Erhitzen entwickelt er empyreumatische Dämpfe und hinterläßt, je nachdem die Luft Zutritt hat, kohlehaltiges oder kohlefreies
kohlensaures Kali. Mit Salpeter verpufft er unter Bildung von kohlensaurem Kali. Beim Durchgang durch den Körper wird der Weinstein ebenfalls
in kohlensaures Kali verwandelt. Er soll Pulsfrequenz und Temperatur herabsetzen, wirkt, anhaltend gebraucht, harntreibend,
vermindert den Appetit und erzeugt Abmagerung; sehr große Dosen wirken giftig. Man benutzt ihn bei entzündlichen Affektionen,
als harntreibendes und gelindes Abführmittel, gewöhnlich als niederschlagendes Mittel, auch zum Reinigen der Zähne; ferner
in der Wollfärberei, zur Darstellung von Beizen, zum Blanksieden und Verzinnen, zu schwarzem und weißem Fluß, zur Darstellung
von reinem kohlensauren Kali und Weinsäurepräparaten.
Die Weinsteuer ist eine grundsätzlich notwendige Ergänzung von Bier- und Branntweinsteuer. Dieselbe ist leicht
auf dem Weg der Verzollung in Ländern zu erheben, welche keinen Wein bauen. Dagegen ist die Besteuerung
der heimischen Erzeugung deswegen mit großen Schwierigkeiten verbunden, weil der Wein ein Produkt zahlreicher landwirtschaftlicher
Kleinbetriebe und auch der Handel kein zentralisierter, meist vielmehr ein unmittelbarer zwischen Produzent und Konsument ist.
Die Steuer kann sein:
1) eine Produktionssteuer, indem dieselbe sich nach der Größe der bekannten Fläche (Arealsteuer) richtet,
dann allerdings auch Qualität und jährliche Ertragsschwankung unberücksichtigt läßt, oder indem sie mit Klassifikation
der Weinberge und mit Kelterzwang, bez. Anmeldepflicht unter nachfolgender Kontrolle der Vorräte das wirkliche Mosterzeugnis
trifft. Die Produktionssteuer läßt den Kunstwein frei und nötigt zu lästigen Steuervorlagen.
Dem Verbrauch näher gerückt sind:
2) die Zirkulations-, bez. Handelssteuern. Zunächst kann die an den Verkehr sich derart anknüpfen, daß sie beim Verbringen
von Ort zu Ort (Transportsteuer) erhoben wird und zwar entweder vom Versender als Versandsteuer vor Beginn des Transports oder
vom Empfänger als Einlagesteuer vor der Verbringung in den Keller, wobei, um mehrmalige Besteuerung zu verhüten,
die Einlagerungen bei Weinbauern und Großhändlern freigelassen werden können. Die Transportsteuer trifft auch den Kunstwein,
führt aber bei wiederholter Versendung und Einkellerung zu mehrfacher Besteuerung und macht, zumal wenn letztere durch Zulassung
von Ausnahmen vermieden werden sollen, ausgedehnte, kostspielige und lästige Kontrollen nötig.
Vereinfacht wird die Weinsteuer, wenn sie sich auf den in Städte eingehenden Wein beschränkt; doch widerspricht eine solche (für
Kommunalsteuern brauchbare) Eingangssteuer dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Ferner tritt die Weinsteuer auf in der Form
der Handelsbesteuerung vom Kleinverkauf besonders in Wirtshäusern, während Großhandel und Privatbezug steuerfrei gelassen
werden. Die Besteuerung kann dann in der Art erfolgen, daß jeweilig der Kellerbestand sowie Zu- und Abgang unter Kellerkontrolle
ermittelt werden.
Werden dabei die Verkaufspreise berücksichtigt, so kann die Steuer sich eng an die Qualität anschließen. Sie zwingt dann
zu keinem langdauernden Vorschuß, gestattet die Anwendung von Abfindungen (Abonnement, Akkord),
gewährt
der Staatskasse eine stetige Einnahme, und ihre Kontrolle beschränkt sich auf eine kleinere Zahl von Personen. Eine andre Form
der Handelsbesteuerung sind die Lizenzen, welche, wenn sie im Interesse der Einfachheit in gleichen Sätzen erhoben werden,
wenig ergiebig sind.
