beneficium (lat.), in partikularen Rechtsquellen das Recht der Witwe, sich durch Verzicht auf das unter
der Gewalt des verstorbenen Ehemanns befindlich gewesene Vermögen von der persönlichen Haftung für die von dem Ehemann
eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
Außer für Lübeck und Bremen wird ein derartiges Recht auch für Franken erwähnt.
zunächst die Wiedergabe von erhaben oder vertieft gegossenen, geschnittenen, radierten u.a. Bild-
oder Schriftformen durch mechan. Mittel, insbesondere durch die Presse. Alle gewöhnlichen Abdruck, die der Lettern bei der Buchdruckerkunst,
der Holzstöcke mit Holzschnitten, der Kupferstichplatten, der Steine mit Lithographien, Autographien u.s.w., finden in der
Weise statt, daß die Formen mit einer Farbe überzogen und sodann auf den Stoff, dem man sie mitteilen
will, durch Reiben oder Pressen übertragen werden. Auch bei der gewöhnlichen Kreidezeichnung der Lithographie findet dasselbe
Verfahren statt. Es sind dies die Abdruck auf ebener Fläche. Nicht allein von der Schärfe der Lettern, der Energie des Stichels und
der Kreide u. s. w. hängt die Güte eines Abdruck ab, sondern auch
von der Beschaffenheit des Stoffs, auf den er übertragen wird, von der angewendeten Farbe und der Geschicklichkeit des Druckers.
(Vgl. auch Kupferstechkunst und Naturselbstdruck.)
Abdruck ist auch die Abformung eines körperlichen Gegenstandes durch Eindrücken in eine weiche, später erhärtende
Masse (sog. Mutterform). Solche Abdruck sind in Relief; sie werden
z. B. in durchscheinendem Porzellan hergestellt, so daß bei Lichtwirkung die dünnen Stellen der Reliefplatte hell, die dicken
dunkel erscheinen und damit eine Bildwirkung erzielt wird (s. Lithophanien). Man nennt ferner Abdruck die aus der Mutterform gegossenen,
dem ursprünglichen Körper gleichen Abgüsse (s. d.) in Thon, Gips, Wachs u. s. w.
In der Geologie versteht man unter Abdruck die im Gestein erhaltenen äußern Formen von organischen
Körpern, z. B. von Pflanzenblättern oder von Muschelschalen. Die Abdruck, zuweilen
fälschlicherweise Versteinerungen genannt, unterscheiden sich von diesen dadurch, daß bei letztern der Körper selbst oder
wenigstens seine Hartteile, in Mineralsubstanz umgewandelt, erhalten sind.
ul-AsisChan, der 32. Sultan der Osmanen (1861-76), geb. 9. Febr. 1830 als der zweite Sohn des Sultans Mahmud II.,folgte seinem
Bruder Abd ul-Medschid
in der Regierung. Entgegen den Erwartungen der alttürk. Partei erklärte er sich für die Reform und
umgab sich mit liberalen Räten. Jedoch fehlte es ihm zur Durchführung seiner Absichten an Festigkeit
und Einsicht, wozu noch kam, daß seit 1862 seine nervöse Aufregung ihn bisweilen unzurechnungsfähig machte.
Bis 1871 blieb unter ihm das von seinem Vorgänger geschaffene Großwesirregiment. Abd ul-Asis Chan wurde von Fuad 1863 veranlaßt,
nach Ägypten und 1867 wider alles Herkommen sogar nach dem Occident zu gehen, besuchte im Juni Paris,
verweilte 12. bis 23. Juli in London, begrüßte 24. Juli das preuß. Königspaar in Koblenz und kehrte über Wien nach
Konstantinopel zurück. Die Reise, die kolossale Summen verschlungen hatte, blieb ohne den daraus gehofften Nutzen. Nach Aali
Paschas Tode, Sept. 1871, suchte Abd ul-Asis das osman.
Erbfolgegesetz zu Gunsten seines Sohnes Jussuf Izzeddin abzuändern und auf Kosten der Monarchie sich Schätze zu sammeln.
Unterstützt von einer gewissenlosen Camarilla, auf die der russ. Botschafter Ignatiew unbedingten Einfluß hatte, wählte
in diesem Sinne seine Minister. Alle Staatseinkünfte suchte er sich anzueignen, und während er 1873 dem
Chediv gegen ein Geschenk von 21 Mill. Frs. fast alle Rechte eines Souveräns verlieh, blieben die Soldaten ohne Sold und die
Beamten ohne Gehalt. Als infolgedessen die Zersetzung immer weiter um sich griff und in der Herzegowina ein bedenklicher Aufstand
ausbrach, ließ Abd ul-Asis Chan auf den Rat Ignatiews die Zinsen der türk. Staatsschuld auf die Hälfte
reduzieren und vernichtete dadurch den Kredit der Pforte. Am nötigte ihn ein Aufstand der Softas (s. d.), seinen
russisch gesinnten Großwesir Mahmud Nedim zu entlassen und ein patriotisches Ministerium mit Mehemed Ruschdi und
Hussein Awni einzusetzen. Diese zwangen ihn, dem Throne zu Gunsten seines Neffen Mehemed Murad zu entsagen. Bereits
am 4. Juni starb er als Staatsgefangener im Palast von Tschiragan. Ein im Juni 1881 gegen mehrere der höchsten Staatsbeamten,
darunter Midhat Pascha (s. d.), eingeleiteter Prozeß ergab, daß Abd ul-Asis Chan ermordet
worden war. -
Vgl. Azam, L'avénement d'A. (Par. 1861);
Millingen (Osman-Seify-Bev), La Turquie sous le règne d'A. (Brüss.
1868);
ul-Hamîd I., der 27. Sultan der Osmanen (1774-89), geb. Nachdem ihn die durch unglückliche
Kriege mit Rußland erschöpfte Lage des Landes zunächst zum Abschluß des ungünstigen Friedens von Kücük-Kainardza (s. d.
und Osmanisches Reich) gezwungen hatte, berief er franz. Offiziere zur Neuorganisierung des
Heers. Aber der wieder aufgenommene Krieg gegen Rußland und Österreich 1787 brachte neue Niederlagen und Abd ul-Hamîd starb vor seinem
Abschluß Ihm folgte sein Neffe Selim III. -
Vgl. Aßim Tarichi, History of Abd ul-Hamîd and Selim III.
(2 Bde., Konstant. 1867).
ul-HamîdII., der 34. Sultan der Osmanen, zweiter Sohn des Sultans Abd ul-Medschid, geb. folgte seinem
Bruder Murad V. in der Regierung. Die Lage des Reichs war eine mißliche, der Staatsbankrott von 1875 hatte
den Kredit vernichtet, in Bulgarien und der Herzegowina tobte ein Aufstand, Serbien und Montenegro hatten den Krieg begonnen, und
Rußland vollendete eben seine Rüstungen, um den