mehr notwendig dem
Gemeinderat zu entnehmen sind, wie dies früher vorgeschrieben war. Auch kann jenen
Gemeindebeamten, entgegen
den in
Frankreich geltenden Bestimmungen, kraft ministerieller
Anordnung eine
Besoldung gewährt werden. Eine
Entschädigung
für Repräsentationsaufwand war schon nach französischem
Recht zulässig. In
Frankreich selbst erscheinen die Städte wesentlich
als Verwaltungsbezirke, und von einer eigentlichen Selbständigkeit derselben ist nicht die
Rede. Dagegen
hat
Schweden
[* 1] durch
Gesetz vom seinen Städten die
Selbstverwaltung verliehen. Auch in
England ist die Städteverfassung
von dem Regierungseinfluß möglichst unabhängig. Für Rußland ist eine
Städteordnung erlassen.
in
Preußen Ehrentitel eines Magistratsmitglieds, welches sein
Amt mindestens neun
Jahre lang mit
Ehren bekleidet hat;
wird vom
Magistrat in Übereinstimmung mit der Stadtverordnetenversammlung verliehen. In
andern
Staaten heißen die
Stadtverordneten zuweilen Stadtälteste.
entweder das durch die
Straßen einer Stadt gelegte, zum
Befahren mit Pferdewagen oder
Straßenlokomotiven
bestimmte Schienennetz (s.
Straßeneisenbahn) oder die zur Vermittelung des Lokalverkehrs und durchgehenden Eisenbahnverkehrs
durch eine Stadt geführte Lokomotiveisenbahn.
die Beseitigung aller Abfallstoffe aus den
Städten zur Vermeidung schädlicher
Zersetzungen derselben
und einer Verunreinigung desBodens und des
Grundwassers mit fäulnisfähigen
Substanzen, welche die
Entwickelung
krankheiterregender Organismen begünstigen.
In den meisten ältern großen
Städten ist der
Boden durch Senkgruben,
Schlachthäuser
etc. arg verunreinigt, und an vielen
Orten ist infolgedessen das
Wasser aus den städtischen
Brunnen
[* 13] nur noch für gewisse technische
Zwecke brauchbar.
Die moderne S. kann daher nur durch rationelle Abfuhr der
Exkremente (s. d.), durch
Kanalisation (s. d.),
Zentralisation des Schlächtereibetriebs in öffentlichen
Schlachthäusern etc. weiterer Verunreinigung vorbeugen und die
Selbstreinigung
des
Bodens vorbereiten, für die Versorgung mit gutem Trinkwasser müssen
Wasserleitungen angelegt werden. Wo S. konsequent
durchgeführt ist, hat sich der Gesundheitszustand gehoben und ist die
Sterblichkeit gesunken.
in
Preußen der besondere
Kreis- und Kommunalverband, welchen die sogen. großen
Städte, d. h. diejenigen,
welche mit Ausschluß der aktiven
Militärpersonen mindestens 25,000 Einwohner haben, bilden können.
KleinereStädte können
nur ausnahmsweise auf
Grund königlicher
Verordnung aus dem Kreisverband ausscheiden. Die
Geschäfte des
Kreistags und des
Kreisausschusses,
soweit sich die Thätigkeit des letztern auf die
Verwaltung der Kreiskommunalsachen bezieht, werden von den städtischen Behörden
wahrgenommen. Im übrigen besteht an
Stelle des
Kreisausschusses ein
Stadtausschuß unter dem Vorsitz des
Bürgermeisters oder
seines Stellvertreters.