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endlich am die Jurabahn, Basel-Delsberg. Alle diese Linien gehen vom Centralbahnhof aus, in welchen auch die französische Ostbahn (jetzt Elsässerbahn) eingeleitet wurde. In den Badischen Bahnhof münden die Linien Basel-Leopoldshöhe (eröffnet Basel-Grenzach und die Wiesenthalbahn Basel-Stetten Die Gesamtlänge der Normalbahnen im Kanton beträgt 20987 m. Hiezu ist noch die am eröffnete schmalspurige Birsigthalbahn zu rechnen, sowie das Netz der kantonalen Strassenbahnen. Die letzteren wurden infolge eines Grossratsbeschlusses vom auf Rechnung des Staates erbaut und am mit elektrischem Betrieb eröffnet; am hatten die verschiedenen Linien bereits eine Länge von 20874 m.
Welch' gewaltige Steigerung der Verkehr durch die Einführung der Bahnen erfahren hat, zeigen die folgenden Zahlen.
Zahl der von Basel abgehenden Reisenden | |||
---|---|---|---|
per | 1839 | 1869 | 1899 |
Post | 19![]() |
? | 841 ** |
Dampfschiff | 10![]() |
- | - |
Eisenbahn | - | 293![]() |
2![]() ![]() |
Total | 29![]() |
[293232] | 2![]() ![]() |
* Die Hälfte der angekommenen und abgegangenen Reisenden.
** Zahl der in Basel eingeschriebenen Reisenden.
*** Bei der Badischen Bahn die Hälfte der angekommenen und abgegangenen.

Demnach hat sich die Zahl der Reisenden in einem Zeitraum von 30 Jahren jeweilen verzehnfacht. Ebenso sehr steigerte sich der Güterverkehr.
Güterverkehr. Zufuhr, Abfuhr und Transit in Tonnen. | ||
---|---|---|
1839 | 1869 | 1899 |
62![]() |
707![]() |
6![]() ![]() |
Die Macadamstrassen hatten Ende 1899 eine Länge von 130536 m; alle Plätze,
Strassen und
Wege zusammen nahmen 2
046
265 m2
Fläche ein. Im Jahre 1888 entfiel auf den Verkehr die folgende Zahl von Personen:
Berufsleute | Angehörige | Dienstboten | Zugehörige | |||
---|---|---|---|---|---|---|
m. | w. | total | . | . | . | |
Strassen - Bau und Unterhalt | 65 | - | 65 | 92 | 14 | 171 |
Öff. V'kehrsanstalt. | 1569 | 32 | 1601 | 2953 | 88 | 4642 |
Fuhr- u. Speditionswesen | 592 | 7 | 599 | 545 | 57 | 1201 |
: | 2226 | 39 | 2265 | 3590 | 159 | 6014 |
Politik, Verwaltung etc.
Der Kanton Basel-Stadt bildet den 25. Nationalrats-Wahlkreis, und zwar kommen ihm jetzt 6 Mandate zu; er gehört zum 2. eidgenössischen Assisenbezirk, zum 1. schweizerischen Zollgebiet, zum 5. eidgenössischen Postkreis, zum 3. Telegraphenkreis, zum 2. Eisenbahnkreis und zur 5. Division. Zum Bundesheer stellt er jetzt das grosse Auszüger-Bataillon 54 (in Zukunft noch das Bataillon 97), ferner das Landwehr-Bataillon 118, die Guidenkompagnie 5, die Batterien 28 und 52, die Positionskompagnie 6 und Teile des Geniebataillons 5 etc. Die Zahl der in diesen Verbänden eingeteilten Dienstpflichtigen betrug am 3502 Mann, dazu kamen noch 2742 in anderen Kantonen eingeteilte, somit war die Gesamtzahl in Auszug und Landwehr 6245 Mann; dem Landsturm gehörten überdies 7786 Mann an.
