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frei. Organe sind die Gemeindeversammlung, der Gemeinderat und der Gemeindepräsident (Ammann). Den Einwohnergemeinden liegt ob, für den Primarunterrieht zu sorgen; letzterer wird ausschliesslich in den öffentlichen Schulen gepflegt, Privatschulen sind ausgeschlossen. Der Staat sorgt für die Bezirksschulen und die Kantonsschule (Gymnasium und Realschule, Handelsschule und landwirtschaftl. Winterschule).
[Dr Affolter.]
Gerichtsorganisation.
Jede politische Gemeinde hat einen Friedensrichter, der Bussen verhängen darf. In diesem Falle ist er verpflichtet, bei Zivilstreitigkeiten zuerst eine Vermittlung zu versuchen, ehe der Kläger die Ueberleitung an den Präsidenten des Amtsgerichts verlangen kann, immerhin mit Ausnahme der Streitigkeiten, die den Handel betreffen, und der Fälle, wobei eine der Parteien ihren Wohnsitz ausserhalb seiner Gerichtsbarkeit hat. In korrektionellen Sachen, wenn es sich um eine Ehrverletzung handelt, muss vor dem Friedensrichter ein Vermittlungsversuch gemacht werden, bevor die Klage dem Gerichtspräsidenten unterbreitet werden darf. Als Richter entscheidet der Friedensrichter in Zivilfällen über Anstände, deren Wert Fr. 12 nicht übersteigt. In Strafsachen ist der Friedensrichter kompetent, Vergehen zu beurteilen, die im Maximum einer Strafe von Fr. 10 unterliegen.
In jeder der fünf Amteien des Kantons funktioniert ein Gerichtspräsident. Er entscheidet in Zivilsachen, wenn der Streitgegenstand nicht mehr als Fr. 100 Wert hat. Er beaufsichtigt den Verlauf aller Prozesse seines Gerichtskreises, vorausgesetzt, dass sie nicht in die Kompetenz des Obergerichtes fallen. Ueberdies ist er der Richter, dem es zukommt, die Aufhebung eines gerichtlichen Beschlages anzuordnen; er entscheidet über Arrest- und Aufhebungsbegehren und über die Revokation von Schuldbetreibungen. In Strafsachen beurteilt er Vergehen, die bis 8 Tage Gefängnis oder Fr. 50 Busse nach sich ziehen. Bei Verbrechen und solchen Vergehen, die seine Kompetenz überschreiten, amtiert er als Instruktionsrichter.
Jede Amtei hat ein Amtsgericht, das aus vier Richtern und dem Präsidenten besteht. Dieses Gericht beurteilt in Zivilangelegenheiten solche Fälle, deren Streitgegenstand einen Fr. 100 übersteigenden Wert hat oder dessen Wert gar nicht oder nur schwer zu bestimmen ist. Bei Urteilen letzterer Kategorie, so wie im allgemeinen, wenn der im Streite liegende Wert höher als Fr. 300 ist, kann man appellieren. Bei offensichtlicher Verletzung des Gesetzes kann man die Appellation gegen Urteile des Präsidenten oder des Amtsgerichtes auch ergreifen, wenn es sich um eine Angelegenheit von geringerem Wert handelt. Das Amtsgericht waltet auch als Konkurs- und Nachlassgericht erster Instanz und übt verschiedene Funktionen neben der Beurteilung von Streitigkeiten aus. In Strafsachen spricht es über alle Delikte, welche die Kompetenz des Friedensrichters und des Gerichtspräsidenten übersteigen, mit Ausnahme derjenigen, die in erster und letzter Instanz dem Obergericht zugewiesen sind.
Das Obergericht besteht aus 7 Mitgliedern, mit Einschluss des Präsidenten, und ist in Zivilangelegenheiten die oberste richterliche Behörde des Kantons, die alle Appellationen zivilen Charakters erledigt: Es beurteilt als einzige kantonale Instanz die Zivilstreitigkeiten betreffend Erfindungspatente, gewerbliche Modelle und Muster, Schutz von Fabrik- und Handelsmarken, Ursprungsbezeichnung der Waren und der gewerblichen Auszeichnungen. Es bildet die zweite richterliche Instanz in Bezug auf Nachlass und Konkurs. Es beaufsichtigt die untern richterlichen Instanzen. In Strafsachen funktioniert es bei Verbrechen und Vergehen in Bezug auf Betrug, Fälschung und betrügerischen Konkurs als erste und letzte Instanz. Als Appellhof beurteilt es alle Delikte, auf die eine Strafe von mehr als drei Monaten Gefängnis oder Fr. 300 Busse gesetzt ist. Es ist zugleich Kassationsgericht und kann alle Urteile über Delikte zu neuer Prozessverhandlung zurückweisen. Das Obergericht hat auch die Oberaufsicht über das Betreibungs- und Konkurswesen.
Als öffentlicher Ankläger amtiert ein Staatsanwalt, dem die Aufgabe zufällt, die Anklage vor dem Geschwornengericht und in Polizeistraffällen, gegen die Appellation ergriffen wurde, vor dem Obergericht zu vertreten, vor demselben Gerichte auch bei den Verbrechen und Vergehen, die es in erster und letzter Instanz beurteilt.
Die Anklagekammer, die aus drei Mitgliedern des Obergerichts besteht, bestimmt die Ueberweisung von Kriminalprozessen an das Geschwornengericht.
Der Geschwornengericht erledigt die Fälle, die ihm von der Anklagekammer zugewiesen werden; es besteht aus einem Gericht von 3 Mitgliedern und 12 Geschwornen für jede Sitzung.
Der Kassationshof besteht aus 7 Mitgliedern; er entscheidet über Begehren auf Kassation und Wiederaufnahme der Prozedur gegen Urteile des Geschwornengerichtes.
Der Kanton besitzt zwei gewerbliche Schiedsgerichte: Grenchen-Bettlach und Olten. Diese Gerichte sprechen in allen Streitigkeiten ab, die sich auf einen Wert von weniger als 500 Fr. beziehen und zwischen Prinzipalen einerseits und Angestellten, Arbeitern oder Lehrlingen anderseits entstehen und die Arbeit oder die Lehrverträge betreffen. In der Regel sind die Verhandlungen vor den Gerichten öffentlich, wie auch die Beratungen und Stimmabgaben der Gerichte in Zivilfällen.
[E. Schenker.]