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Frauenarbeitsschule. Ausserdem besitzt das Museum eine Bibliothek, eine Vorbildersammlung, einen Zeichensaal, ein Auskunftsbureau und veranstaltet in Aarau und im Kanton herum Kurse und Vorträge der verschiedensten Art auf gewerblichem Gebiete. Landwirtschaftliche Winterschule in Brugg. In Diskussion steht die Errichtung eines Technikums oder einer Werkmeisterschule.
Es gibt (1907/08) 33 Bezirksschulen (mit 4 Jahresklassen), wovon 6 für Mädchen allein, die andern für Knaben und Mädchen. Sie haben auch Unterricht im Griechischen (4. Jahr) und Lateinischen (2.-4. Jahr). In 271 Schulorten bestehen 631 Gemeindeschulen, für welche 26 Inspektorate errichtet sind. Die Primar- oder Gemeindeschule zählt, der Schulpflichtigkeit entsprechend, 8 Jahresklassen. Aus der 5. Klasse kann man in die Bezirksschule oder in die dreiklassige Fortbildungsschule übertreten, wo auch französisch gelehrt wird; es gibt 42 Fortbildungsschulen. Die aus der Schulpflicht entlassenen Jünglinge haben während drei Wintern die Bürgerschule zu besuchen, wenn sie sich nicht an einer kantonalen Anstalt befinden; solcher Schulen sind 298. Für die Mädchen bestehen 302 Arbeitsschulen.
In 8 Städten gibt es kaufmännische Fortbildungsschulen. Unter der staatlichen Aufsicht stehen noch folgende Schul- und Erziehungsanstalten: Rettungsanstalten zu Olsberg (Pestalozzistiftung) und Effingen, Sennhof;
Armenerziehungsanstalten in Kasteln, St. Johann in Klingnau, Erziehungsanstalten in Muri, Friedberg bei Seengen, Maria Krönung in Baden;
die Taubstummenanstalten Aarau und Baden;
die Anstalten für Schwachsinnige in Biberstein und Bremgarten;
die Strafhausschule in Lenzburg und die Zwangsarbeitsschule in Aarburg;
ausserdem 3 Privat-Erziehungsinstitute in Aarburg, Schinznach und Oftringen.
Die Lehrerschaft aller öffentlichen Schulen des Kantons versammelt sich jährlich einmal zur Besprechung von Schulangelegenheiten und zur Anhörung von Vorträgen; ebenso finden sich alle Vierteljahre die Lehrer eines jeden Bezirks zur Bezirkskonferenz zusammen. - Das Minimum der Lehrerbesoldung beträgt Fr. 1400. Dazu kommen Alterszulagen von Fr. 300. Die Amtsdauer der Lehrer beträgt 6 Jahre. Es besteht ein kantonaler Lehrerpensionsfond, der zum Teil durch den Staat, zum Teil durch die Lehrerschaft geäufnet wird. Ihm ist ein Teil des Klostervermögens zugewiesen worden; ferner gibt es eine Lehrerwitwen- und -waisenkasse.
Im Jahre 1906 gaben die Gemeinden für das Schulwesen aus 2123000 Fr., der Staat 1009000 Fr., zus. 3132000 Fr.
16. Kultus.
Nach der Verfassung von 1885 ordnen die Konfessionen ihre Angelegenheiten unter der Aufsicht des Staates selbst. Die Kirchgemeinden wählen ihre Kirchenpflegen und ihre Geistlichen; sie dürfen Kirchensteuern erheben; sie wählen die Mitglieder der Synoden (Geistliche und Laien), denen die Aufsicht über Seelsorge, Kultus, religiösen Unterricht, Amtsführung der Geistlichen obliegt. Es gibt eine reformierte, eine römisch-katholische und eine christkatholische Synode.
