Kammer zu einer
Neuwahl sämtlicher Abgeordneten auf die volle Legislaturperiode zu schreiten ist.
Wahlvergehen, d. h.
Übertretungen der Vorschriften, welche zum
Schutz des
Wahlrechts erlassen sind, insbesondere Beeinträchtigungen
der Wahlfreiheit, werden strafrechtlich geahndet; dahin gehören namentlich die sogen.
Wahlbestechung (s. d.) und die
Wahlfälschung,
d. h. die vorsätzliche Herbeiführung eines unrichtigen Ergebnisses der
Wahlhandlung oder die
Verfälschung des Wahlergebnisses seitens desjenigen, welcher in einer öffentlichen Angelegenheit mit
der Sammlung von Wahl- oder Stimmzetteln oder Wahlzeichen oder mit der
Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt ist.
Übrigens haben sich wiederholt
Stimmen für eine Wahlreform und namentlich gegen die örtlich abgegrenzte Wahl nach Wahlkreisen
erhoben, indem man nationale Landeswahlen an ihre
Stelle setzen und auch den
Minoritäten eine Berücksichtigung
zu teil werden lassen
will (s.
Listenabstimmung).
Vgl.
Hare, Treatise on the election of representation (4. Aufl., Lond.
1873);
JohannAugust, schwed. Reisender, geb. zu Lagklarebäck bei
Gotenburg, studierte
Naturwissenschaften, wirkte dann als
Lehrer derselben am Forstinstitut zu
Stockholm,
[* 5] später als
Ingenieur
beim schwedischen Landesvermessungsbüreau und trat 1838 eine wissenschaftliche
Reise nach Südafrika
[* 6] an. Hier ging er von
Natal aus 1841 über die
Drakenberge und den Vaalfluß nach den Magalisbergen und dem
Krokodilfluß, das
Jahr darauf nach dem
Lande der
Amazulu und 1843 nach dem Limpopofluß, welchen er abwärts bis zur Vereinigung mit dem Notuani
erforschte, und kehrte 1845 mit reicher wissenschaftlicher
Ausbeute nach
Schweden
[* 7] zurück. 1854 brach er
abermals nach
Afrika
[* 8] auf, gelangte von der
Walfischbai aus bis zum
Ngamisee und drang als der erste
Europäerca. 500 km nordwestlich
bis Libebe vor, von wo er nach dem
Ngamisee zurückkehrte. Hier fand er auf einer
Jagd im März 1856 durch einen angeschossenen
Elefanten seinen
Tod.
DasVergehen desjenigen, welcher in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme
kauft oder verkauft, wird nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 109) mit Gefängnis von einem
Monat bis zu zwei
Jahren bestraft;
auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
und Wahlschwesterschaft (pobratimstvo, posestrimstvo), auch Bundesbrüder- oder -Schwesterschaft,
eine bei denSerben zwischen zwei jungen Männern oder Mädchen geschlossener Freundschaftsbund, welcher,
durch die
Kirche geheiligt, die Beteiligten zu gegenseitigem
Beistand für das ganze
Leben verpflichtet. Vgl.
Serben.
Georg, Naturforscher, geb. auf dem Eisenwerk Skarphyttan in
Wermland, studierte
Medizin zu
Upsala,
[* 9] machte Forschungsreisen in
Schweden und
Norwegen,
Böhmen,
[* 10]Ungarn
[* 11] und der
Schweiz,
[* 12] ward 1826
Professor der
Botanik in
Upsala und starb daselbst Die wichtigsten unter seinen zahlreichen Werken sind: »Geographisk och ekonomisk
beskrifning om
Kemi Lappmark« (Stockh. 1804; deutsch von Blumenhoff, Freib. 1813);
»Berättelse om mätningar och observationer
öfver Lappska fjällens höjd och temperatur under 67°, förrättade 1807« (Stockh.
1808; deutsch von
Hausmann,
Götting. 1812);
im ehemaligen
DeutschenReich die
Bedingungen, die einem römisch-deutschen
Kaiser (zum erstenmal
Karl
V. 1519) bei seiner
Wahl von den
Kurfürsten vorgelegt wurden, und die er vor seinem Regierungsantritt
beschwören mußte. Der
WestfälischeFriede (1648) verhieß eine beständige Wahlkapitulation (capitulatio perpetua), die aber nie zu stande
kam. Es wurde daher für jeden
Kaiser immer eine kaiserliche Wahlkapitulation (capitulatio caesarea) entworfen, in welcher die einzelnen
Pflichten des
Kaisers speziell aufgeführt und die dem
Kaiser vorbehaltenen
Rechte
(Reservatrechte) mehr und
mehr beschnitten wurden. Dabei kam ein
Entwurf einer Wahlkapitulation zur Verwendung, welcher 1711 aufgestellt worden war, und der seitdem
bis zur
WahlFranz' II. 1792 benutzt wurde. Jedem
Kurfürsten wurde ein
Exemplar der Wahlkapitulation untersiegelt und unterschrieben zugestellt,
wogegen diese dem
Kaiser eineUrkunde über die erfolgte
Wahl gaben.
der
Einspruch gegen die Gültigkeit einer
Wahl, namentlich gegen diejenige eines Volksvertreters. Nach
der
Geschäftsordnung des deutschen
Reichstags muß eine Wahlanfechtung seitens eines oder mehrerer
Wähler binnen zehn
Tagen nach
Eröffnung desReichstags und bei
Nachwahlen, die während einer
Session stattfinden, binnen zehn
Tagen
nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen. Dasselbe gilt von dem
Einspruch eines Reichstagsmitgliedes gegen die Gültigkeit
einerWahl. Ein Wahlprotest muß die Anfechtungsgründe und die Beweismittel für dieselben bezeichnen. Wird aus der
Wählerschaft eine Ausführung zu gunsten des Gewählten zu den
Akten gebracht, so spricht man von einem
Gegenprotest.
Ermittelung und Feststellung des Ergebnisses einerWahl. Dieselbe kommt bei öffentlichen
Korporationen
und parlamentarischen
Körperschaften der betreffenden Versammlung selbst zu. Der deutsche
Reichstag z. B. wird zum
Zweck der
Wahlprüfung in sieben Abteilungen geteilt. Liegt ein
Wahlprotest¶