Wortklasse zu den Eigenschaftswörtern (Adjektiven) aus, die bloß ein einzelnes Merkmal bezeichnen.
Schon die Alten teilten
das
S. in verschiedene
Klassen ein; die noch jetzt allgemein gebräuchlichen
Einteilungen sind folgende. Je nachdem ein
S. ein
bestimmtes, persönliches
Wesen oder eine ganze
Gattung von
Personen,
Sachen oder
Begriffen bezeichnet, heißt es
Nomen proprium
(Eigenname) oder
Nomen appellativum
(Gattungsname). Das
Appellativum kann wieder
Abstractum oder
Concretum sein,
je nachdem es entweder etwas bloß Gedachtes oder Vorgestelltes, oder etwas wirklich im
Raum Vorhandenes bedeutet.
Andre Unterarten des
Nomen appellativum sind die Collectiva
(Sammelwörter), die eine Gesamtheit von Individuen bezeichnen,
wie z. B.
Volk, Menge,
Schar, und die Materialia (Stoffwörter), wie
Gold,
[* 1]
Wasser,
Wein,
Getreide.
[* 2] Für die
historische und vergleichende Sprachforschung sind alle diese Unterschiede nicht vorhanden, da die Substantiva aller
Arten
und selbst die Adjektiva und Partizipia fortwährend ineinander übergehen, auch die
Eigennamen stets aus einem
Appellativum
entstanden sind und auch wieder zu einem solchen werden können, wie z. B.
Cäsar ursprünglich
»Töter,
Mörder« bedeutete, dann ein Beiname des
GajusJulius Cäsar, hierauf der gewöhnliche
Titel der
römischen und später der deutschen
»Kaiser«, zuletzt in manchen
Fällen im
Deutschen wieder ein
Eigenname geworden ist. Das
S. ist neben dem
Verbum der wichtigste der
Redeteile, und es gibt keine
Sprache,
[* 3] der das S. fehlt. Die
Flexion
der Substantiva durch angehängte Kasusendungen (s.
Kasus) heißt
Deklination.
(lat.), im gewöhnlichen
Sinn das Grundwesen, das Wesentliche oder der Hauptinhalt einer
Sache, der
Stoff,
im
Gegensatz zum
Accidens (s. d.), der zufälligen, nicht wesentlichen
Eigenschaft eines
Dinges. So bezeichnet man
z. B. Kapitalien als S. eines
Vermögens im
Gegensatz zum
Ertrag oder den
Zinsen als seinen Accidenzien. In der
Philosophie ist
S. das unbekannte Seiende, welches als beharrlich und bleibend gegenüber allem
Wechsel derErscheinung gedacht wird und dem
Vielen und Mannigfaltigen die
Einheit gibt. Hinsichtlich der Bestimmung des
Wesens dieser S. gehen die
philosophischen
Systeme auseinander. Ob es eine Vielheit von Substanzen gebe
(Monaden des
Leibniz, reale
WesenHerbarts), oder
ob nur eine anzunehmen sei (S. des
Spinoza), ob dieselbe oder dieselben geistiger oder materieller
Natur seien, darüber ist
der alte Streit bis auf den heutigen
Tag nicht entschieden.
(lat.),
Stellvertretung, Einsetzung eines Stellvertreters, namentlich seitens eines Prozeßbevollmächtigten,
der seine
Vollmacht auf einen andern überträgt; Substitutorium, die zur
Beurkundung dessen ausgestellte
Urkunde. Im
Erbrecht
versteht man unter
S. eine eventuelle
Erbeinsetzung oder, wie der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1804 ff.) es nennt, die Nacherbfolge, welche dann vorliegt, wenn
der
Erblasser einen
Erben in der
Weise einsetzt, daß derselbe erst, nachdem ein andrer
Erbe geworden ist, von einem bestimmten
Zeitpunkt oder Ereignis an
Erbe sein soll.
Mit diesem
Moment hört der bisherige
Erbe (Vorerbe) auf,
Erbe zu sein, und die
Erbschaft fällt dem Nacherben zu. Dahin gehört
zunächst die
Vulgarsubstitution, d. h. die Einsetzung eines zweiten
Erben
(Substituten, Nacherben) für
den
Fall, daß der erst
ernannte nicht
Erbe wird; ferner die
Pupillarsubstitution, darin bestehend, daß derVater seinem unmündigen
Kind einen
Erben ernennen darf für den
Fall, daß dieses nach ihm noch unmündig versterben sollte; endlich die Quasipupillarsubstitution
(substitutio quasi pupillaris s. exemplaris), vermöge deren es allen
Aszendenten freisteht, einem blödsinnigen Abkömmling
einen
Substituten zu ernennen für den
Fall, daß das
Kind im
Blödsinn verstirbt, jedoch nur in betreff
des
Vermögens, welches der Blödsinnige von dem
Aszendenten hat, nicht seines anderweiten.
Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs kennt nur eine Art der Nacherbfolge, bestimmt aber (§ 1851) bezüglich
der eventuellen
Erbeinsetzung für einen Abkömmling folgendes:
»Hat der
Erblasser einem Abkömmling, welcher zur Zeit der Errichtung
der letztwilligen
Verfügung keinen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen
Tod einen Nacherben bestimmt,
so ist anzunehmen, daß die Einsetzung des Nacherben auf den
Fall beschränkt sei, wenn der Vorerbe keinen Abkömmling hinterlasse«.
In der
Chemie heißt S. oder Metalepsie die Vertretung eines
Atoms oder einer Atomgruppe in einer chemischenVerbindung
durch ein
Äquivalent eines andern
Elements oder einer andern Atomgruppe. Bei der Einwirkung von
Chlor auf manche organische
Verbindungen können ein oder mehrere
AtomeWasserstoff in Form von
Chlorwasserstoff
[* 4] austreten, während gleich viel
AtomeChlor
die
Stelle des ausgetretenen
Wasserstoffs einnehmen. Auf diese
Weise entstehen chlorhaltige
Verbindungen (Substitutionsprodukte),
die, obgleich chlorhaltig, noch den
Charakter ihrer Muttersubstanz, aus der sie entstanden sind, besitzen.
Daraus muß man schließen, daß der
Charakter der organischen
Substanzen bis zu einem gewissen
Grad weniger
von der
Natur ihrer
Bestandteile als vielmehr von der Art der
Verbindung, von der
Stellung, welche letztere einnehmen, abhängig
ist. Diese
Thatsachen führten in der
Chemie zur
Aufstellung der Typentheorie durch
Dumas und
Laurent und der Kerntheorie durch
Laurent, und wenn beide auch nicht allgemeine Geltung erlangt haben, so bildeten sie doch die
Brücke
[* 5] zu
den neuen, jetzt herrschenden
Anschauungen.