Harringtons »Oceana« (1656) u. a. anreihten.
Aus späterer Zeit sind hervorzuheben: Fénelons »Télémaque« (1700) nebst Ramsays »Voyages de Cyrus« (1727);
Holbergs »N. Klimii
iter subterraneum« (1741);
Morellys »Naufrage des îles flottantes, ou la Basiliade« (1753) und
»Code de la nature« (1755);
Stanislaus Leszczynskis »Entretien d'un Européen avec un insulaire du royaume
de Dimocala« (1756);
Fontenelles (?) »République des philosophes« (1768);
Albr. v. Hallers Romantrilogie »Usong« (1771),
»Alfred,
König der Angelsachsen« (1773) und »Fabius und Cato« (1774);
Wielands »Goldener Spiegel« (1772);
Cabets »Voyage en Icarie« (1840)
u. a.
Vgl. R. v. Mohl, Die S. (in seiner »Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaften«, Bd. 1, Erlang.
1855).
s. v. w. Staatskasse, insbesondere ein Vorrat an barem Geld, welcher vom Staat für außergewöhnliche
Bedürfnisse, vornehmlich zur Deckung der ersten großen Ausgaben vor Ausbruch und bei Beginn eines Kriegs zurückgelegt und
unter besonderer Verwaltung gehalten wird. Ein solcher Schatz wurde früher von Herrschern im dynastischen
Interesse (Perser, orientalische Fürsten) erhalten. Gegenwärtig hat nur das Deutsche Reich einen S. von Bedeutung. In Preußen,
wo Friedrich Wilhelm I. einen ansehnlichen S. bildete, mußten Etatsüberschüsse, sofern über dieselben nicht anderweit durch
Gesetz verfügt war, in den S. abgeliefert werden, ohne daß für die Höhe eine Grenze gesetzt war. 1866 wurde,
nachdem der vorhandene Schatz für Kriegszwecke verwandt worden war, ein neuer S. im Betrag von 30 Mill. Thlr. gebildet.
An dessen Stelle ist 1871 der Reichskriegsschatz (s. d.) getreten.
Die volkswirtschaftlichen, teilweise aus merkantilistischen Überschätzungen des Geldes hervorgegangenen Bedenken, welche
man früher gegen den S. hegte, als werde durch denselben dem Verkehr produktives Kapital entzogen, halten
nicht Stich gegenüber dem Bedürfnis, bei unvermutetem Ausbruch eines Kriegs auf eine bereite Summe rasch zurückgreifen zu können,
ohne durch sofortige Ausschreibung von Kriegssteuern Mißtrauen zu erregen oder sich der Gefahr auszusetzen, bei Auflegung eines
Anlehens nicht die ganze gewünschte Summe zu erhalten oder dasselbe zu allzu niedrigem Kurs begeben zu
müssen. Wie viele andre Güter, welche für den Fall eines Bedürfnisses bereit gehalten werden müssen, ist der S., auch
wenn er keine Zinsen trägt, keineswegs als totes Kapital zu betrachten, sobald er nur seinen Zweck erfüllt.
Übrigens ist die Notwendigkeit der Ansammlung eines Staatsschatzes eine durchaus relative, indem sie durch die politische
Stellung des Staats, Beschaffenheit des Staatsgebiets, Ausbildung des Kreditwesens etc. bedingt ist.
amtliches Register, in welches Darlehnsforderungen an die Staatskasse in der Form von Buchschulden
eingetragen werden können. Nach dem preußischen Gesetz vom kann der Inhaber einer Schuldverschreibung
der konsolidierten Staatsanleihe gegen Einlieferung des Schuldbriefs die Eintragung dieser Schuld in das bei der Hauptverwaltung
der Staatsschulden geführte S. beantragen. Dadurch entsteht eine Buchschuld des Staats auf den Namen des eingetragenen Gläubigers.
