vernehmen:
Personen, welche zur Zeit der
Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife
oder wegen Verstandesschwäche von dem
Wesen und der Bedeutung des
Eides keine genügende
Vorstellung haben;
Personen, welche hinsichtlich der den Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung bildenden That als Teilnehmer,
Begünstiger oder Hehler verdächtig oder bereits verurteilt sind;
endlich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die meisten
Personen, welche das
Zeugnis
an und für sich verweigern könnten, von dieser Befugnis aber keinen
Gebrauch gemacht haben. Es ist dem freien richterlichen
Ermessen überlassen, welche Beweiskraft einer Zeugenaussage beigelegt werden soll.
Die einstige Beweisregel,
wonach die übereinstimmende Aussage zweier klassischer Zeugen vollen
Beweis lieferte, gilt nicht mehr. Die
Entschädigung,
welche Zeugen für die zu ihrer
Vernehmung erforderliche Zeitversäumnis zu beanspruchen haben, ist durch
Reichsgesetz normiert
(s.
Zeugengebühren).
die
Entschädigung, welche nach dem
Gesetz den als
Zeugen vor eine Behörde geladenenPersonen
für den dadurch entstehenden Aufwand und für die Zeitversäumnis zu gewähren ist. Zeugengebühren sind namentlich
den in einer
Strafsache oder in einem bürgerlichen
Rechtsstreit vor
Gericht geladenen
Zeugen zu entrichten. In dieser Hinsicht
ist für das
Deutsche Reich die Gebührenordnung für
Zeugen und
Sachverständige vom maßgebend. Hiernach
erhält der
Zeuge zunächst eine
Entschädigung für Zeitversäumnis im Betrag von 10
Pf. bis zu 1 Mk. für jede angefangene
Stunde.
Diese
Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem
Zeugen versäumten
Erwerbs zu bemessen, jedoch für den
Tag auf
nicht mehr als 10
Stunden. Als versäumt gilt für denZeugen auch die Zeit, während der er seine gewöhnliche
Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. Mußte der
Zeuge außerhalb seines Aufenthaltsortes einen
Weg in der
Entfernung
von mehr als 2 km zurücklegen, so ist ihm außerdem eine
Entschädigung für die
Reise und für den durch die
Abwesenheit von
dem Aufenthaltsort verursachten Aufwand zu gewähren.
Die Reiseentschädigung beträgt regelmäßig 5
Pf. für jedes angefangene
Kilometer des Hin- und Herwegs; nach billigem Ermessen
können aber auch die den Verhältnissen entsprechenden Mehrkosten erstattet werden. Die Vergütung für den durch die
Abwesenheit
vom Aufenthaltsort verursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des
Zeugen zu bemessen; sie
soll den Betrag von 5 Mk. für jeden
Tag und von 3 Mk. für jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht übersteigen. Zeugengebühren werden
nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht innerhalb dreier
Monate nach Beendigung der Zuziehung
bei dem zuständigen
Gericht angebracht wird. Die Festsetzung der Zeugengebühren erfolgt durch das
Gericht oder den
Richter, vor welchem die
Verhandlung stattfand;
Beschwerde dagegen ist an das nächst höhere
Gericht gegeben.
Owen (Jochzahn), ausgestorbene
Gattung aus der
Ordnung der
Wale,
[* 5] repräsentiert eine besondere Unterordnung
(Zeuglodontia) und enthält
Tiere mit kaum abgesetztem, gestrecktem
Kopf, verlängerter, schmaler Schnauze undoben
jederseits drei einwurzeligen und einem zweiwurzeligen, einfach konischen, unten vier einwurzeligen Vorderzähnen und
oben
und unten fünf zweiwurzeligen, mehrzackigen Backenzähnen. Zeuglodon macrospondylus
Müll. (s. Tafel
»Tertiärformation
[* 6] II«)
[* 7] wurde 1845 von
Koch in den Tertiärschichten von
Alabama in
Nordamerika
[* 8] entdeckt. Anfangs hielt man das
Skelett
[* 9] für eine riesenhafte
Eidechse,
welche Harlan Basilosaurus undKochHydrarchos nannte. Auch in europäischen Tertiärschichten ist die
Gattung vertreten, sie findet sich aber nur im
Miocän und verschwindet dann wieder vollständig ohne nachweisbare direkte
Nachkommen.
Vgl.
Joh.
Müller, Die fossilen Reste der Zeuglodonten (Berl. 1849).
(griech.,
»Verbindung«,
Synezeugmenon), eine Wortfigur, nach welcher in Satzverbindungen die
den einzelnen
Sätzen gemeinschaftlichen
Glieder
[* 10] nur einmal gesetzt werden, um lästige Wiederholungen zu vermeiden. Man nennt
einen solchen
Satz einen zusammengezogenen (z. B. »Die
Begierde besiegte die
Scham, die
Verwegenheit die
Furcht, der Wahnwitz
die
Vernunft«). Zuweilen kommt es vor, daß ein
Verbum seinem
Sinne nach nur zu dem einenSubjekt paßt,
bei dem andern aber ein verwandter oder modifizierter
Begriff zu ergänzen ist. In diesem
Fall heißt die
[* 11]
Figur auch
Syllepsis,
z. B. im
Psalm: »Die
Augen des
Herrn sehen auf die
Gerechten und seine
Ohren (hören) auf ihr Schreien«.
Zeugnisse von öffentlichen Behörden werden zudem mit dem Amtssiegel versehen.
Bei Privatzeugnissen
ist die amtliche
Beglaubigung der
Unterschrift üblich. Je nach dem Gegenstand, auf welchen sich das Zeugnis bezieht, wird zwischen
Armuts-,
Dienst-,
Führungs-, Ledigkeits-,
Leumunds-, Unbescholtenheitszeugnissen etc. unterschieden. In einem andernSinn
ist Zeugnis gleichbedeutend mit Zeugenaussage (s.
Zeuge).
(Potenz), die Fähigkeit, Nachkommen zu erzeugen, fällt beim
Menschen zusammen mit der
Geschlechtsreife;
ihr
Eintritt ist je nach
Klima,
[* 12]
Menschenrasse,
Geschlecht und
Individualität verschieden, jedoch beginnt
sie unter gleichen Himmelsstrichen früher bei weiblichen als bei männlichen Individuen, sie dauert dagegen beim Mann ungleich
länger als beim
Weib. Das Zeugungsvermögen des
Mannes beginnt etwa vom 12. bis 15. Jahr frühstens und währt bis zum 70.-75. Jahr längstens,
da die
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