Völker, von Süden oder Osten her ein noch niedrigerer, langer und schmaler Gang führte, durch welchen man nur kriechend gelangen
konnte. Die in Deutschland, in der Schweiz und in Frankreich nachgewiesenen Mardellen oder Trichtergruben sind nach Hartmann
als Unterbauten von prähistorischen Wohnungen oder als Aufbewahrungsräume für Vorräte aufzufassen. Zum Typus
der Grubenwohnungen gehören auch die Penpits (s. d.) oder Pitsteades sowie die zum Teil aus Steinen erbauten Weems Großbritanniens.
Dagegen stehen die künstlich hergestellten Höhlenwohnungen Nordschottlands, welche sich von den großen Grabhügeln äußerlich
kaum unterscheiden und im Innern eine Anzahl von um einen gemeinsamen Mittelraum gruppierten Kammern enthalten, auf der Oberfläche
des Erdbodens. Die Penpits wie die Weems und die schottischen Höhlenwohnungen waren nach Lubbock während der Bronzezeit bewohnt;
dagegen gehören die Bienenkorbhäuser Großbritanniens, die ihren Namen ihren dicken, bienenkorbartigen Erdmauern verdanken,
zum Teil noch der Steinzeit an. Wohl mehr als Befestigungen denn als Wohnungen sind die Brochs oder Türme der
Shetland- und Orkneyinseln sowie die Nurhagen der Insel Sardinien aufzufassen. Betreffs der auf dem Wasser oder in Sümpfen errichteten
vorgeschichtlichen Wohnungen vgl. Pfahlbauten und Terramaren.
die Frage, wie der besonders in großen Städten infolge starken und raschen Anwachsens der Bevölkerung
in Verbindung mit starker Erhöhung der Grundrente entstandenen Wohnungsnot abzuhelfen ist. Die Wohnungsfrage ist wegen
des großen Einflusses, welchen die Wohnung auf Gesundheit, Sittlichkeit und Familienleben ausübt, von hoher Bedeutung für
die Gesamtheit. Hieraus erwächst die Verpflichtung für die öffentliche Gewalt, regelnd einzugreifen, sobald die private
Spekulation sich als unzureichend erweist.
Eine solche Regelung ist schon von baupolizeilichen Gesichtspunkten aus nicht zu vermeiden, und es sind
allgemeine Vorschriften nötig, welche sich auf Sicherheit der Anlage, Abhaltung von Gefahren für die Gesundheit, dann auf
allgemeine im Interesse des Verkehrs liegende Ordnungsverhältnisse beziehen (vgl. Baurecht). Allenfalls ist auch bei vorhandenen
Wohnungen und Straßen ein Einschreiten erforderlich, indem eine im Gesamtinteresse liegende gleichmäßige
Regelung an wohlerworbenen mannigfaltigen Einzelinteressen scheitert.
Man hat deswegen auch gefordert, daß, wie dies in einzelnen Ländern schon der Fall, der Staatsgewalt oder auch den Gemeinden
die Befugnis zur Enteignung von Häusern zugestanden werde, wenn aus Gründen der Gesundheit, Reinlichkeit etc. eine Abtragung
erforderlich sei. Ferner kommen die Maßregeln in Betracht, durch welche Staat und Gemeinde mittelbar auf
angemessene und billige Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses und Erstellung brauchbarer Wohnungen für die mittlern und
untern Klassen hinwirken können, wie Förderung der Baugenossenschaften (vgl. Genossenschaften, S. 106), Gewährung billiger
Darlehen für Neubauten, welche bestimmten gestellten Anforderungen entsprechen, Sorge für billige Verkehrsmittel, welche
außerhalb der Zentren großer Städte zu wohnen gestatten, etc. Eine ausgedehntere Gesetzgebung, welche die Wohnungsfrage berührt, besitzt
England seit 1851, so über Einrichtung von Logierhäusern für Arbeiter, über Beseitigung einzelner ungesunder Wohnungen,
über Säuberung ganzer Flächen, welche mit ungesunden Wohnungen und Winkeln bedeckt sind, über Gewährung von
Darlehen zur
Erstellung von Wohnungen, Einstellung von sogen. Arbeiterzügen (Parlamentszügen) u.
dgl. Meistens wird es sich, wo es eine Wohnungsfrage zu lösen gilt, um
Wohnungen von Arbeitern, insbesondere von Arbeitern der Großindustrie, handeln (vgl. hierüber Arbeiterwohnungen).
