lang ununterbrochen aufgehalten hat, fällt
im Fall der Unterstützungsbedürftigkeit als landarm dem
Landarmenverband seines
Aufenthaltsorts zur
Last. Die zweijährige
Erwerbs- und Verlustfrist führt freilich nicht selten
Ortsarmenverbände dazu, durch
»Abschiebung« von Hilfsbedürftigen vor
Ablauf
[* 1] der zwei Jahre den
Erwerb des Unterstützungswohnsitzes zu verhüten. Der Hilfsbedürftige,
welcher innerhalb eines Ortsarmenverbandes den Unterstützungswohnsitz hat, wird als ortsarm bezeichnet.
Entstehen über die Verpflichtung zur Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen zwischen verschiedenen
Armenverbänden Streitigkeiten,
so kommt es, was das
Verfahren anbetrifft, darauf an, ob die streitenden Teile einem und demselben
Bundesstaat oder verschiedenen
Staaten angehören. Im erstern
Fall sind die Landesgesetze des betreffenden
Staats maßgebend, während
für
Differenzen zwischen den
Armenverbänden verschiedener
Staaten in dem
Gesetz vom besondere Vorschriften gegeben
sind.
Auch in diesem
Fall wird nämlich zunächst von den nach Maßgabe der Landesgesetzgebung kompetenten Behörden, in
Preußen
[* 2] von den
Verwaltungsgerichten, in andern
Staaten von den hierzu besonders eingesetzten
Deputationen oder von den
sonst zuständigen Verwaltungsbehörden, verhandelt und entschieden. Diese Behörden können Untersuchungen an
Ort und
Stelle
veranlassen,
Zeugen und
Sachverständige laden und eidlich vernehmen und überhaupt den angetretenen
Beweis in vollem
Umfang
erheben.
Gegen die durch schriftlichen, mit
Gründen zu versehenden Beschluß zu gebende
Entscheidung findet
Berufung an das
Bundesamt für das Heimatswesen statt.
Letzteres ist eine ständige und kollegiale Behörde mit dem Sitz in
Berlin,
[* 3] bestehend aus einem
Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern, welche auf
Vorschlag des
Bundesrats vom
Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden.
Zu der Beschlußfassung sind mindestens drei Mitglieder zuzuziehen. Die
Berufung ist binnen einer Präklusivfrist von 14
Tagen,
von der Behändigung der angefochtenen
Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren
Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzumelden.
Der Gegenpartei steht das
Recht zu einer binnen vier
Wochen nach der Behändigung einzureichenden schriftlichen Gegenausführung
zu. Die
Entscheidung des
Bundesamtes erfolgt gebührenfrei in öffentlicher
Sitzung nach erfolgter
Ladung und Anhörung
der
Parteien; gegen die
Entscheidung ist ein weiteres
Rechtsmittel nicht zulässig. Das
Bundesamt ist aber von verschiedenen
Staaten und namentlich von
Preußen auch für die im eignen Gebiet vorkommenden Streitsachen als letzte
Instanz anerkannt. In
Bayern
[* 4] gilt noch das partikulare
Heimatsrecht (s.
Heimat, S. 302). In Süddeutschland ist vielfach der
Wunsch
nach Rückkehr zu dem frühern Heimatssystem laut geworden.
Vgl.
Eger,
[* 5] Das
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom (2. Aufl.,
Bresl. 1884);
(Untersuchungsarrest),
Verhaftung des einer verbrecherischen That Verdächtigen, um die Erreichung
der
Zwecke der strafrechtlichen Untersuchung zu sichern. Im
Gegensatz zur Strafhaft ist der
Zweck der Untersuchungshaft ein vorbereitender,
die
Vollstreckung des künftigen
Strafurteils sichernder. Die ist ein
Eingriff in die persönliche
Freiheit
lediglich
aus Zweckmäßigkeitsgründen. Die moderne Strafprozeßgesetzgebung ist daher darauf bedacht, die Voraussetzungen
der Untersuchungshaft genau festzusetzen, um ein willkürliches Verhängen der Untersuchungshaft möglichst
zu vermeiden (s.
Haft).
Jedenfalls müssen gegen den Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vorliegen. Die Untersuchungshaft darf nicht
denCharakter einer
Strafe haben. Deshalb ist die Behandlung des Untersuchungsgefangenen von derjenigen
des Strafgefangenen wesentlich verschieden. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 116) muß der in Untersuchungshaft. Genommene,
soweit möglich, einzeln und namentlich nicht mit Strafgefangenen zusammen verwahrt werden. Mit Zustimmung des Verhafteten
kann jedoch von dieser Vorschrift abgesehen werden.
Demselben sollen ferner nur solche Beschränkungen auferlegt werden, welche zur
Sicherung desZweckes der
Haft oder zur Aufrechthaltung der
Ordnung im Gefängnis notwendig sind. Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem
Stand
und den Vermögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen, darf sich derselbe auf seine
Kosten verschaffen, soweit sie
mit dem
Zweck der
Haft vereinbar sind und weder die
Ordnung im Gefängnis stören noch die Sicherheit gefährden.
Fesseln dürfen dem Verhafteten im Gefängnis nur dann angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner
Person, namentlich zur
Sicherung andrer, erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder Entweichungsversuch
gemacht oder vorbereitet hat. Bei der
Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein. Gleichwohl erleidet der
nachmals verurteilte Angeschuldigte durch die vorgängige Untersuchungshaft thatsächlich ein
Mehr an
Strafe, und ebendeshalb entspricht es
der
Billigkeit, die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte
Strafe in
Anrechnung zu bringen.
Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 60) bestimmt, daß eine erlittene Untersuchungshaft bei
Fällung des
Urteils auf die erkannte
Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden kann. Sie muß nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 482) auf die
zu vollstreckende
Freiheitsstrafe insoweit angerechnet werden, als sie für den verurteilten Angeschuldigten noch fortbestand,
nachdem er auf die Einlegung eines
Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte
Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem
die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine
Erklärung abgegeben.
Nach der österreichischen Strafprozeßordnung (§ 400) ist die Untersuchungshaft anzurechnen, welche der zu einer
Freiheitsstrafe Verurteilte seit der
Verkündigung des
Urteils erster
Instanz erlitten hat, insofern der Antritt der
Strafe durch
von dem
Willen des Verurteilten unabhängige Umstände verzögert wurde. Außerdem findet die Einrechnung
auch dann statt, wenn ein zu gunsten des Verurteilten ergriffenes
Rechtsmittel auch nur einen teilweisen Erfolg hatte. Für
den durch eine Untersuchungshaft betroffenen, nachträglich aber freigesprochenen Angeschuldigten wird neuerdings
vielfach die Gewährung einer
Entschädigung als ein
Gebot der
Billigkeit bezeichnet (s.
Unschuldig Angeklagte und unschuldig
Verurteilte).