Völker, von
Süden oder
Osten her ein noch niedrigerer, langer und schmaler
Gang
[* 1] führte, durch welchen man nur kriechend gelangen
konnte. Die in
Deutschland,
[* 2] in der
Schweiz
[* 3] und in
Frankreich nachgewiesenen Mardellen oder Trichtergruben sind nach
Hartmann
als Unterbauten von prähistorischen
Wohnungen oder als Aufbewahrungsräume für Vorräte aufzufassen. ZumTypus
der Grubenwohnungen gehören auch die
Penpits (s. d.) oder Pitsteades sowie die zum Teil aus
Steinen erbauten
WeemsGroßbritanniens.
Dagegen stehen die künstlich hergestellten Höhlenwohnungen Nordschottlands, welche sich von den großen Grabhügeln äußerlich
kaum unterscheiden und im Innern eine Anzahl von um einen gemeinsamen Mittelraum gruppierten
Kammern enthalten, auf der Oberfläche
des Erdbodens. Die
Penpits wie die
Weems und die schottischen Höhlenwohnungen waren nach
Lubbock während der
Bronzezeit bewohnt;
dagegen gehören die
BienenkorbhäuserGroßbritanniens, die ihren
Namen ihren dicken, bienenkorbartigen Erdmauern verdanken,
zum Teil noch der
Steinzeit
[* 4] an.
Wohl mehr als
Befestigungen denn als
Wohnungen sind die
Brochs oder
Türme der
Shetland- und Orkneyinseln sowie die Nurhagen der
InselSardinien
[* 5] aufzufassen. Betreffs der auf dem
Wasser oder in
Sümpfen errichteten
vorgeschichtlichen
Wohnungen vgl.
Pfahlbauten
[* 6] und
Terramaren.
die
Frage, wie der besonders in großen
Städten infolge starken und raschen Anwachsens der
Bevölkerung
[* 7] in
Verbindung mit starker
Erhöhung der
Grundrente entstandenen Wohnungsnot abzuhelfen ist. Die Wohnungsfrage ist wegen
des großen Einflusses, welchen die
Wohnung auf
Gesundheit,
Sittlichkeit und Familienleben ausübt, von hoher Bedeutung für
die Gesamtheit. Hieraus erwächst die Verpflichtung für die öffentliche
Gewalt, regelnd einzugreifen, sobald die private
Spekulation sich als unzureichend erweist.
Eine solche Regelung ist schon von baupolizeilichenGesichtspunkten aus nicht zu vermeiden, und es sind
allgemeine Vorschriften nötig, welche sich auf Sicherheit der
Anlage, Abhaltung von
Gefahren für die
Gesundheit, dann auf
allgemeine im
Interesse des
Verkehrs liegende Ordnungsverhältnisse beziehen (vgl.
Baurecht). Allenfalls ist auch bei vorhandenen
Wohnungen und
Straßen ein Einschreiten erforderlich, indem eine im Gesamtinteresse liegende gleichmäßige
Regelung an wohlerworbenen mannigfaltigen Einzelinteressen scheitert.
Man hat deswegen auch gefordert, daß, wie dies in einzelnen
Ländern schon der
Fall, der
Staatsgewalt oder auch den
Gemeinden
die Befugnis zur
Enteignung von
Häusern zugestanden werde, wenn aus
Gründen der
Gesundheit, Reinlichkeit etc. eine Abtragung
erforderlich sei.
Ferner kommen die Maßregeln in Betracht, durch welche
Staat und
Gemeinde mittelbar auf
angemessene und billige Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses und Erstellung brauchbarer
Wohnungen für die mittlern und
untern
Klassen hinwirken können, wie
Förderung der
Baugenossenschaften (vgl.
Genossenschaften, S. 106), Gewährung billiger
Darlehen für Neubauten, welche bestimmten gestellten Anforderungen entsprechen, Sorge für billige Verkehrsmittel, welche
außerhalb der Zentren großer
Städte zu wohnen gestatten, etc. Eine ausgedehntere
Gesetzgebung, welche die Wohnungsfrage berührt, besitzt
England seit 1851, so über Einrichtung von Logierhäusern für
Arbeiter, über Beseitigung einzelner ungesunder
Wohnungen,
über Säuberung ganzer
Flächen, welche mit ungesunden
Wohnungen und
Winkeln bedeckt sind, über Gewährung von
Darlehen zur
Erstellung von
Wohnungen,
Einstellung von sogen. Arbeiterzügen (Parlamentszügen) u.
dgl. Meistens wird es sich, wo es eine Wohnungsfrage zu lösen gilt, um
Wohnungen von Arbeitern, insbesondere von Arbeitern der
Großindustrie, handeln (vgl. hierüber
Arbeiterwohnungen).
Feld, Die Wohnungsnot der
ärmern
Klassen (Hamb. 1889);
endlich dieSchrift einer Lehrerin, welche sich in
London
[* 13] durch praktische
und uneigennützige Wirksamkeit um die Wohnungsfrage hohe
Verdienste erworben hat: Oktavia
Hill,
Homes of the
London poor (neue Ausg., Lond.
1883; deutsch, Wiesb. 1878).
(Habitatio), persönliche
Dienstbarkeit
(Servitut), vermöge deren dem Berechtigten die Befugnis zusteht,
ein Gebäude oder einen Teil eines solchen unter Ausschluß des Eigentümers als
Wohnung zu benutzen.
Der Berechtigte ist befugt, seine
Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und
Pflege erforderlichen
Personen in die
Wohnung zum Mitwohnen aufzunehmen.
Die Woiwoden hatten anfangs keine zivilen, sondern nur militärische
Funktionen, indem sie im
Kriege gleich den Woiwoden der
Serben den
Adel ihrer
Landschaft aufbieten und ins
Feld führen mußten.
Später wurden ihnen auch die Verwaltungsgeschäfte
übertragen,
und man pflegte nun den
Titel Woiwod mit
Palatinus zu übersetzen und als gleichbedeutend zu nehmen. Da sie zugleich Sitz und
Stimme
im
Senat hatten, wurden sie auch
Senatoren genannt. DerName Woiwodschaft wurde bis in die neuere Zeit auch
im
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