Von der reichhaltigen Litteratur über die Wohnungsfrage führen wir außer den unter Artikel Arbeiterwohnungen genannten Schriften noch
an: Gaebler, Idee und Bedeutung der Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft (Berl. 1848);
»Die Wohnungsfrage«, herausgegeben vom Zentralverein
für das Wohl der arbeitenden Klassen (das. 1866);
Lette, Die Wohnungsfrage (2. Aufl., das. 1871);
Laspeyres, Der Einfluß der Wohnung auf
die Sittlichkeit (das. 1869);
Faucher, Über Häuserbauunternehmung im Geiste der Zeit (das. 1869);
Ernst
v. Plener, Englische Baugenossenschaften (Wien 1873);
Assmann, Die Wohnungsnot in Berlin (Berl. 1873);
Engel, Die moderne Wohnungsnot
(Leipz. 1873);
Arminius, Die Großstädte in ihrer Wohnungsnot (das. 1874);
v. d. Goltz, Die Großstädte in ihrer Wohnungsnot
und deren durchgreifende Abhilfe (das. 1874);
»Die Wohnhäuser der Bau- und Spargenossenschaft Arbeiterheim« (Münch. 1875);
Schülke, Gesunde Wohnungen (Berl. 1879);
Hansen, Die Wohnungsverhältnisse in den größern Städten (Heidelb. 1883);
»Gutachten
und Berichte«, herausgegeben im Auftrag des Vereins für Sozialpolitik (Bd. 30 u. 31,
Leipz. 1886);
Aschrott, Die englische Wohnungsgesetzgebung (in Schmollers »Jahrbüchern«, Bd. 9);
Feld, Die Wohnungsnot der
ärmern Klassen (Hamb. 1889);
endlich die Schrift einer Lehrerin, welche sich in London durch praktische
und uneigennützige Wirksamkeit um die Wohnungsfrage hohe Verdienste erworben hat: Oktavia Hill, Homes of the London poor (neue Ausg., Lond.
1883; deutsch, Wiesb. 1878).
(Habitatio), persönliche Dienstbarkeit (Servitut), vermöge deren dem Berechtigten die Befugnis zusteht,
ein Gebäude oder einen Teil eines solchen unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.
Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen in die
Wohnung zum Mitwohnen aufzunehmen.
(Wojewode, poln. wojewoda, serb. vojvoda), wörtlich
Heerführer, dem deutschen »Herzog« entsprechend, ursprünglich ein Anführer, der bei den alten Slawen für die Zeit eines
Kriegs gewählt wurde, dann Titel, den die slawischen Völker Wahlfürsten, z. B. den Fürsten der Walachei und Moldau vor 1439 sowie
den wählbaren Obersten der Regierung in Polen vor der Piastendynastie, zu geben pflegten. Später bezeichnete
der Name im ehemaligen Königreich Polen die Statthalter in den Landschaften, in welche das Reich eingeteilt war, und die deshalb
Woiwodschaften hießen.
Die Woiwoden hatten anfangs keine zivilen, sondern nur militärische Funktionen, indem sie im Kriege gleich den Woiwoden der
Serben den Adel ihrer Landschaft aufbieten und ins Feld führen mußten. Später wurden ihnen auch die Verwaltungsgeschäfte übertragen,
und man pflegte nun den Titel Woiwod mit Palatinus zu übersetzen und als gleichbedeutend zu nehmen. Da sie zugleich Sitz und Stimme
im Senat hatten, wurden sie auch Senatoren genannt. Der Name Woiwodschaft wurde bis in die neuere Zeit auch
im