Soll die Besteuerung eine gleichmäßigere sein, so kann man sie auch als Repartitionssteuer auf eine Gruppe
von Steuerpflichtigen auflegen, die sie dann bei Selbsteinschätzung unter sich verteilen. In Deutschland kommt die Weinsteuer nur
in Baden, Elsaß-Lothringen, Hessen (allgemeine Einlagesteuer als Tranksteuer in Verbindung mit der von Wirten erhobenen Zapfsteuer)
und Württemberg (hier als Abgabe vom Kleinverkauf Umgeld genannt) vor. Sehr entwickelt, umfassend und einträglich
ist sie in Frankreich, wo verschiedene Formen der Besteuerung miteinander verbunden sind.
Die Bezüge von Privaten im großen unterliegen der Zirkulationssteuer; dieselbe wird durch die Detailsteuer ergänzt, welche
die kleinen Bezüge und den Kleinverkauf im Wirtshaus trifft. Dazu kommt eine Eingangssteuer in verschiedenen Stufen in Städten
von 4000 und mehr Einwohnern. In Orten bis 10,000 Einw. kann auf Verlangen Eingangs- und Detailsteuer durch eine taxe unique,
in größern muß sie durch eine solche ersetzt werden. Eine besondere Besteuerung besteht noch in der Ersatzsteuer (taxe
de remplacement) für Lyon und Paris.
England erhebt die Weinsteuer durch Verzollung und Kleinverkaufsabgaben (Lizenzen), Österreich als Eingangsabgabe
in geschlossenen Orten, in offenen (meist durch Abfindung) durch Einlagesteuern. Italien hat eine Steuer auf den Weinausschank,
Spanien erhebt in Orten über 2000 Seelen ein Oktroi, in andern wird die Steuer an den Meistbietenden vergeben, der eine Schanksteuer
erhebt.
Vgl. Schall, Die Weinsteuer, in Schönbergs »Handbuch der politischen Ökonomie«, Bd. 3 (2. Aufl.,
Tübing. 1885);
Duprat, Rapport sur l'impôt des boissons (Par. 1881);
Leydhecker, Die Besteuerung des Weins in Elsaß-Lothringen
(in der »Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft« 1877).
(Rebe, Vitis L.), Gattung aus der Familie der Ampelideen, hoch klimmende Sträucher mit blattgegenständigen
Ranken, einfachen, oft eckigen oder bandförmig gelappten Blättern, blattgegenständigen Rispen mit in
Büscheln oder Döldchen vereinigten Blüten, 5-6 Blumenblättern, die beim Aufblühen sich vom Grund an trennen, an der Spitze
zusammenhängen und als eine oben gewölbte, unten fünflappige Kappe abgeworfen werden. Die Frucht ist eine kugelrunde bis
längliche Beere.
Der echte Weinstock (V. vinifera L., s. Tafel »Genußmittelpflanzen«),
ein Strauch mit ästiger, starker, holziger,
tief in die Erde eindringender Wurzel, holzigem, an andern Bäumen bis 10 und mehr Meter Höhe aufklimmendem oder flach niedergestrecktem,
oft sehr dickem (1,7 m Umfang) Stamm mit graubräunlicher, abblätternder, faserig zerrissener Borke und zähem, biegsamem,
porösem Holz. Die Zweige entwickeln sich als Langtriebe (Lotten) und Kurztriebe (Geizen). Erstere tragen
nach zwei grundständigen Niederblättern bis gegen 40 zweizeilig abwechselnde, je einen Kurztrieb in der Achsel produzierende
Laubblätter, so daß die untern Blätter keine Ranken gegenüber haben, dann aber je zwei rankentragende Knoten (oder statt
der untern Ranken Blütenstände) mit einem rankenlosen wechseln. Die Blätter sind lang gestielt, rundlich
herzförmig, buchtig fünf-, selten dreilappig, ungleich) und grob gesägt, unterhalb weichhaarig, wollig oder