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zuchtpolizeiliche Sachen innerhalb der ihnen vom Gesetz gesteckten Grenzen. In jedem der 50 Kreise ist ein Friedensrichter und ein Statthalter. Er entscheidet über Streitigkeiten, deren Betrag Fr. 60 nicht übersteigt.
Durch Spezialgesetze sollen gewerbliche Schiedsgerichte und besondere Gerichte für Handel, Industrie und Landwirtschaft geschaffen werden; jetzt existieren nur Flurgerichte und ein kantonales Handelsgericht.
Der Besuch der Volksschule und der Fortbildungsschule ist obligatorisch. Der Staat unterstützt die Erziehung der Blinden, Taubstummen, Schwachsinnigen und sittlich Verwahrlosten. Die Volksschullehrer erhalten im Minimum Fr. 1500 Besoldung, wozu noch Alterszulagen bis zu 300 Fr. kommen.
Die verschiedenen Konfessionen ordnen ihre Angelegenheiten selbst, unter Aufsicht des Staates. Die Pfrund- und Kirchengüter, welche noch in den Händen des Staates sind, werden gesondert verwaltet, und ihre Einnahmen dürfen nur für kirchliche Zwecke verwendet werden.
Der Kanton Aargau wurde 1803 durch die Mediationsakte geschaffen. Er wurde zusammengesetzt aus dem Unteraargau, welcher zu Bern gehört hatte, der Grafschaft Baden, dem Kelleramte (einst zu Zürich gehörig) und dem Frickthal, welches 1801 von Österreich an Frankreich abgetreten worden war. Die erste Verfassung datiert von 1803; sie enthielt merkwürdige Bestimmungen, wie z. B. einen hohen Wahlzensus, die Ernennung der Mehrzahl der Grossräte durch das Los u. s. w. Beim Sturze Napoleons erhielt der Aargau, dessen Existenz einen Moment von Bern bedroht war, eine zweite Verfassung durch die Tagsatzung in Zürich. Dieser Verfassung merkte man sehr an, dass sie in der Restaurationszeit entstanden war; daher machte sich eine immer stärkere Unzufriedenheit geltend.
Als dann 1830 die Regierung sich den demokratischen Forderungen der Lenzburger Petition wiedersetzte und Truppen ins Freiamt schicken wollte, marschierten die Freiämtler nach Aarau. Die Regierung dankte ab und ein Verfassungsrat wurde ernannt. Die neue Verfassung wurde 1831 vom Volke angenommen. Sie war wirklich liberal: der Wahlzensus war abgeschafft; die Kompetenzen jeder Behörde waren genau bestimmt, die Trennung der Gewalten festgesetzt. Pressfreiheit, Handels- und Gewerbefreiheit waren garantiert, aber das Prinzip der Parität und ein gewisser Zensus für die Mitglieder des Grossen Rates wurden beibehalten. Als bei der Revision dieser Verfassung 1841 die Parität gestrichen wurde, brachen im Freiamt Unruhen aus. Am 11. Januar fand ein Gefecht bei Vilmergen statt, in welchem die Bauern von den Regierungstruppen unter Frei-Herosee geschlagen wurden. Am 19. Januar hob der Grosse Rat die Klöster auf, was eine nachhaltige Wirkung auf die Eidgenossenschaft hatte. - Nach drei vergeblichen Versuchen fand eine Verfassungsrevision 1852 statt, andre 1863, 1870, 1876. Sie führten das Referendum ein, die direkte Volkswahl der höhern Bezirksbeamten, der Bezirksamtmänner und der Gerichtspräsidenten.
Endlich brachte eine letzte Revision 1885 die heutige Verfassung mit folgenden Grundsätzen: Dem Referendum sind unterstellt: alle Gesetze, alle Verfassungsänderungen;
alle Beschlüsse des Grossen Rates, die eine einmalige Ausgabe von über 250000 Fr. oder eine jährliche Ausgabe von Fr. 25000 bewirken;
alle Beschlüsse, weiche die Erhebung von mehr als einer halben Staatssteuer bewirken;
die Anleihen von über 1000000 Fr. und endlich alle Beschlüsse, welche der Grosse Rat von sich aus der Abstimmung unterwerfen will.
Die Abstimmungen finden in der Regel zweimal im Jahr, im Frühjahr und Herbst statt.
Die Frage einer Verfassungsrevision muss dem Volke vorgelegt werden, wenn der Grosse Rat, nach zweimaliger Beratung, es beschliesst, oder wenn 5000 Wähler es verlangen. Eine solche Total-Revision ist durch einen Verfassungsrat vorzunehmen. Eine Partialrevision kann durch 5000 Stimmberechtigte verlangt werden; dann kann der Grosse Rat die Revision von sich aus vornehmen oder die Frage der Abstimmung unterbreiten.