derSchwangern, die angebliche Einwirkung von
Sinnes-, namentlich Gesichtseindrücken Schwangerer auf die
Bildung des
Fötus. Es ist dies eine von alters her verbreitete und selbst von manchen
Ärzten verteidigte
Annahme, in der
Wissenschaft
aber eine noch unerledigte Streitfrage. Wenn es durch die
Erfahrung erwiesen ist, daß Sinneseindrücke durch
ihren Einfluß auf das
Gemüt einer Schwangern auch auf das Befinden des
Fötus einzuwirken vermögen, wie z. B. heftige Gemütserschütterung
oder Betrübnis den
Tod der
Leibesfrucht zur unmittelbaren
Folge gehabt haben, so scheint man auch zu der
Annahme berechtigt
zu sein, daß durch dergleichen Einwirkungen der
Entwickelung des
Fötus eine abnorme
Richtung gegeben werden
könne. Zur Zeit fehlt eine sichere
Basis für die wissenschaftliche
Erklärung des Faktums und ist bis auf weiteres die
Annahme
des Versehens der Schwangern als ein allerdings sehr populärer, aber nichtsdestoweniger ganz ungegründeter Erklärungsversuch
bis jetzt nicht zu deutender
Beobachtungen anzusehen.
Baugerüste, welche bei größern
Objekten des
Hoch- und Ingenieurbauwesens teils zum Standort der
Arbeiter,
teils als Transportgerüste für
Baumaterialien, vorzugsweise aber als Vorrichtungen zum
Versetzen von
Quadern dienen. Sind
die Bauobjekte von geringer Längenausdehnung und bedeutender
Höhe, so wendet man mit Vorteil feste,
sind dieselben im
Verhältnis zu ihrer
Höhe lang gedehnt, wie
Brücken
[* 5] und
Viadukte mit zahlreichen Öffnungen, so wendet man
am vorteilhaftesten bewegliche an. Die festen Versetzgerüste werden etwas höher als das auszuführende Bauwerk angelegt,
so daß mit den auf denselben verschieblichen Versetzmaschinen auch die obersten
Quadern versetzt werden
können, während die beweglichen Versetzgerüste aus einem durchlaufenden niedrigen Transportgerüst bestehen, worauf
sich ein sich über das Bauwerk erhebender Versetzwagen samt den darauf befindlichen Versetzmaschinen bewegen läßt.
(Accidentalen), in der
Musik die Zeichen derErniedrigung,
Erhöhung und Wiederherstellung
der
Stammtöne unsers Musiksystems, also ♭, ♯, ♮, ♭♭, ×, ♮♭, ♮♯, ♮♮. Das einfache ♭ erniedrigt um
einen
Halbton, das ♯ erhöht um einen
Halbton, ♮ stellt in beiden
Fällen den Stammton wieder her. Das
Doppelbe (♭) erniedrigt
um zwei
Halbtöne, z. B. ^[img] ist auf dem
Klavier die
Taste a, heißt aber nicht a, sondern heses. Auch
nach
vorausgegangenem oder vorgezeichnetem einfachen ♭ werden heses, eses, asas etc. durch
das doppelte ♭ gefordert. ♮♭ macht aus dem doppelt erniedrigten
Ton einen einfach erniedrigten, ♮♮ stellt aus dem
doppelt erniedrigten den Stammton wieder her.
Das
Doppelkreuz (×) erhöht um zwei
Halbtöne, so daß ^[img] auf dem
Klavier die
Taste g bedeutet (fisis).
Auch bei vorgezeichneten einfachen
Kreuzen werden fisis, cisis etc. durch × gefordert. ♮♯ macht aus dem doppelt erhöhten
Ton den einfach erhöhten, ♮♮ stellt den Stammton wieder her.
MancheKomponisten bedienen sich in allenFällen
des einfachen ♮ zur Herstellung des Stammtons. Über die Bedeutung der zu Beginn eines Tonstücks oder eines Teils vorgezeichneten
Versetzungszeichen vgl.
Vorzeichnung.
Vgl.
Riemann,
Studien zur Geschichte der Notenschrift, S. 52-63 (Leipz. 1788).
(Assekuranz), der zweiseitige
Vertrag, durch welchen sich der eine Kontrahent gegen eine
Gebühr in
Geld verpflichtet, für den
Fall des
Eintritts, bez. des Nichteintritts von bestimmten Ereignissen, an denen
der zweite Kontrahent ein
Interesse hat, und welche überhaupt oder zur Zeit noch ungewiß sind, diesem zweiten Kontrahenten
oder einer dritten
Person bestimmte
Zahlungen zu leisten. Der erste Kontrahent wird »Versicherer«, der
zweite der »Versicherte« genannt; doch bezeichnet man
mit letzterm
Wort oft auch denjenigen, welcher aus dem
Vertrag berechtigt wird, sei dieses der Mitkontrahent oder ein andrer,
und nennt dann den zweiten Kontrahenten den »Versicherungsnehmer«.
Die Ereignisse, von denen die Leistungen des Versicherers abhängig gemacht werden, sind bei den meisten Versicherungsarten
solche, aus welchen für das
Vermögen des Versicherten ein
Schade erwachsen würde, wie Feuersbrunst,
Hagelschlag,
Viehseuchen,
Beschädigung und
Untergang von
Schiffen und Transportgegenständen, Zertrümmerung von Glasscheiben,
Körperverletzungen,
Krankheit etc.; bei einer zweiten
Gruppe von Versicherungen bestehen dagegen jene Ereignisse im Erlöschen
desjenigen Menschenlebens, auf welches sich die Versicherung bezieht, oder in dem Erleben bestimmter Altersjahre
der betreffenden
Person.