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Genfer-Konvention (oder der Konvention vom roten Kreuz) vom die im Kriegsfall das Sanitätspersonal als neutral erklärt und sowohl den eigenen als den feindlichen Verwundeten eine menschenwürdige Behandlung zusichert. Sie hat sich ferner den Haager Abkommen von 1899 angeschlossen, deren eines die Bestimmungen der Genfer Konvention auch auf den Krieg zur See ausdehnt, während ein anderes die Verwendung von mit giftigen Gasen angefüllten Geschossen verbietet und ein drittes ein fakultatives internationales Schiedsgericht, sowie eine internationale Untersuchungskommission einsetzt. Einer vierten Uebereinkunft, die die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges regelt, ist die Schweiz dagegen bis jetzt noch nicht beigetreten.
Auf rein administrativem Gebiet sind als wichtigste folgende Verträge zu erwähnen: Die Schweiz bildet ein Glied der 1865 in Paris von 20 Staaten unterzeichneten internationalen Telegraphenunion und hat einen hervorragenden Anteil genommen am Abschluss des im Oktober 1874 in Bern gegründeten Weltpostvereins, der heute fast alle zivilisierten Länder der Erde umschliesst. Zwei schweizerische Juristen ergriffen die Initiative zum Abschluss einer den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr regelnden Konvention, die im Oktober 1890 in Bern geschlossen wurde.
Die Idee einer internationalen Uebereinkunft zum Schutze des literarischen und künstlerischen Eigentums, die dann als sog. Berner Uebereinkunft im September 1886 in Bern von 10 Staaten unterzeichnet worden ist, stammt ebenfalls aus der Schweiz. Die Schweiz ist auch der 1883 in Paris abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums beigetreten. Folgende Bureaux haben ihren Sitz in der Bundesstadt Bern: Internationales Bureau des Weltpostvereins, internationales Bureau der Telegraphen-Verwaltungen, internationale Bureaux für gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum, Zentralamt für internationalen Eisenbahntransport.
Dass die Schweiz der lateinischen Münzunion angehört, ist bereits bemerkt worden. Sie hat ferner noch die Meterunion (Paris 1875), diejenige für Erdmessung (Berlin 1886), zur Bekämpfung der Cholera und anderer Epidemien (Dresden 1893), zur Bekämpfung der Reblaus, sowie eine Reihe von andern Konventionen unterschrieben.
Zur Erleichterung und Vereinfachung der Zivilrechtspflege in internationalen Streitfällen haben mehrere Staaten im Jahr 1896 im Haag eine Konvention betr. gegenseitige Uebermittlung von Ersuchungsschreiben, die cautio judicatum solvi und das Armenrecht (gleiche Behandlung der Ausländer wie der eigenen Bürger), sowie 1902 drei Uebereinkommen unterzeichnet, die folgende Titel tragen: a. Uebereinkunft zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung; b. Uebereinkunft zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett; c. Uebereinkunft zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.
Das sog. Asylrecht, von dem so häufig gesprochen wird, bildet keine der Schweiz eigentümliche Einrichtung. Es ist vielmehr das Recht der Schweiz gegenüber andern Staaten, deren Angehörigen bei sich Zuflucht zu bieten, mit der Verpflichtung, keine Angriffe auf fremde Staaten zu dulden. Gerade weil die Schweiz mit der Aufnahme von Flüchtlingen diese Verpflichtung internationaler Polizei übernimmt, kann sie ihnen ein Recht auf Asyl nicht anerkennen. Sie bietet den Flüchtlingen bloss aus Wohlwollen eine weitgehende Gastfreundschalt.
[Uebersetzung nach dem französischen Original von Prof. Dr. W. Burckhardt.]
B. EIDGENŒSSISCHE DEPARTEMENTE.
1. Politisches Departement.
Mit der Organisation des ersten schweizerischen Bundesrates im Jahr 1849 wurden die diesem zur Vorberatung und zur administrativen ¶