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Wild oft stundenlang hetzten, als ausgesprochene Tierquälerei abgeschafft. Als häufigere Jagdmethode kommen noch in Betracht die Suche mit dem Vorstehhund, namentlich auf der Flugjagd, und der Anstand am Morgen und Abend.
[Forstmeister K. Ruedi.]
12. Fischerei.
Die Fischereiverhältnisse des Kantons Zürich finden ihre gesetzliche Regelung erstens durch das Zürcherische Gesetz betreffend die Fischerei vom und durch die Verordnung zum zürcherischen Gesetz betr. die Fischerei vom Das Recht des Fischfangs in den öffentlichen Gewässern und in den damit im Zusammenhang stehenden Kanälen und Weiern steht dem Staat zu, soweit nicht besondre Rechte von Privaten oder Korporationen nachgewiesen werden können.
Der Regierungsrat ist befugt, solche Rechte loszukaufen; es ist für dieselben je der zwanzigfache Betrag des durchschnittlichen jährlichen Reinertrages zu bezahlen. Im Zürichsee ist der Fischfang mit der einfachen Angelrute freigegeben; im übrigen wird die Bewilligung zum Fischfang erteilt durch Ausgabe von Patenten zur Benutzung von bestimmten Geräten (für den Zürichsee) und durch Verpachtung geschlossener Reviere (in den übrigen Gewässern), sowie des Fischfangs mit Tracht- und Landgarnen (Zürichsee).
Zur Wahrung der Interessen der Fischerei und zur Beaufsichtigung der Fischzuchtanstalten ernennt der Regierungsrat je auf die Dauer von drei Jahren eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Finanzen als Präsidenten und zwei weitern Mitgliedern. Die Handhabung der Fischereipolizei ist besondern Fischereiaufsehern übertragen. Die Patente werden für die Dauer eines Jahres erteilt, die Pachtverträge in der Regel je für 6 Jahre abgeschlossen. Zur Hebung der Fischerei unterhält der Staat die nötigen Fischzuchtanstalten.
Für den Fischfang im Zürichsee werden alljährlich auf 1. Mai Patente für folgende Gerätschaften ausgegeben: Schleppangel (fr. 20), Schwebschnur mit höchstens 40 Angeln (fr. 15);
Grundschnur mit höchstens 150 Angeln (fr. 15);
Tötzli bis auf höchstens 20 Stück (fr. 10);
Hegenen (fr. 10);
Reusen (fr. 5);
Grundnetze: a) Blaulingnetz, Maximallänge 90 m, Maximalhöhe 150 cm, Minimalmaschenweite 45 mm für höchstens 10 Stück und Brachsmennetz, Maximallänge 90 m, Maximalhöhe 150 cm, Minimalmaschenweite 70 mm (zusammen fr. 40). - b) Albelinetz, Minimalmaschenweite 30 mm (fr. 20). - c) Rötelnetz (fr. 20); Speisenetz (nur für Inhaber der Schlepp-, Schweb- oder Grundangel: fr. 20). Die Patente für Treib- und Schwebnetze, sowie für Tracht- und Landgarne werden auf dem Wege der öffentlichen Steigerung vergeben, wobei folgende Minimalansätze gelten: Treibnetz fr. 25, Schwebnetz fr. 50, Landgarn fr. 100, Trachtgarn fr. 200. Maximallänge der Treib- und Schwebnetze: je 90 m, Höhe 150 cm, Minimalmaschenweite (von Knoten zu Knoten gemessen): Treibnetze 40 mm, Schwebnetze 45 mm. Die Zahl der erteilbaren Patente ist für den Zürichsee auf 16 Treib- und 40 Schwebnetzsätze beschränkt;
Trachtgarne dürfen höchstens 2, Landgarne höchstens 4 vergeben werden.
Der Gebrauch der Landgarne ist abgesehen von den Bannzeiten nur je Montag, Mittwoch und Freitag erlaubt. Die Fischerei mit Treibnetz, Speisenetz und Landgarn während der Nacht ist untersagt. Die Inhaber von Patenten für den Fischfang im Zürichsee sind verpflichtet, je eine durch die Verordnung bestimmte Anzahl künstlicher Laichstellen (Fache, Ferrinen) zu erstellen und zu unterhalten. Tracht- und Landgarne dürfen nur auf dem Zürichsee gebraucht werden.
Für die Fischerei in den fliessenden Gewässern werden die allgemein gebräuchlichen Angelgeräte, Reusen und Netze verwendet; während der Nachtzeit darf nur die Setzangelschnur angewendet werden und während der Forellenschonzeit ist auch diese untersagt. Mit Bezug auf die Schonzeiten lehnt sich die kantonale Verordnung an die Vorschriften des Bundesgesetzes an. Bei Beginn der Forellenschonzeit haben die Fischereiaufseher den Bestand der Forellen in den Gasthöfen und Fischhandlungen aufzunehmen und diese Fische mit Kontrollzeichen zu versehen. Das Hausieren mit Fischen während der Schonzeit ist untersagt, ebenso ist der Verkauf von Köderfischen, welche nicht mindestens 80 gr wiegen, verboten. ¶