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für die deutsche und italienische, einer für die romanische Schweiz) in Tätigkeit (Gesetz betreffend die eidgenössische Gerichtsorganisation vom
6. Befugnisse der eidgenössischen Behörden.
Nach der vorhergehenden Uebersicht über die Organisation der eidgenössischen Behörden müssen wir uns auch noch kurz mit der ihnen obliegenden amtlichen Tätigkeit bekannt machen. Die Einteilung der Amtsverrichtungen in solche legislativer, administrativer und gerichtlicher Art deckt sich nicht in allen Punkten mit der Gliederung der Behörden in Bundesversammlung und Volk, Bundesrat, Bundesgericht. In der Tat beschäftigen sich die eidgenössischen Räte auch mit Fragen der Verwaltung; der Bundesrat nimmt an der Gesetzgebung teil und beide üben auch Funktionen der Rechtsprechung aus.
Die administrativen Kompetenzen der Bundesversammlung sind ausgedehnter, als diejenigen anderer Parlamente: die Räte bewilligen nicht nur das Budget, genehmigen die Staatsrechnung, beschliessen die Aufnahme von Anleihen, erteilen die Eisenbahnkonzessionen und entscheiden als Rekursinstanz eine ganze Anzahl von Streitigkeiten administrativer Natur, sondern müssen auch noch sämtliche internationalen Verträge genehmigen; zur «Bundesversammlung» vereinigt wählen sie die Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichtes, sowie im Mobilmachungsfall den General.
Im Bundesstaatsrecht ist somit das Prinzip der Trennung der Gewalten in dem Sinne, dass jede der drei verschiedenen Funktionen auch einer verschiedenen Behörde zugeteilt wäre, nicht streng durchgeführt. Sie ist dagegen in dem Sinne vorhanden, dass jede einzelne Behörde in der Ausübung ihres Amtes und innerhalb ihrer Kompetenzen von den andern unabhängig ist, was übrigens für das Bundesgericht in höherem Masse, als beim Bundesrat gegenüber dem Parlamente zutrifft. Der Bundesrat ist verpflichtet, der Bundesversammlung über seine Amtstätigkeit Rechenschaft abzulegen. Doch zeigt sich das Prinzip der Trennung der Gewalten wieder darin, dass die Bundesversammlung einen Verwaltungsakt des Bundesrates, ausdrückliche Ausnahmen des Gesetzes vorbehalten, weder abändern noch kassieren, sondern bloss kritisieren kann.
7. Gesetzgebung.
Das Vorschlagsrecht, d. h. das Recht, den eidgenössischen Räten ein Gesetz vorlegen und dessen Beratung verlangen zu können, steht jedem Mitglied der beiden Räte, dem Bundesrat und jedem einzelnen Kanton, nicht aber dem Volke zu. Die Gesetzesvorlagen werden fast immer vom Bundesrat ausgearbeitet, und zwar entweder aus eigener Entschliessung oder auf eine von der Bundesversammlung ergangene Einladung hin.
Eine von beiden Räten genehmigte Vorlage erhält Gesetzeskraft, sobald sie die Probe des Referendums überstanden hat. Innerhalb einer Frist von 90 Tagen, von der Veröffentlichung der Gesetzesvorlage an gerechnet, können 30000 Bürger unterschriftlich verlangen, dass das Gesetz der allgemeinen Volksabstimmung unterbreitet werde. Sofern die erforderlichen 30000 Unterschriften rechtzeitig bei der Bundeskanzlei eingegangen sind, wird nach einer Frist, die zur Bekanntmachung des Gesetzes durch Versendung einer Anzahl von Exemplaren in jede Gemeinde des Landes genügend lang bemessen wird, die allgemeine Volksabstimmung angeordnet. Das gleiche gilt auch für alle Beschlüsse von allgemeiner Tragweite, sofern sie von der Bundesversammlung nicht als dringlich erklärt worden sind. Während der Jahre 1874-1906 fanden im ganzen 28 Referendumsabstimmungen statt. 19 mal verwarf das Volk das Gesetz oder den Bundesbeschluss, 9 mal nahm es sie an. Das angenommene Gesetz wird vom Bundesrat, der den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmt, öffentlich bekannt gemacht.
8. Eidgenössische Verwaltung.
Es kann sich an dieser Stelle nur darum handeln, den Wirkungskreis der einzelnen Departemente in aller Kürze zu skizzieren. Die Beschlüsse werden jeweilen vom Bundesrat oder durch ¶