(Wechselvorvertrag,
Pactum de cambiando), derjenige
Vertrag, welcher die
Ausstellung oder Begebung eines
Wechsels vorbereitet. Er enthält die vertragsmäßige Verpflichtung einer
Person zur Lieferung eines richtigen und der bedungenen
Form entsprechenden
Wechsels. Die vertragschließenden Teile kommen also dahin überein, demnächst einen
Wechselvertrag (s. d.)
abzuschließen. In der
Regel bezieht sich der Wechselschluß auch auf die
Valuta, d. h. auf diejenige Leistung, welche
der Lieferer (Aussteller, Indossant, Acceptant) des
Wechsels als Entgelt für den
Wechsel erhalten soll. X. verspricht z. B.
dem Z. einen
Wechsel über 1000 Mk., zahlbar in drei
Monaten, zu liefern, während Z. dem X. dagegen
Waren in demselben Wertbetrag
als
Valuta verkauft. Der Wechselschluß begründet keine wechselmäßigen, d. h. nach
Wechselrecht klagbaren, Verpflichtungen, während dies bei dem
Wechselvertrag, d. h. bei dem vertragsmäßigen Ausstellen und
Begeben des
Wechsels, selbst allerdings der
Fall ist. Vgl.
Wechsel.
Unterricht
(gegenseitiger Unterricht), diejenige Einrichtung der Vorschulen, nach welcher die vorgerücktern
Schüler unter Oberaufsicht einesLehrers die schwächern unterrichten, wodurch es möglich wird, mit verhältnismäßig
geringen
Kosten eine ungewöhnlich große Anzahl
Schüler unter Einem
Lehrer zu beschulen. Der wechselseitige
Unterricht, zu
dem die
Not in überfüllten
Schulen in engern
Grenzen
[* 1] schon immer gedrängt hatte, wurde durch den
Schotten Andrew
Bell (s. d.
1) und den
EngländerJosephLancaster (s. d. 2) gegen Ende des vorigen
Jahrhunderts fast gleichzeitig und
übereinstimmend nach einem festen
Plane neu gestaltet.
Die
Schüler werden in kleinere
Klassen geteilt, deren jede durch einen geübtern
Schüler in den nötigsten Fertigkeiten, wie
Lesen, Schreiben, Rechnen, Auswendiglernen, so weit geübt wird, als dieser sie selbst vorher von
dem Lehrmeister erlernt hat; die geübtesten und moralisch zuverlässigsten
Schüler führen wieder als Obergehilfen die
Aufsicht
über die Unterlehrer und deren
Klassen. Der
Lehrer unterrichtet nur die
Gehilfen, wacht über den planmäßigen
Gang des
[* 2] Ganzen
und handhabt die
Zucht.
Aber auch in den übrigen deutschen
Staaten sind durch
Harnisch,
Zerrenner,
Stern u. a. vielfache
Versuche angestellt worden,
die wechselseitige Schuleinrichtung für die deutsche
Volksschule fruchtbar zu machen. Heftig bekämpft ward sie von
Diesterweg.
Nach und nach ist man zu der richtigen
Schätzung derselben zurückgekehrt. Die neuere
Pädagogik hat aus ihr
nur den sogen. Helferdienst der größern
Schüler in überfüllten
Klassen beibehalten.
Vgl.
Bell, An experiment in education
(Lond. 1797; zuletzt u. d. T.:
»Elements of tuition«, das. 1812; deutsch von Tilgenkamp u. d. T.:
»Bells Schulmethode«, Duisb. 1808);
Lancaster,
Improvements in education (Lond. 1803) und »The
British system of education« (das. 1810);
Über
Spuren ähnlicher Einrichtungen im
Altertum vgl. Grasberge
Unterrichts- und Erziehungswesen der Griechen
und
Römer,
[* 9] Bd. 2, S. 147 ff.
(Würzb. 1875).
galvanische oder Induktionsströme, welche in ihrer
Richtung beständig und regelmäßig wechseln,
so daß auf jeden positiven ein negativer und auf diesen wieder ein positiver folgt.
Derartige Wechselströme benutzt
man in der Telegraphie und auch sonst in der
Elektrotechnik;
Maschinen, welche Wechselströme hervorbringen, heißen Wechselstrommaschinen.
das in
Wechselform (s. d.) gegebene Summenversprechen ohne Gegenversprechen.
Der Wechselvertrag ist seiner äußern
Erscheinung nach lediglich ein Formvertrag, bestehend im Geben und Nehmen der Wechselurkunde. Die
Gegenleistung des Nehmers kommt wohl bei dem
Wechselvorvertrag (s.
Wechselschluß), nicht aber bei dem Wechselvertrag juristisch in Betracht.
Der Wechselvertrag kommt in vierfacher Gestalt vor:
1) zwischen dem Trassanten und dem
Wechselnehmer, 2) zwischen dem Indossanten und dem Indossatar (Begebungsverträge),
3) als Verpflichtung des Acceptanten (Acceptationsvertrag), 4) als Verpflichtung des Ausstellers eines eignen
Wechsels. Der rechtliche
Inhalt der Begebungsverträge ist das
Versprechen der Regreßsumme, während bei den beiden andern
Wechselverträgen die
Zahlung der
Wechselsumme den Gegenstand der Verpflichtung bildet. Aus dem Wechselvertrag ist
eine im
Wechselprozeß (s. d.) anzustrengende
Wechselklage gegeben (s.
Wechsel, S. 461).
(Mutuum commercium), das
Verhältnis zweier Gegenstände oder Teile von Gegenständen,
vermöge dessen sie gegenseitig im
Verhältnis der
Ursache und
Wirkung zu einander stehen. So stehen die
Glieder
[* 11] eines
Organismus
untereinander in Wechselwirkung.
(Geldwechsler), ein
Kaufmann, der den Umtausch von Geldsorten gewerbsmäßig betreibt. Leute
dieser Art
gab es schon im
Altertum; das
römische Recht nennt sie Nummularii, und das
Neue Testament thut ihrer Erwähnung.
Der Geschäftskreis des heutigen Wechslers dehnt sich indessen viel weiter aus und deckt sich zum großen Teil mit demjenigen
des
Bankiers (s. d.). Gewöhnlich faßt man jedoch den Unterschied dahin, daß
der
Bankier nur mit seinen regelmäßigen
Kunden arbeitet und deren Aufträge kommissionsweise ausführt, während der einen
offenen
Laden hält, in demselben eine Laufkundschaft erwartet, einen Vorrat von Geldsorten und
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