Bei der Gründung des Kantons (1803) lagen die Pfrund- und Kirchengüter in den Händen teils der Gemeinden, teils der Kollatoren, teils des Staates, der sich eine Anzahl Kollaturen noch hinzuerwarb. Die Verfassung von 1885, welche den Gemeinden weitergehende Autonomie zugestand, verlangte auch die Ausscheidung der Kirchengüter aus dem Staatsgute und Zuteilung an die Kirchgemeinden. Dies ist in den Jahren 1906 und 1907 geschehen, und zwar nicht durch ein Gesetz, sondern durch Verträge, welche der Staat mit den Kirchgemeinden abschloss und welche durch den Grossen Rat und durch die Kirchgemeindeversammlungen zu genehmigen waren. Damit ist ein wichtiger Schritt für die Trennung von Kirche und Staat geschehen. Ausser der allgemeinen Aufsicht über die Kirche beteiligt sich der Staat noch an der Wahlfähigkeitsprüfung für theologische Kandidaten; für die Prüfung der reformierten Kandidaten besteht ein Konkordat mit schweizerischen Universitäten.
Die katholische Bevölkerung des Kantons Aargau gehört zur Diözese Basel (Residenz in Solothurn); es bestehen die Kapitel Siss- und Frickgau, Mellingen, Bremgarten, Regensberg. Von den einst zahlreichen Klöstern und Stiftern (22) existiert heute nur noch eines: das Benediktinerinnenkloster Fahr an der Limmat (Enklave im Kanton Zürich). Die andern sind aufgehoben worden zur Reformationszeit, durch Josef II. (Frickthal), in der Mediationszeit, infolge der aargauischen Klosterwirren 1841 und seither durch die Grossratsbeschlüsse.
Die Israeliten haben ihre ursprünglichen Wohnsitze in Endingen und Lengnau in der alten Grafschaft Baden, wo ihnen seit der 2. Hälfte der 17. Jahrh. alleinige freie Niederlassung (allerdings ohne Eigentum an Häusern, Grund und Boden) zustand. Hier war ihnen auch die Ausübung ihrer Religion gestattet, und hier hatten sie ihren Friedhof. Während der Helvetik wurde die Frage des Bürgerrechts der Israeliten zwar aufgeworfen, doch kam sie nicht mehr zur Beantwortung; jedenfalls aber genossen sie die allgemeine Kultusfreiheit.
Der neugegründete Kanton regelte ihre Stellung durch ein Gesetz (1809), erkannte ihnen aber keineswegs das Ortsbürgerrecht zu. Davon wurden sie auch fern gehalten, als ihnen nach und nach andere Rechte zugestanden wurden. Das Gesetz von 1862 (veranlasst durch einen Bundesbeschluss von 1856) wollte ihnen auch dieses Recht gewähren, allein das Volk berief den Grossen Rat ab und verlangte mit grossem Mehr die Abänderung des Gesetzes. Das neue Gesetz (1863), das jenes frühere widerrief, fand die Missbilligung der Bundesbehörden; ein drittes Gesetz (1863) stellte der Sache nach ihre politischen Rechte wieder her.
Doch erst 1877 wurden die Judenkorporationen Lengnau und Endingen zu Ortsbürgergemeinden erhoben und mit den christlichen Ortsbürgergemeinden zu politischen Gemeinden vereinigt. Damit war die Judenemanzipation durchgeführt. Inzwischen war durch das Kirchgemeindegesetz von 1868 auch für die Juden die Kirchgemeinde und die Kirchenpflege geschaffen worden, in welcher der Rabbiner (oder ein Verweser) und weltliche Mitglieder sassen. Daneben bestanden besondere Vorschriften über Beschneiden und Schächten (das 1893 durch die revidierte Bundesverfassung untersagt wurde). Ausser den beiden israelitischen Kirchgemeinden bestehen Kultusvereine in Baden und Bremgarten. (Vergl. E. Haller: Die rechtliche Stellung der Juden im Kanton Aargau. 1900).
17. Gesundheitspflege.
Nach der Verfassung steht die öffentliche Krankenpflege unter der Obsorge des Staates, der die Errichtung von Bezirks- und Kreisspitälern finanziell unterstützt. Die entsprechende Behörde ist die Sanitätskommission; in den Bezirken ist je ein Bezirksarzt ¶