Diese Abtheilung wird in einem Vorschriftenbuche, welches für den Drogistenstand bestimmt ist, naturgemäss eine verhältnissmässig beschränkte sein, da die Zahl derjenigen medizinischen Zubereitungen, welche nach der Kaiserlichen Verordnung vom dem freien Verkehr überlassen sind, eine nur kleine ist. Ebenso ist es erklärlich, dass wir uns bei der Besprechung der hierher gehörenden Zubereitungen an die bewährten pharmazeutischen Manuale von Dr. Herm. Hager und Eugen Dieterich anlehnen.
Jeder Drogist wird, auch ohne das dafür eine gesetzliche Bestimmung vorliegt, in seinem eigenen, wohlverstandenen Interesse gut thun, alle diejenigen Heilmittel, für welche das deutsche Arzneibuch eine eigene Vorschrift angiebt, genau nach dieser anzufertigen. Nur auf diese Weise ist es möglich, auch hierfür die volle Gleichwerthigkeit mit den Verkaufsartikeln der Apotheke zu behaupten. Wir führen daher für alle diese Zubereitungen die Vorschriften der dritten Auflage des deutschen Arzneibuches an, und geben nur da, wo auch noch andere Bereitungsmethoden, z. B. bei Mel depuratum, zu gleichen Resultaten führen, verschiedene Vorschriften an.
Acetum Plumbi,
Acet. Saturninum.
Liquor Plumbi subacetici.
Bleiessig.
Bleiacetat, rohes | 3 Th. |
Bleiglätte, präparirte | 1 Th. |
Wasser | 10 Th. |
Man verfährt folgendermassen: Die Bleiglätte wird in einem Steingut- oder emaillirten Gefässe mit ½ Th. Wasser angerührt, auf dem Wasserbade erhitzt und ganz allmälig das krystallisirte Bleiacetat hinzugefügt. Sobald die anfänglich gelbrothe Farbe in ein schmutziges Weiss übergegangen ist, wird das übrige Wasser zugesetzt; das Ganze noch eine Zeit lang erhitzt, dann auf gut schliessende Flaschen gefüllt und zum Absetzen bei Seite gestellt. Nach einigen Tagen wird abgegossen und filtrirt.
Klare, farblose Flüssigkeit, die stets in gut verschlossenen Gefässen aufbewahrt werden muss.