Dieser Eintrag vertritt die Stelle einer Obligation. Der Gläubiger erhält zwar über den erfolgten Eintrag
eine Benachrichtigung, allein diese Benachrichtigung
ist auch nichts weiter als eine solche; sie repräsentiert nicht wie
die Staatsobligation die Forderung selbst. Da noch ein zweites Exemplar des Staatsschuldbuchs an einem andern Ort geführt wird,
so ist durch das S. der Vorteil einer absoluten Sicherheit gegeben. Das S. ist so für Stiftungen, Fideikommisse,
vormundschaftliche und ähnliche Vermögensverwaltungen, aber auch für einzelne Privatpersonen von großer Wichtigkeit. Durch
Löschung der Buchschuld und Ausreichung eines neuen Inhaberschuldbriefs kann der betreffenden Forderung die Zirkulationsfähigkeit
wiedergegeben werden.
Vgl. »Amtliche Nachrichten über das preußische S.« (3. Ausg.,
Berl. 1888).
In Frankreich wurde ein S. (Grand-livre de la dette publique) schon durch Gesetz vom eingeführt.
Auch bei durchaus geordnetem Staatsleben ist eine unmittelbare Deckung der erforderlichen Ausgaben nicht
immer möglich. Oft können Leistung und Gegenleistung der Natur der Sache nach sich nicht sofort begleichen, und
es sind infolge dessen Kreditverträge unvermeidlich. Hieraus entspringen die sogenannten Verwaltungsschulden, d. h. diejenigen,
welche aus der Wirtschaftsführung der einzelnen Verwaltungszweige hervorgehen, und die innerhalb des Rahmens der diesen Zweigen
überwiesenen Kredite oder ihrer eignen Einnahmen ihre Tilgung finden (A. Wagner). Zu unterscheiden hiervon sind die Finanzschulden,
d. h. solche, welche die allgemeine Finanzverwaltung macht.
Dieselben werden zum Teil nur zu dem Zweck aufgenommen, um in einer Finanzperiode den Etat kassengeschäftlich durchzuführen.
Einnahmen und Ausgaben sind in einer solchen Periode nicht immer gleich hoch, wenn sie sich auch summarisch begleichen. Erfolgen
die Einnahmen erst später, während vorher die entsprechenden Ausgaben zu bestreiten sind, so kann man
sich durch Aufnahme einer vorübergehenden Anleihe, einer sogen. schwebenden Schuld (franz. dette flottante, engl. Floating
debt, flottierende Schuld, auch unfundierte Schuld genannt) helfen, deren Rückzahlung mit Hilfe jener bestimmten Einnahmen in
Aussicht genommen werden kann.
Die übliche Form solcher Schulden ist die Ausgabe von verzinslichen, zu festgesetzter Zeit wieder einlösbaren
Schatzscheinen (s. d.). Dem Wesen nach sind hierher auch alle diejenigen Schulden zu rechnen, welche dazu dienen, um Störungen
infolge unerwarteter Mindereinnahmen oder Mehrausgaben zu begleichen, die in der folgenden Finanzperiode ihre Deckung finden
sollen und meist ebenfalls durch Begebung von Schatzscheinen aufgenommen werden können. Solche schwebende
Schulden werden oft prolongiert und dadurch thatsächlich zu dauernden.
Sie werden aber auch oft, wenn die Finanzverwaltung mehr nur die Bedürfnisse der Gegenwart ins Auge faßt, formell in bleibende
oder fundierte Schulden umgewandelt. Überhaupt gehören zu den schwebenden Schulden alle kurzfristigen und stets fälligen
Verbindlichkeiten, insbesondere die verschiedenen Depositenschulden, welche in Frankreich (Caisse des depôts
et des consignations) einen hohen Betrag ausmachen. Ursprünglich bezeichnete man als fundierte Schulden solche, für deren
Verzinsung und Tilgung bestimmte Einnahmen vorgesehen oder auch verpfändet waren. Heute, wo diese Art der Fundierung meist
außer Gebrauch gekommen ist, nennt man fundierte Schulden schlechthin solche, für welche eine rasche
Rückzahlung nicht vorgesehen oder eine bestimmte Tilgungspflicht nicht übernommen wird. Da