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Jedem Aktivbürger steht das Recht zu, Anträge an das Landsgemeindememorial zu stellen, an der Landsgemeinde seinen Antrag mündlich zu verteidigen oder gegen die von anderer Seite gestellten Anträge zu sprechen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Jeder Antrag eines Aktivbürgers muss an der Landsgemeinde zur Abstimmung gelangen, sofern er nicht gegen die Verfassung verstösst oder vom Landrate als unerheblich (unwichtig) erklärt worden ist. Der Kanton Glarus besitzt somit das weitgehendste Initiativrecht.
In die Befugnisse der Landsgemeinde fallen: 1. Abänderungen der Kantonsverfassung, 2. die gesamte Gesetzgebung innerhalb der Schranken der Bundes- und der Kantonsverfassung, 3. die Festsetzung der direkten und indirekten Steuern, 4. die Errichtung und Aufhebung ständiger Beamtungen und die Festsetzung der dafür zu gewährenden Besoldungen, 5. Verfügungen über Ankauf oder Veräusserung von Grundeigentum des Landes, sofern der Wert desselben 1000 Fr. übersteigt, 6. Beschlüsse über Anstalten, Bauten und Anschaffungen, deren voraussichtliche Kosten 5000 Fr. übersteigen, 7. die Wahl der Mitglieder in den schweizerischen Ständerat, 8. die Wahl des Regierungsrates und der Gerichte, des Staatsanwaltes, des Verhörrichters, der Rats- und Gerichtsweibel und des Landeswagmeisters.
Vorberatende Behörde ist der Landrat, dessen Mitglieder von den Wahlgemeinden nach Massgabe der Bevölkerungszahl gewählt werden. Auf je 500 Einwohner ist ein Mitglied zu wählen. Dem Landrate steht hauptsächlich zu: Die Behandlung der ihm von der Landsgemeinde übertragenen Geschäfte, der Erlass von Verordnungen zur Vollziehung von Gesetzen und Vorschriften, die Vorberatung aller Geschäfte der Landsgemeinde, die Beschlussfassung über Anstalten, Bauten etc. im Kostenbetrage von 500-5000 Fr., Landrechtserteilung und -erneuerung, Wahl der Kommandanten der kantonalen Truppeneinheiten, die Wahl aller Beamten und Angestellten, deren Ernennung nicht der Landsgemeinde oder dem Regierungsrate zugeschieden ist. Es besteht kein Amtszwang. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Landrat wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten auf ein Jahr je in der ersten Sitzung nach der Landsgemeinde.
Der Regierungsrat, bestehend aus dem Landammann als Präsidenten, dem Landesstatthalter als Vizepräsidenten und 5 Mitgliedern, wird von der Landsgemeinde gewählt und ist die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde. Ihm liegt ob: die Aufsicht über die Landes- und Gemeindeverwaltungen, die Wahrung der Interessen des Kantons nach aussen, die Führung der Regierungsgeschäfte und die Sorge für Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit im Innern. Die Geschäfte des Regierungsrates werden nach Direktionen unter die einzelnen Mitglieder verteilt, nämlich: Finanzwesen und Handel, Militär- und Polizeiwesen, Bauwesen, Erziehung, Armen- und Vormundschaftswesen, Sanität und Landwirtschaft, Inneres.
Für die Handhabung der Justiz sind bestellt: Ein Obergericht (7 Mitglieder) für alle appellabeln Kriminal- und Civilfälle;
ein Civilgericht (7 Mitglieder) für alle Civilstreitigkeiten, ausgenommen die Streitigkeiten über unbewegliches Gut;
ein Kriminalgericht (7 Mitglieder) für Beurteilung von Verbrechen und schweren Vergehen und ein Augenscheingericht (5 Mitglieder) für Streitigkeiten über unbewegliches Gut und darauf bezügliche Rechte.
Die leichtern Vergehen werden vom Polizeigericht, einer Unterabteilung des Kriminalgerichtes (Präsident und zwei Mitglieder) beurteilt. Seit 1895 entscheidet der Präsident des Civilgerichts über Forderungsstreitigkeiten bis auf den Betrag von 50 Fr., und seit 1899 ist die Aburteilung aller Polizeiübertretungen und leichterer Vergehen unter Vorbehalt des Weiterzuges an das Polizeigericht dem Präsidenten des Kriminalgerichtes übertragen.
Der Kanton Glarus besitzt keine Bezirkseinteilung. (Die Einteilung in Unterland, Mittelland, Hinterland und Sernfthal ist nur geographischer Natur). Er zerfällt in 19 Wahlgemeinden, welche aus einer oder mehreren Ortsgemeinden bestehen. Die Wahlgemeinde bildet den Wahlkreis für die Ernennung des Landrates. Der Gemeindepräsident und die Mitglieder der Vorsteherschaft werden von der Gemeindeversammlung gewählt. Alle rein bürgerlichen Angelegenheiten werden von den Tagwenleuten (den ortsanwesenden Gemeindebürgern) erledigt, deren Gesamtheit den Tagwen (Bürgergemeinde) bildet. Die Tagwen haben das Recht, ihren Bürgern Nutzungen zukommen zu lassen; dagegen haben die Niedergelassenen und Aufenthalter keinen Anteil an den Bürger- und Korporationsgütern.
