Stadtmauer (gut erhalten der Gräper Thorturm) und des alten
Schlosses, 2 evang.
Kirchen, darunter die schöne Marienkirche
im gotischen
Stil, ein
Rathaus mit einer
Laube aus dem 16. Jahrh., ein Kriegerdenkmal, ein
Gymnasium, ein
Amtsgericht, Wollspinnerei,
Tuch- und Maschinenfabrikation, Tuchappreturanstalten,
Färberei, Wagenbau,
Sägemühlen und (1885) 6840 Einw. Dabei einLandarmen-
und Irrenhaus. - Wittstock, schon 946 erwähnt, erhielt 1248
Stadtrecht und war
Residenz der
Bischöfe von
Havelberg.
[* 1] Bei Wittstock erfochten die
Schweden
[* 2] unter
Banér einen glänzenden
Sieg über die Kaiserlichen und
Sachsen
[* 3] unter dem
GeneralHatzfeld. 4 km nördlich von
Wittstock im
Walde der sogen. Heideturm, ein mittelalterlicher Wartturm.
Wittum heißt namentlich auch die zum standesgemäßen Unterhalt
der
Witwe des Monarchen und derWitwen von
Prinzen eines fürstlichen
Hauses zu gewährende
Dotation.
deutsches
Schutzgebiet an der Ostküste
Afrikas, begrenzt im O. vom
IndischenOzean, im S. von
Osi, im N. von
Mkonumbe, unter 2° 30 südl.
Br., mit einem
Areal von 1400 qkm (25 QM.), ist ein niedriges, flachwelliges Land, das teils
aus
Korallenkalk, teils aus
Laterit mit dicker Humusdecke, seltener aus (bis 80 m hohen) Dünensandhügeln
besteht. Die
Niederschläge sind reichlich, die
Temperatur schwankt zwischen 18 und 30° C., der sehr fruchtbare
Boden gewährt
dreifache
Ernten.
(Witfrau,Witib,Vidua), eine
Frau, die ihren Ehemann durch den
Tod verloren hat. Sie behält den
Namen,
Rang und
Gerichtsstand ihres verstorbenen
Mannes, bis sie sich wieder verheiratet (»den Witwenstuhl verrückt«).
Nach gemeinem deutschen
Recht war die Witwe zur Einhaltung eines
Trauerjahrs verpflichtet, innerhalb dessen
sie nicht zur anderweiten
Ehe schreiten durfte. Das
Reichsgesetz vom über die
Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung bestimmt, daß
Frauen erst nach
Ablauf
[* 9] des zehnten
Monats seit Beendigung der frühern
Ehe eine weitere
Ehe
schließen dürfen; doch ist
Dispensation zulässig, eine Bestimmung, welche auch in den
Entwurf eines
deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1241) übergegangen ist. Die vermögensrechtliche
Stellung der Witwe und ihre Ansprüche
auf den
Nachlaß des verstorbenen Ehemanns sind partikularrechtlich in der verschiedenartigsten
Weise normiert (s.
Güterrecht der Ehegatten).
Die Witwen der
Souveräne behalten
Wappen,
[* 10]
Prädikat und
Titel des
verstorbenen Gemahls und dasRecht, einen
eignen Hofstaat zu haben, stehen jedoch im
Rang der Gemahlin des regierenden
Herrn nach.
sind Versicherungsanstalten, welche sich gegen
Erhebung von Jahresbeiträgen der Versicherungsnehmer verpflichten,
vom
Tode der letztern ab den von denselben hinterlassenen
Witwen eine bestimmte
Rente zu zahlen. Häufig
ist auch außer dieser eventuellen Witwenrente
(Witwengeld) eine
Rente für die etwa hinterlassenen unmündigen
Kinder bis zum
Alter der Erwerbsfähigkeit
(Waisengeld) versprochen, welche entweder neben der Witwenrente oder, wenn die Ehefrau, bez.
die
Witwe inzwischen gestorben sein sollte, allein zu leisten ist.
Über die
Höhe der Leistungen beider Teile können verschiedene Vereinbarungen getroffen werden. Namentlich
können die Jahresbeiträge als lebenslänglich oder nur bis zu einem bestimmten
Alter zahlbar, als bezüglich der
Höhe fest
bestimmt oder dem jeweiligen Diensteinkommen entsprechend etc., die
Witwengelder als im voraus unabänderlich festgesetzt
oder in einem bestimmten
Verhältnis zum letzten Diensteinkommen des Versicherungsnehmers etc. vereinbart
sein.
Die Witwenkassen haben weit mehr ungewisse Verhältnisse zu berücksichtigen als die
Lebensversicherung, und ihre wissenschaftlichen
Fundamente sind mannigfacher und problematischer, denn bei den Witwenkassen kommen nicht allein die wahrscheinliche
Lebensdauer der Versicherungsnehmer und deren Ehefrauen, sondern auch die
Fragen: wieviel
Personen der in
Rede stehenden Art
heiraten, in welchem
Alter thun sie es, wie alt sind die
Frauen bei der Verheiratung, wie lange dauert
die
Ehe, wie lange der Witwenstand bis zum
Tode der
Witwen oder bis zu einer zweiten
Heirat, wieviel
Witwen überleben ihre
Männer,
wieviel
Kinder hinterlassen letztere, in welchem
Alter stehen dann die
Kinder, wie ist die
Sterblichkeit
derselben bis zum Versorgungsalter u. a. in Betracht.
Nichtsdestoweniger hat sich die neuere wissenschaftliche Behandlung des Versicherungswesens in
Deutschland
[* 11] und andern
Ländern
früher auf die Witwenkassen als auf die
Sterbekassen
(Lebensversicherungen) erstreckt. Nach englischem
Muster wurde 1737 die dänische
Militär-Witwenkasse in
Kopenhagen
[* 12] gegründet, welche indes wegen zu niedriger Beiträge sich nicht als
zahlungsfähig erwies und 1775 durch die Allgemeine Witwenkasse zu
Kopenhagen ersetzt wurde, 1750 das kasselsche Witweninstitut, 1752 das
lippesche, 1754 das bremische, 1757 das weimarische etc. Bis zum Ende des 18.
Jahrhunderts wurden namentlich in Nordwestdeutschland,
wo Kritter,Karsten,
Tetens u. a. durch
Wort und Wirken derErkenntnis über die Witwenkassen
Bahn gebrochen hatten,
eine ziemlich erhebliche Anzahl von Witwenkassen ins
Leben gerufen. In Süddeutschland kamen sie etwas später zur allgemeinern Geltung, 1787 wurde
die
erste inÖsterreich
[* 13] (Unterösterreich), 1793 die in
Olmütz
[* 14] errichtet, in
Bayern
[* 15] bildeten sich erst in den ersten Jahrzehnten
des laufenden
Jahrhunderts für einzelne
Kreise
[* 16] Witwenkassen heraus. Jetzt ist schwerlich irgend ein Kulturstaat
ohne Witwenkassen. Sie wurden zum großen Teil vom
Staat selbst oder von Provinzialregierungen und Kommunalverwaltungen mehr oder weniger
nach den
Grundsätzen der
Versicherung gegründet und eingerichtet und zwar zunächst für deren Beamte, für
Pfarrer und
Lehrer,
deren Familienversorgung ihnen um so mehr obliegen mußte, als die
Besoldungen vielfach gering zu sein
pflegten. Oft
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