Nach der Abtrennung der Landschaft wurde der Kanton durch die Verfassung vom in zwei Bezirke, in den Stadtbezirk und den Landbezirk eingeteilt. Der erstere bestund aus der Stadt Basel, der letztere aus den Gemeinden Riehen, Bettingen und Kleinhüningen. Das blieb bis zu der Verfassung vom die den Landbezirk aufhob, nachdem schon seit dem die Landgemeinden in direktem amtlichem Verkehr mit dem Kleinen Rate gestanden hatten, weil damals die durch Rücktritt erledigte Stelle eines Statthalters des Landbezirkes nicht mehr besetzt worden war.
Der Kanton bildet also jetzt nur einen Bezirk und gliedert sich direkt in die Gemeinden. Zur Besorgung der allgemeinen Verwaltungsgeschäfte derselben bestehen Einwohnergemeinden, für die Verwaltung des Bürger- und Korporationsvermögens, die Aufnahme in das Bürgerrecht und das bürgerliche Armenwesen dagegen die Bürgergemeinden. Bürgergemeinden zählt der Kanton vier: die Stadt Basel, Riehen, Bettingen und Kleinhüningen. Besondere Einwohnergemeinden haben dagegen nur Riehen und Bettingen, indem der Staat die allgemeinen Geschäfte der Stadt und, seit diejenigen der früheren Einwohnergemeinde Kleinhüningen besorgt; auch Riehen und Bettingen haben das Begehren gestellt, mit dem Staate in das gleiche Verhältnis zu treten, allein ohne Erfolg.
Die reformierte und die christ-katholische Landeskirche stehen unter der Oberaufsicht des Staates, welcher ihre Kultusbedürfnisse bestreitet; die römisch-katholische Kirche dagegen ist vom Staate vollständig getrennt und ordnet alle ihre Verhältnisse selbst. Christ-katholische Kirchgemeinden zählt der Kanton eine, reformierte sieben, nämlich fünf städtische, ferner Riehen-Bettingen und Kleinhüningen.
In politischer Beziehung ist der Kanton eine repräsentative Demokratie. Dem Souverän, d. h. der Gesamtheit der Stimmberechtigten, stehen folgende Rechte zu: die Wahl des Grossen Rates, des Regierungsrates, der Gerichte, des Abgeordneten in den Ständerat (und der Nationalräte), ferner die Abstimmung über die Kantonsverfassung, das fakultative Referendum und die Initiative - letztere beiden, wenn das Begehren von 1000 Stimmberechtigten ausgeht. Oberste Behörde ist der Grosse Rat, dessen 130 Mitglieder in den zehn Quartieren der Stadt und in den Landgemeinden nach dem Verhältnis der Bevölkerung auf 3 Jahre gewählt werden. Zu seinen Befugnissen gehört die gesamte Gesetzgebung, die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung, die Festsetzung von Abgaben, die Beschlussfassung über Aufnahme und Rückzahlung von Anlehen, die Ratifikation von Verträgen, die Bestätigung der Bürgeraufnahmen, die Ausübung der Begnadigung. Der ebenfalls auf drei Jahre gewählte Regierungsrat ist mit der Vollziehung und Handhabung der Gesetze beauftragt.
Die Geschäfte werden unter seine sieben Mitglieder nach Departementen verteilt. Durch Gesetz sind den einzelnen Departementen Kommissionen beigeordnet, so dem Erziehungsdepartement der Erziehungsrat, dem Justizdepartement die Justizkommission, dem Finanzdepartement die Steuerkommission, dem Baudepartement die Kommission für den Stadtplan, dem Sanitätsdepartement die Sanitätskommission, dem Departement des Innern die Kommissionen für Handel, Industrie und Gewerbe, für das Löschwesen, für die Landwirtschaft, für das Arbeitsnachweisbureau etc. Oberste kantonale Gerichtsbehörde ist das Appellationsgericht. In erster Instanz amten: das Civilgericht mit seinen Abteilungen für Civilprozess, für Ehe- und Waisensachen und für gewerbliche Schiedsgerichte, ferner das Straf- und Polizeigericht und die Einzelrichter der Landgemeinden. Der Präsident und die acht Mitglieder ¶