den deutschen Einzellandtagen beziehen allgemein Diäten oder
Tagegelder und Reiseentschädigungen; die zum
DeutschenReichstage erhalten keine Diäten und haben nur freie Eisenbahnfahrt zwischen ihrem Wohnort und dem Sitz des
Reichstags während
der Sessionen, resp. acht
Tage vor- und nachher (s. Diäten). Portofreiheit für die Abgeordnete besteht in
Deutschland
[* 1] nirgends (§. 6 des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten, vom
Befriedigung.A.B. aus Gegenständen, die zu einer Konkursmasse gehören, können
solche
Personen verlangen, denen an diesen Gegenständen besondere
Rechte (Hypothekarrechte,
Vorzugsrechte, Faustpfandrechte
u. s. w.) zustehen, vermöge deren diese Sachen für eine bestimmte
Forderung haften. Die Absonderungsberechtigten, welche in der Österr. Konkursordnung schlechtweg als Realgläubiger bezeichnet
werden, unterscheiden sich sehr wesentlich von den Aussonderungsberechtigten (s.
Aussonderung), da sie nicht Gegenstände,
welche überhaupt nicht zur Konkursmasse gehören, aus dieser wegnehmen, sondern nur aus dem Erlös der
für ihre Forderung haftenden Gegenstände vorweg befriedigt sein wollen. Da zum Zweck ihrer
Sonderbefriedigung eine
Trennung der
ihnen haftenden Gegenstände von der übrigen Konkursmasse stattfindet, wurde das auf diese Befriedigung bezügliche
Verfahren
im gemeinen Prozesse als Separation bezeichnet. Die Absonderungsberechtigten wurden Separatisten
ex jure crediti genannt,
während die Aussonderungsberechtigten
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