Aufwendungen auf die gefundene
Sache dem Empfangsberechtigten gegenüber. Ein besonderes Zurückbehaltungsrecht ist nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch
(Art. 313 ff.) für Kaufleute begründet. Dasselbe ist wegen fälliger
Forderungen aus den zwischen Kaufleuten abgeschlossenen
beiderseitigen
Handelsgeschäften gegeben und erstreckt sich auf bewegliche
Sachen und
Wertpapiere des
Schuldners, welche mit
dessen
Willen auf
Grund von
Handelsgeschäften in des
GläubigersBesitz gekommen sind.
Dabei besteht folgende Eigentümlichkeit: während sonst der Retinierende nicht befugt ist, seine Befriedigung aus der zurückbehaltenen
Sache im Weg des Verkaufs zu suchen, räumt das
Handelsgesetzbuch ein solches Verkaufsrecht unter Mitwirkung des
Gerichts dem
kaufmännischen
Gläubiger dann ein, wenn derselbe trotz der sofortigen Benachrichtigung des
Schuldners
von der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht rechtzeitig von dem letztern Leistung,
Deckung oder Sicherstellung erlangt.
derKlage, die Abstandnahme des Klägers von der Weiterverfolgung des geklagten Anspruchs in dem betreffenden
Rechtsstreit. Die Zurücknahme ist keinVerzicht auf den geltend gemachten Anspruch, und ebendeshalb steht der Geltendmachung
des letztern durch eine neue
Klage die Zurücknahme nicht im Weg. Indessen kann der Beklagte nach der deutschen
Zivil-Prozeßordnung
(§ 243, 247) die
Einlassung auf die neue
Klage verweigern, solange ihm die in dem frühern
Verfahren entstandenen
Kosten nicht
erstattet sind. Die
Zivilprozeßordnung bestimmt ferner, daß die Zurücknahme ohne Einwilligung des Beklagten nur
bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in welchem der Beklagte noch nicht die
Verhandlung über die Hauptsache begonnen hat.
Die Zurücknahme beseitigt die
Wirkungen der
Rechtshängigkeit. Sie verpflichtet den Kläger zur Übernahme der
Kosten des
Rechtsstreits.
(Zusammenlegung) landwirtschaftlicher
Grundstücke, s.
Flurregelung. ^[= (Feld-, Flur-, Gemarkungsregulierung, Markungsbereinigung). Die F. ist eine Reform des Zustandes ...]
Sie ist am auffallendsten bei den
Gasen, bei den
Flüssigkeiten
aber so gering, daß dieselben für praktische
Zwecke als unzusammendrückbar angesehen werden können;
(Komposition), in der
Grammatik: die Vereinigung zweier oder mehrerer verschieden- oder gleichartiger
Wörter zur Modifizierung der Bedeutung der einfachen
Wörter. Das wichtigste und untrüglichste Kennzeichen dafür, daß eine
Zusammensetzung stattgefunden hat, bildet die Zusammenfassung der betreffenden
Wörter unter Einem
Accent; denn in manchen
Sprachen, wie z. B. im
Englischen, ist es durchaus nicht allgemein
Regel, daß zusammengesetzte
Wörter als eins geschrieben
werden: man vergleiche z. B. englisch dark blue mit unserm dunkelblau. In ihrer ganzen Bedeutung
für das gesamte Sprachleben ist
die Zusammensetzung erst von der neuern Sprachwissenschaft erkannt
worden durch die
Entdeckung, daß die meisten grammatischen
Beugungen und Ableitungssilben von
Haus aus selbständige
Wörter
gewesen sind, welche erst durch Zusammensetzung mit andern Wörtern nach und nach zu reinen Formelementen herabgesunken
sind.
Derselbe Vorgang läßt sich z. B. in der deutschen
Sprache
[* 6] noch jetzt fortwährend beobachten, z. B.
wenn wir »voll« in grauenvoll, wundervoll und ähnlichen Wörtern allmählich
zu der
Gattung von bloßen Endungen wie »sam« in wundersam, »haft«
in grauenhaft herabsinken sehen. Geht
man in die ältere
Periode der deutschen Sprachgeschichte zurück, so sieht man, daß
»sam« und »haft« ursprünglich
selbständige Adjektiva waren, welche »gleich« und
»behaftet« mit etwas bedeuteten.
Die
Silbe »heit« in
Gesundheit und ähnlichen Wörtern hieß ursprünglich »Art«, »te«
in liebte hieß »that«
(Imperfektum von »thun«). In engerm
Sinn nennt man Zusammensetzung eine solche
Verbindung mehrerer
Wörter, namentlich
Substantiva, wobei das
Bewußtsein, daß sie nicht einfach, sondern zusammengesetzt sind, sich noch allgemein
lebendig erhalten hat. Insbesondere versteht man darunter zusammengesetzte Substantiva dieser Art. Die Kompositionsfähigkeit
der verschiedenen
Sprachen und Sprachstämme
[* 7] ist eine sehr verschiedene und wechselnde.
Äußerst gering ist sie z. B. in den semitischen
Sprachen, die indogermanischen
Sprachen haben dagegen nicht nur in der Urzeit
durch Zusammensetzung einen großenReichtum an grammatischen
Formen hervorgebracht, sondern sich auch die Fähigkeit
der Zusammensetzung dauernd bewahrt, wodurch sie im stande sind, ihren Wortschatz in fast unbegrenzter
Weise zu vermehren. Namentlich das
Sanskrit, das
Griechische und die germanische Sprachfamilie sind zur
Komposition in vorzüglichem
Maß befähigt; dagegen gibt
es in
Latein zwar zahlreiche zusammengesetzte Verba, aber wenig substantivische Zusammensetzungen. Im
Sanskrit ist gerade die Zusammensetzung der Substantiva bis ins Monströse gesteigert worden, und in der gelehrten
Sprache der Kunstdichter und Kommentatoren kommen
Komposita vor, welche ganze Seiten füllen. Im guten deutschen
Stil werden
jetzt die übermäßig langen
Komposita als pedantisch mit
Recht gemieden.
Bei der Zusammensetzung im engern
Sinn pflegt man zwischen
Komposita, d. h. einfachen Zusammensetzungen, und Dekomposita,
d. h. weitern Zusammensetzungen schon zusammengesetzter
Wörter, zu unterscheiden. Die zusammengesetzten Substantiva teilen
neuere
Grammatiker nach ihrer Bedeutung ein in determinative, z. B. Hauptstadt,
Mitternacht, Mitsklave, wobei das erste
Wort
bloß dazu dient, den
Begriff des zweiten näher zu bestimmen, in attributive, worin zwar auch das zweite
Wort näher bestimmt wird, aber so, daß beide einen neuen
Begriff bilden, der einem dritten
Wort als
Eigenschaft beigelegt wird,
z. B. Langfinger, gleichartig, zehnjährig, in objektive, worin eins der beiden
Wörter vom andern grammatisch regiert wird,
z. B. Hausherr, d. h. derHerr des
Hauses, ehrliebend, d. h. die
Ehre liebend, und in beiordnende, z. B.
Schwarzweißrot,
Helldunkel.