genannt. In dieser Beziehung bilden die Antiphlogistika (s.
Entzündungswidrige Mittel) eine große Abteilung der zerteilenden
Mittel. Gewöhnlich versteht man aber diejenigen äußerlich anzuwendenden
Mittel darunter, welche Entzündungsprodukte zur
Resorption bringen sollen, wie feuchtwarme
Umschläge, graue
Quecksilbersalbe,
Jod etc. Auch auf rein mechanischem Weg, durch
methodisch angewendeten
Druck,
Streichen, Kneten etc., kann man die Zerteilung befördern (vgl.
Knetkur).
Philipp von, oder, wie er sich selbst schreibt, Filip Zese (Caesius), auch Zesen von
Fürstenau, deutscher Dichter,
geb. zu Priorau bei
Dessau,
[* 10] studierte in
Halle,
[* 11]
Wittenberg und
Leipzig und beschäftigte sich vorzüglich mit
Philologie,
Dichtkunst und deutscher
Sprache.
[* 12] Ohne öffentliches
Amt, ein mannigfach bedrängtes Litteratendasein führend,
wußte er sich doch bei einem Teil seiner Zeitgenossen in hohes Ansehen zu setzen, wurde kaiserlicher
Pfalzgraf, als
Poet gekrönt,
in den Adelstand erhoben und zum
Rat ernannt.
Zuletzt lebte er in
Hamburg,
[* 13] wo er starb.
Sein Hauptbestreben war auf die Vervollkommnung und
Reinigung der Muttersprache gerichtet, zu welchem
Zweck er schon 1643 die
Deutschgesinnte Genossenschaft (s. d.) gestiftet hatte,
in welcher
er denNamen des Färtigen (Fertigen) führte; freilich ging er in seinem
Eifer zu weit und zog sich viel
Spott und
Tadel zu. Die Zahl seiner poetischen, kritischen, satirischen und moralischen Werke beträgt über
70. Als
die für ihre Zeit vollendetsten müssen seine
Romane: »Adriatische Rosemund« (Amsterd. 1645),
»Assenat« (Nürnb. 1679),
die
Geschichte
Josephs poetisch behandelnd,
»Simson« (das. 1679) gelten.
Eins seiner bessern Gedichte, welches einen Teil seiner
Lebensgeschichte erzählt, ist »Priorau oder das
Lob des Vaterlandes« (Amsterd. 1680). Außerdem hat er
einige gute
Lieder gedichtet. Eine Auswahl aller seiner
Dichtungen gibt
Müllers
»Bibliothek deutscher Dichter des 17.
Jahrhunderts«
(Bd. 13, Leipz. 1837).
Sein
»HochdeutscherHelikon« (zuerst 1640),
eine Anleitung zur
Poesie und
Metrik, war für jene Zeit nicht
ohne Wert. Von seinen sprachwissenschaftlichen Werken ist hervorzuheben die
»Hochdeutsche Sprachübung« (Hamb. 1643).
Die Zession ist ihrem Rechtsgrund nach entweder eine freiwillige (cessio voluntaria) oder eine notwendige (c. necessaria),
je nachdem die
Übertragung auf dem freien
Willen des
Zedenten beruht oder ohne seinen
Willen kraft gesetzlicher
Bestimmung (c. legis) oder infolge gerichtlicher
Anordnung eintritt.
Letzteres geschieht namentlich durch die gerichtliche
Überweisung einer gepfändeten
Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zession besteht z. B.
insofern, als der Geschäftsführer
(Mandatar) die in dieser
Eigenschaft für den Geschäftsherrn
(Mandanten) erworbenen
Klagen
(Forderungsrechte) abtreten muß; als der
Gläubiger zur Zession seiner
Klagen gegen mehrere
Gesellschafter verpflichtet
ist, wenn er von einem Mitgesellschafter befriedigt wird etc. Gegenstand der Zession können
in der
Regel alle
Forderungen und
Klagen sein, welche einen
Bestandteil des
Vermögens des
Zedenten bilden.
Nicht zessibel sind diejenigen
Forderungen, deren Geltendmachung eine bestimmte, persönliche,
an sich
der
Übertragung auf andre nicht fähige
Eigenschaft voraussetzt, z. B.
Alimente, Privilegien,
Konzessionen etc., und alle mit
Verbindlichkeiten vermischten Forderungsrechte, wie
Pacht,
Miete etc., weil man zwar sein
Recht, nicht aber ohne Zustimmung
des Gegenteils auch seine Verbindlichkeit auf andre
übertragen kann.
Ferner ist die
Übertragbarkeit (Zessibilität) dann
ausgeschlossen, wenn durch die Zession die
Forderung selbst verändert werden würde, wie z. B. die
Forderung auf
Bestellung eines
Gebrauchs- oder Nießbrauchsrechts, da hier die Persönlichkeit des Berechtigten auf den
Inhalt des
Rechts einen wesentlichen
Einfluß ausübt.
Das frühere gemeinschaftliche Verbot der Zession eines in einem
Rechtsstreit befangenen (rechtshängigen, litigiösen) Anspruchs
ist durch die deutsche
Zivilprozeßordnung (§ 236) beseitigt. Die Zession hat aber auf den schwebenden
Prozeß keinen Einfluß,
indem der
Zessionar nur mit Zustimmung des Gegners als
Partei in den
Rechtsstreit eintreten kann. Aufgehoben ist ferner die
Beschränkung, welche die
Lex Anastasiana, eine
Verordnung des
KaisersAnastasius, gemacht hatte, wonach
der
Käufer einer
Forderung von dem
Schuldner nicht mehr fordern konnte, als er dem
Zedenten als
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