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war der Beitritt zu den Anstalten nur gewissen Klassen der Staats- und Kirchendiener erlaubt, wie es denn namentlich manche Witwenkassen nur für Pfarrer und Lehrer gab und gibt; oft wurde die Beteiligung an einer solchen Kasse den Beamten zur Pflicht gemacht, zuweilen blieb sie ihrem freien Ermessen überlassen, zuweilen wurde auch Privatpersonen die Benutzung der Anstalten gestattet, z. B. bei der Allgemeinen dänischen Witwen-Pensionsanstalt, der oldenburgischen u. a.; oft übernahm der Staat die Garantie für die Leistungsfähigkeit der Kasse mit Gewährung von Zuschüssen aus allgemeinen Staatsmitteln, oft verwaltete er nur dieselben unter dem Vorbehalt der Einziehung von Nachschüssen oder der Kürzung der Witwengelder bei Unzulänglichkeit der Kassenleistungen.
Neben diesen vom Staat, von Provinzialbehörden und Gemeinden gegründeten Anstalten entstanden eine Reihe von offenen Privatinstituten, wie die kasselsche von 1750, die Witwenversorgungssocietät zu Bremen [* 1] von 1754, die kalenbergische von 1767 u. a.; doch gingen diese Gesellschaften meistens bald wieder zu Grunde oder wurden von den Regierungen übernommen. In nur sehr beschränktem Maß haben die Lebensversicherungsgesellschaften die Witwenkasse als Geschäftszweig eingeführt, während viele Witwenkassen von Korporationen, Gesellschaften und einzelnen Privatpersonen für ihre Angestellten errichtet wurden. So hat noch heute das Witwenkassenwesen hauptsächlich für die Beamten Bedeutung, für diese immerhin zahlreichen Personen aber einen sehr hohen Wert.
Für die preußischen Beamten wurde als erste die Berliner [* 2] Pensionsanstalt für Witwen der Zivilbeamten von Interessenten 1773 errichtet; sie verteilte nur die Jahresüberschüsse ratierlich unter die Witwen, gab also keine festen Pensionen. Sie wurde verdrängt durch die königlich preußische Witwenverpflegungsanstalt, welche 1775 unter Landesgarantie gegründet wurde und auch dem Privatpublikum zum Beitritt offen stand, infolge der Katastrophe von 1806 zusammenbrach, doch 1816 reorganisiert und 1817 mit dem Beitrittszwang für die Staatsdiener ausgestattet wurde.
Für die Reichsbeamten schuf das Gesetz vom eine neue Witwen- und Waisenkasse; das mit diesem Gesetz in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Gesetz vom ordnete aufs Neue die Verhältnisse der preußischen Witwenkasse. Nach diesen Gesetzen haben die Reichs-Zivilbeamten und die unmittelbaren preußischen Staatsbeamten, welche Anwartschaft auf Staatspensionen haben, bis zu ihrem Tod, bez. bis zum Austritt aus dem Dienst, wenn solcher ohne Pensionierung erfolgt, oder bis zur Pensionierung, bez. wenn zur Zeit der letztern noch minderjährige Kinder vorhanden sind, so lange, bis das jüngste derselben 18 Jahre alt geworden ist, jährlich 3 Proz. vom pensionsfähigen Diensteinkommen oder Wartegeld (bis von 9000 Mk.) oder von der Pension (bis von 5000 Mk.) zu zahlen.
Dafür leistet die Kasse, wenn der Beamte mit Hinterlassung von Familie stirbt und die Ehe nicht nach der Pensionierung oder innerhalb dreier Monate vor dem Tod und mit der Absicht, der Frau den Genuß des Witwengeldes zu verschaffen, eingegangen worden ist, in monatlichen Pränumerandozahlungen für die Witwe bis zu deren Tod oder Wiederverheiratung ein Drittel der Pension, welche der Verstorbene bezogen hat oder zu beziehen berechtigt gewesen wäre, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt wäre, doch mindestens 160 und höchstens 1600 Mk., und für die Waisen bis höchstens zum vollen Betrag der Pension und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs neben der Pension der Mutter je ⅓ des Witwengeldes oder, wenn die Mutter tot oder zum Witwengeld nicht berechtigt ist, je ⅓ des Witwengeldes.
Die für Arbeiterkreise wichtige Witwen- und Waisenversicherung ist bis jetzt nur in beschränktem Maß, z. B. durch Knappschaften, einzelne Fabrik- und Arbeiterkassen, verwirklicht. Die Ausdehnung [* 3] auf den ganzen Arbeiterstand bildet eine in Deutschland [* 4] bereits ins Auge [* 5] gefaßte Aufgabe der Zukunft.
Vgl. von ältern Werken: Euler, Sur les rentes viagères, in den »Mémoires de Berlin« [* 6] 1760, und »Éclaircissements et calcul sur les caisses des veuves« (Petersburg [* 7] und im »Neuen Hamburger Magazin«),
die Schriften von Kritter, Florencourt, Tetens, Littrow u. a.