Aufsicht und Leitung der Registerführung liegt unter allen Umständen der Staatsanwaltschaft bei den
Landgerichten ob. Die
nötigen Mitteilungen über die erfolgten
Verurteilungen sind von den betreffenden Behörden an die
Registerbehörde des Geburtsorts
oder, sofern diese Behörde der mitteilenden Behörde nicht bekannt ist, an die Staatsanwaltschaft desjenigen
Landgerichts,
zu dessenBezirk der Geburtsort gehört, zu richten. Ist der Geburtsort nicht zu ermitteln oder außerhalb
Deutschlands
[* 1] gelegen, so ergeht die Mitteilung an das
Reichsjustizamt.
Diese Strafnachricht erfolgt nach vorschriftsmäßigem
Formular. Gerichtlichen und andern öffentlichen deutschen Behörden
ist auf jedes eine bestimmte
Person betreffende Ersuchen über den
Inhalt der S. kostenfrei amtliche Auskunft
zu erteilen. Ersuchen und Auskunft erfolgen nach vorgeschriebenem
Formular. Inwieweit auswärtigen Behörden solche Auskunft
zu erteilen, bestimmt die jeweilige
Landesregierung und in Ansehung des bei dem
Reichsjustizamt geführten
Registers der
Reichskanzler.
Eine internationale Regelung dieser
Sache steht in Aussicht.
Vgl.
Hamm,
[* 2] Die Einführung einheitlicher S. (Mannh. 1876).
sowohl Bezeichnung für eine einzelne strafrechtliche Untersuchung als für das
Verfahren überhaupt,
welches zum
Zweck der Untersuchung und Bestrafung von verbrecherischen
Handlungen stattfindet. Die
Einleitung eines Strafverfahrens
(einer strafrechtlichen Untersuchung, eines
Straf-,
Kriminalprozesses) ist heutzutage der
Regel nach
Sache der Staatsanwaltschaft.
Nur ausnahmsweise ist es dem Verletzten überlassen, sein durch strafbares Unrecht angeblich verletztes
Recht vor
Gericht selbst zu verfolgen, so nach deutschem Strafprozeßrecht bei einfachen
Beleidigungen und bei leichten
Körperverletzungen
im Weg der
Privatklage (s. d.). Die Staatsanwaltschaft, bei leichtern
Vergehen und
Übertretungen die Amtsanwaltschaft, schreitet
ein auf erstattete
Anzeige, welche jedoch nicht nur bei dem
Staats- oder
Amtsanwalt, sondern auch bei den
Behörden und Beamten des
Polizei- und
Sicherheitsdienstes sowie bei den
Amtsgerichten angebracht werden kann.
Bezüglich des
Vorverfahrens ist zwischen dem
Vorbereitungsverfahren (Ermittelungs-,
Skrutinialverfahren) und der
Voruntersuchung
(s. d.) zu unterscheiden.
In dem erstern ist hauptsächlich die Staatsanwaltschaft mit Unterstützung
der Polizeibehörden thätig. Sie kann aber auch den
Einzelrichter in Anspruch nehmen, welch letzterer bei
Gefahr im
Verzug
schleunige Untersuchungshandlungen auch von
Amts wegen vorzunehmen hat. Das
Vorbereitungsverfahren richtet sich zunächst nicht
notwendig gegen eine bestimmte
Person; es handelt sich vielmehr bei demselben vor allen
Dingen um die
Frage,
ob überhaupt ein
Verbrechen vorliegt, und im Bejahungsfall demnächst allerdings auch um die Ermittelung des Thäters.