Die im Kanton bestehenden Religionsgenossenschaften haben das Recht, ihre konfessionellen Angelegenheiten selbständig zu besorgen; sie stehen jedoch unter der Oberaufsicht des Staates.
Die Gemeinden haben das gesetzliche Recht, Steuern zu erheben. Dieselben dürfen im Maximum betragen:
Für die | des Vermögens und | Fr. per Kopf |
---|---|---|
Ortsgemeinden | 1,5‰ | 1.50 |
Schulgemeinden | 1,5‰ | 1.50 |
Kirchgemeinden | 1‰ | 1.- |
Armengemeinden | 1‰ | . |
Die Kopfsteuer ist von allen männlichen Einwohnern im Alter von über 20 Jahren zu entrichten.
Wenn eine Schulgemeinde ihre Ausgaben aus dem Zinsenertrage des Schulvermögens und dem Ertrage des Steuermaximums nicht zu decken vermag, so leistet der Staat ¾ an das Defizit der Schulrechnung; der Rest ist aus der Tagwenskasse zu bestreiten. In gleicher Weise wird ein allfälliges Defizit der Armengemeinden zur Hälfte von der Staatskasse getragen.
Die Verfassung kann zu jeder Zeit revidiert werden. Beschliesst die Landsgemeinde eine Totalrevision, so hat der Landrat den Entwurf einer neuen Verfassung auszuarbeiten und der Landsgemeinde des folgenden Jahres zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.
Staats- und Gemeindehaushalt.
Im Jahr 1900 betrugen die produktiven Aktiven des Kantons Fr. 3880771, die unproduktiven Aktiven Fr. 1941000, das Total der Aktiven also Fr. 5821771, die Passiven Fr. 4091099, der Aktivenüberschuss also Fr. 1730672.
Die wichtigste Einnahmequelle des Staates ist die Landessteuer (progressive Vermögenssteuer und Kopfsteuer, keine Einkommenssteuer). Das steuerpflichtige Vermögen wird durch die Steuerkommission festgesetzt. Im Jahre 1901 betrug dasselbe 138¼ Millionen Franken und warf einen Steuerertrag von 411000 Fr. ab. Andere wichtige Einnahmeposten waren: Kapitalzinsen Fr. 130000, Reingewinn der Kantonalbank Fr. 108000, Militärwesen Fr. 59000, Ertrag des Alkoholmonopols Fr. 53000. Als Hauptausgabeposten sind anzuführen: Verzinsung der Landesschuld Fr. 150000, Allgemeine Verwaltung, Besoldungen etc. Fr. 140000, Strassen- u. Hochbau Fr. 93000, Wasserbauwesen Fr. 30000, Schulwesen Fr. 147000, Sanitätswesen Fr. 129000, Landwirtschaft Fr. 44000. Die gesamten Einnahmen betrugen Fr. 901000, die Ausgaben Fr. 944000. Während die Rechnungen seit einer längern Reihe von Jahren mit ansehnlichen Einnahmeüberschüssen abschlossen, wird künftig infolge der stetig sich mehrenden Aufgaben des Staates die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts schwierig sein, trotzdem das steuerpflichtige Vermögen seit 1890 um 17 Millionen Franken gewachsen ist.
Für die Feuerversicherung besteht seit 1812 eine staatliche Gebäude-Versicherungsanstalt und seit 1895 auch eine staatliche Mobiliarversicherungsanstalt. Bei ersterer waren im Jahr 1901 14915 Gebäude für 81,7 Millionen Fr. versichert, und ihre Einnahmen betrugen Fr. 135000, ihre Ausgaben Fr. 56000, ihr Reservefond betrug 2,56 Millionen Franken. Das Versicherungskapital der Mobiliarversicherungsanstalt betrug 1901 22,2 Millionen Fr., ihr Reservefond Fr. 291000; ihre Einnahmen beliefen sich auf Fr. 26000, ihre Ausgaben auf Fr. 27000.
Im Jahr 1900 besassen die Tagwen und Ortsgemeinden produktive Aktiven im Betrage von 16,67 Millionen Franken, woran die Kapitalien mit Fr. 600000, die Liegenschaften mit 9,35 Millionen, die Waldungen mit 6,55 Millionen partizipieren. Ihnen stehen Passiven im Betrage von 4488000 Fr. gegenüber, so dass das Nettovermögen der Gemeinden rund 12 Millionen Fr. beträgt. Dabei ist der ¶