Vergünstigungen beim Friedensschluss. Dies gab dann Ursache zu einem hässlichen Familienstreit und lang andauernder despotischer
Beamtenwillkür. Das Jahr 1797 brachte auch dem Appenzellerland die Revolution unter dem Vorwand einer Gesetzesverbesserung.
Dabei brachen Uneinigkeiten los über Entsendung von Truppen nach der Westschweiz. Aber bald standen französische Truppen
im Land und zwangen es zur Annahme der Konstitution. Mit einem grossen Teil des Kantons St. Gallen
bildete Appenzell
nun den Kanton
Säntis.
Gegen diese Ordnung der Dinge suchte sich das Appenzellervolk zu verschiedenen Malen aufzulehnen, ohne andern Erfolg als
den grosser Exekutionen. Erst die Mediationsakte 1803 brachte wieder Ruhe und Ordnung auf lange Zeit.
Die grosse Hungersnot von 1817 schlug dem Land tiefe Wunden. Eine von der Obrigkeit von Ausserroden vorgenommene Verbesserung
der Gesetze wurde 1821 von der Landsgemeinde stürmisch verworfen. Darauf suchten einsichtige Männer das Schulwesen zu heben,
und zwar mit Erfolg. Es wurden gemeinnützige Anstalten gegründet, durch gute Schriften im Volk der
Sinn für das Schöne und Edle angefacht. So ward der Boden vorbereitet, auf dem 1834 ein neuer zeitgemässer Verfassungsentwurf
angenommen werden konnte.
Im Jahre 1859 nahm das Volk von Appenzell
A. R. auf einer Landsgemeinde zu
Hundwil eine neue Verfassung an. Als aber 1874 die Bundesverfassung
revidiert ward, musste ihr auch die appenzellische Verfassung angepasst werden. Dies war in der Hauptsache
das Werk des spätem Ministers
Arn.
Roth von
Teufen; unter seiner Leitung kam eine neue Verfassung zustande, die am in
einer ausserordentlichen Landsgemeinde angenommen wurde.
Um das Gleichgewicht zwischen unserm ursprünglichen Artikel, worin wir
uns möglichster Kürze befliessen, und der Behandlung später folgender Kantone durch andre Autoren einigermassen herzustellen,
wollen wir noch einiges nachtragen, ohne auch damit auf absolute Vollständigkeit Anspruch zu machen.
1. Grœsse und Grenzen.
Infolge
einer 1903 angestellten Nachrechnung fand das eidg. topographische Bureau, dass es bisher das
Gebiet von
Oberegg Ausserroden zugeschieden hatte. Die bereinigte Rechnung ergibt nun für Appenzell
Innerroden einen Flächeninhalt
von 172,88 km2, so dass auf den km2 78,08 Einwohner kommen. Die Grenze zwischen Innerroden und Ausserroden wurde im
allgemeinen durch den Landteilungsvertrag von 1597 und etwas genauer durch den Konferenzabschied von 1667 festgesetzt,
wobei indessen das Gebiet von
Oberegg gegenüber den anliegenden ausserrodischen Gemeinden (bes. gegenüber
Reute) nie genau
ausgeschieden wurde.
Hier vor allem, aber auch in andern Grenzgebieten galt lange der Grundsatz, dass die Besitztümer von Katholiken zu Innerroden,
diejenigen reformierter Bewohner zu Ausserroden gehören, wie ja der katholische
Appenzeller Bürger selbst
ein Innerroder, der Reformierte ein Ausserroder war. Dadurch entstanden mit den Jahren den ungefähren Grenzlinien entlang
eine ganze Anzahl sogen. exempter
Güter, d. h. von ausserrodischem Gebiet umschlossene Liegenschaften, die zu Innerroden
gehörten, und umgekehrt.
Dies war besonders dem
Rothbach entlang der Fall, was zu vielen Anständen und Verhandlungen führte.
Erst im Jahr 1870 wurden die Grenzen unter Mitwirkung des eidg. Kommissärs, Landammann Aepli von St. Gallen
in gegenseitigem Uebereinkommen
genau festgelegt, wobei die meisten exempten
Güter an Ausserroden fielen und
Oberegg in 2 nirgends zusammenhängende Teile
zerrissen wurde, weil Innerroden in erster Linie die Zugehörigkeit der beiden exempten
KlösterWonnenstein
und
Grimmenstein für sich retten wollte. Die Grenzen sind darum oft selbst da nicht natürliche, wo eine solche in der Nähe
gelegen hätte.
Die W.-Grenze gegen Ausserroden beginnt in der Mitte des Windmesserhäuschens auf der Säntisspitze, steigt hinunter zur
Einsattelung zwischen dem
BlauenSchnee und der Tierwies und hinauf zur
Girenspitze (Vereinbarung von 1896),
von da hinunter zur
Kammhalde (Grenzstein Nr. 1), deren
Grat sie folgt, bis er sich verliert. Dann wendet sie sich gegen
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