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stillschweigender Erneuerung für je ein Jahr, sofern er nicht ein Jahr zum voraus auf den 1. Januar gekündet wird. Die Liquidationsklausel im Falle der Auflösung der Union bildet den wichtigsten Punkt des neuen Vertrags. Ueber die Modalitäten ihrer Ausführung besteht eine besondere dem Hauptvertrag beigefügte Uebereinkunft, auf deren Einzelheiten einzutreten der Rahmen dieser Arbeit nicht gestattet.
Seither hat der Vertrag noch einige Abänderungen erfahren. Am wurde ein Uebereinkommen abgeschlossen, wonach Italien gestattet wurde, seine Silberscheidemünzen aus den andern Staaten zurückzuziehen. Durch Zusatzprotokoll vom wurde Italien von der ihm in Art. 7 der Münzkonvention von 1885 auferlegten Verpflichtung, während der Dauer eines Jahres nach Auflösung der Münzunion seine dannzumal in den andern. Unionsstaaten zirkulierenden Silberscheidemünzen zurückzunehmen, entbunden. Gemäss Uebereinkommen vom wurden die Kontingente der Silberscheidemünzen für sämtliche Unionsstaaten mit Ausnahme Griechenlands erhöht; die Erhöhung für die Schweiz betrug 3 Mill. Fr. Im Zusatzabkommen vom erhielt die Schweiz neuerdings die Bewilligung zu einer Mehrprägung von Siberscheidemünzen im Betrage von 12 Mill. Fr.
Neben den Gold- und Silbermünzen, welche Gegenstand des internationalen Münzvertrages bilden, prägt die Schweiz Nickel (Billon)- und Kupfermünzen.
Die Bestimmungen über die an die Stelle der frühern Billonmünzen getretenen Nickelmünzen sind enthalten in den Bundesgesetzen vom und Die Vorschriften über Legierung, Gewicht, Durchmesser und Gewichtstoleranz der Nickel- und Kupfermünzen sind folgende:
Sorten. | Legierung. | Gewicht gr | Durchmesser mm | Gewichtstoleranz. | |
---|---|---|---|---|---|
‰ | per Stück. | ||||
Nickelmünzen. | |||||
20 Rp. | Reinnickel | 4 | 21 | 12 | 48 mgr |
10 Rp. | 25% Nickel 75% Kupfer | 3 | 19 | 15 | 45 mgr |
5 Rp. | 25% Nickel 75% Kupfers | 2 | 17 | 18 | 36 mgr |
Kupfermünzen. | |||||
2 Rp. | 95% Kupfer 4% Zinn 1% Zink | 2½ | 20 | 15 | 37½ mgr |
1 Rp. | 95% Kupfer 4% Zinn 1% Zink | 1½ | 16 | 15 | 22½ mgr |
Auf Ende 1906 hatte die Schweiz folgende Münzen geprägt und in Umlauf gesetzt:
Der Bund besitzt einen aus den Ueberschüssen der Münzprägungen gebildeten Münzreservefonds, der am bereits auf Fr. 13493406 angewachsen ist und aus dem nach Massgabe von Art. 8 des Münzgesetzes vom die Kosten der Einziehung und Einschmelzung abgenutzter Schweizermünzen zu decken sind.
Bis zum verflossenen Jahre wurden die Prägungen in der ehemals bernischen Münzstätte an der Inselgasse in Bern ausgeführt, im Frühjahr 1906 bezog die Münzverwaltung ein neues, mit den modernsten Einrichtungen versehenes Gebäude auf dem Kirchenfeld in Bern.
[Heinrich Imboden.]
B. Zollwesen.
Während in der Zeit vor 1848 die dem Bunde zufallenden bescheidenen Zollgefälle durch die Grenzkantone erhoben wurden, welche als Entschädigung dafür einen prozentualen Anteil vom Bruttoerträgnis erhielten, ist durch die Bundesverfassung vom das Zollwesen als Bundessache erklärt worden. Damit erwies sich die Einrichtung eines besondern eidg. Verwaltungskörpers für den Zollbezug als notwendig. Welche eingreifende Bedeutung jener Verfassungsbestimmung zukam, ist daraus zu ermessen, dass Verkehrsabgaben bis dahin nicht nur an der Landesgrenze, sondern auch im Innern des Landes von Kanton zu Kanton, und in der Form von Weg-, Brücken-, Tor-, Pflastergeld, Waghaus-, Sust- oder Hallengebühren, Wag- oder Kranengeld, Auf- und Abladgebühren u. s. w. auch von einzelnen Gemeinden, Korporationen und Privaten erhoben wurden.
Die Beseitigung dieser den Warenverkehr hemmenden und zu den verworrensten Verhältnissen führenden Abgaben war neben den politischen Errungenschaften eines der erfreulichsten Ergebnisse der Umgestaltung im Jahre 1848. Auch musste es eine der ersten und wichtigsten Aufgaben der neuen Bundesbehörden sein, an die Organisation der neuen Verwaltungsabteilung heranzutreten, um jene Verkehrshindernisse aus dem Wege zu schaffen und gleichzeitig dem. Bunde eine Einnahmequelle zur Bestreitung seiner Ausgaben zu erschliessen.
Ein Bundesgesetz über das Zollwesen, mit Zolltarif, konnte schon im Jahre 1849 in Kraft gesetzt werden. Das zur Vollziehung desselben nötige Beamten- und Angestelltenpersonal wurde aus dem kantonalen Grenzzolldienst rekrutiert, welcher ein im Zollabfertigungsdienst bereits bewandertes Personal lieferte, und da auch die bisherigen kantonalen Zollgebäulichkeiten an der Landesgrenze kauf- oder mietweise von der eidg. Verwaltung übernommen wurden, konnte der neue Verwaltungszweig noch im Jahr 1849 in Tätigkeit treten.
Der Grenzbewachungsdienst wurde kantonaler Polizeimannschaft übertragen, wofür der Bund den Kantonen nach Massgabe der Zahl der hierfür verwendeten Mannschaft Entschädigung leistete.
Die direkte Leitung der neuen Verwaltung unter der Aufsicht des Handels- und Zolldepartements stand dem Oberzolldirektor zu, dem in den anfänglich 5, später 6 Zollgebietskreisen Zolldirektoren untergeordnet waren, eine Organisation, welche auch jetzt noch in der Hauptsache auf den gleichen Prinzipien beruht.