s. v. w. Staatskasse, insbesondere ein Vorrat an barem
Geld, welcher vom
Staat für außergewöhnliche
Bedürfnisse, vornehmlich zur
Deckung der ersten großen
Ausgaben vor
Ausbruch und bei Beginn eines
Kriegs zurückgelegt und
unter besonderer
Verwaltung gehalten wird. Ein solcherSchatz wurde früher von Herrschern im dynastischen
Interesse
(Perser, orientalische
Fürsten) erhalten. Gegenwärtig hat nur das
Deutsche Reich
[* 3] einen S. von Bedeutung. In
Preußen,
[* 4] wo
FriedrichWilhelm I. einen ansehnlichen S. bildete, mußten Etatsüberschüsse, sofern über dieselben nicht anderweit durch
Gesetz verfügt war, in den S. abgeliefert werden, ohne daß für die
Höhe eine
Grenze gesetzt war. 1866 wurde,
nachdem der vorhandene
Schatz für Kriegszwecke verwandt worden war, ein neuer S. im Betrag von 30 Mill. Thlr. gebildet.
An dessen
Stelle ist 1871 der
Reichskriegsschatz (s. d.) getreten.
Die volkswirtschaftlichen, teilweise aus merkantilistischen Überschätzungen des
Geldes hervorgegangenen Bedenken, welche
man früher gegen den S. hegte, als werde durch denselben dem
Verkehr produktives
Kapital entzogen, halten
nicht
Stich gegenüber dem
Bedürfnis, bei unvermutetem
Ausbruch eines
Kriegs auf eine bereite
Summe rasch zurückgreifen zu können,
ohne durch sofortige Ausschreibung von
Kriegssteuern Mißtrauen zu erregen oder sich der
Gefahr auszusetzen, bei
Auflegung eines
Anlehens nicht die ganze gewünschte
Summe zu erhalten oder dasselbe zu allzu niedrigem
Kurs begeben zu
müssen. Wie viele andre
Güter, welche für den
Fall eines Bedürfnisses bereit gehalten werden müssen, ist der S., auch
wenn er keine
Zinsen trägt, keineswegs als
totes Kapital zu betrachten, sobald er nur seinen
Zweck erfüllt.
Übrigens ist die
Notwendigkeit der Ansammlung eines Staatsschatzes eine durchaus relative, indem sie durch die politische
Stellung des
Staats,
Beschaffenheit des Staatsgebiets,
Ausbildung des
Kreditwesens etc. bedingt ist.
amtliches
Register, in welches Darlehnsforderungen an die Staatskasse in der Form von
Buchschulden
eingetragen werden können. Nach dem preußischen
Gesetz vom kann der
Inhaber einer Schuldverschreibung
der konsolidierten
Staatsanleihe gegen Einlieferung des
Schuldbriefs die Eintragung dieser
Schuld in das bei der Hauptverwaltung
der
Staatsschulden geführte S. beantragen. Dadurch entsteht eine
Buchschuld des
Staats auf den
Namen des eingetragenen
Gläubigers.
Dieser
Eintrag vertritt die
Stelle einer
Obligation. Der
Gläubiger erhält zwar über den erfolgten
Eintrag
eine Benachrichtigung, allein diese Benachrichtigung
ist auch nichts weiter als eine solche; sie repräsentiert nicht wie
die Staatsobligation die
Forderung selbst. Da noch ein zweites
Exemplar des Staatsschuldbuchs an einem andern
Ort geführt wird,
so ist durch das S. der Vorteil einer absoluten Sicherheit gegeben. Das S. ist so für
Stiftungen,
Fideikommisse,
vormundschaftliche und ähnliche Vermögensverwaltungen, aber auch für einzelne
Privatpersonen von großer Wichtigkeit. Durch
Löschung der
Buchschuld und Ausreichung eines neuen Inhaberschuldbriefs kann der betreffenden
Forderung die Zirkulationsfähigkeit
wiedergegeben werden.
Vgl. »Amtliche Nachrichten über das preußische S.« (3. Ausg.,
Berl. 1888).
In
Frankreich wurde ein S. (Grand-livre de la dette publique) schon durch
Gesetz vom eingeführt.
Auch bei durchaus geordnetem Staatsleben ist eine unmittelbare
Deckung der erforderlichen
Ausgaben nicht
immer möglich. Oft können Leistung und Gegenleistung der
Natur der
Sache nach sich nicht sofort begleichen, und
es sind infolge dessen Kreditverträge unvermeidlich. Hieraus entspringen die sogenannten
Verwaltungsschulden, d. h. diejenigen,
welche aus der Wirtschaftsführung der einzelnen Verwaltungszweige hervorgehen, und die innerhalb des
Rahmens der diesen
Zweigen
überwiesenen
Kredite oder ihrer eignen
Einnahmen ihre Tilgung finden (A.
Wagner). Zu unterscheiden hiervon sind die Finanzschulden,
d. h. solche, welche die allgemeine Finanzverwaltung macht.
Dieselben werden zum Teil nur zu dem
Zweck aufgenommen, um in einer
Finanzperiode den
Etat kassengeschäftlich durchzuführen.
Einnahmen und
Ausgaben sind in einer solchen
Periode nicht immer gleich hoch, wenn sie sich auch summarisch begleichen. Erfolgen
die
Einnahmen erst später, während vorher die entsprechenden
Ausgaben zu bestreiten sind, so kann man
sich durch
Aufnahme einer vorübergehenden
Anleihe, einer sogen. schwebenden
Schuld (franz. dette flottante, engl. Floating
debt, flottierende
Schuld, auch unfundierte
Schuld genannt) helfen, deren Rückzahlung mit
Hilfe jener bestimmten
Einnahmen in
Aussicht genommen werden kann.
Die übliche Form solcher
Schulden ist die
Ausgabe von verzinslichen, zu festgesetzter Zeit wieder einlösbaren
Schatzscheinen (s. d.). Dem
Wesen nach sind hierher auch alle diejenigen
Schulden zu rechnen, welche dazu dienen, um
Störungen
infolge unerwarteter Mindereinnahmen oder Mehrausgaben zu begleichen, die in der folgenden
Finanzperiode ihre
Deckung finden
sollen und meist ebenfalls durch Begebung von
Schatzscheinen aufgenommen werden können. Solche schwebende
Schulden werden oft prolongiert und dadurch thatsächlich zu dauernden.
Sie werden aber auch oft, wenn die Finanzverwaltung mehr nur die Bedürfnisse der Gegenwart ins
Auge
[* 5] faßt, formell in bleibende
oder fundierte
Schulden umgewandelt. Überhaupt gehören zu den schwebenden
Schulden alle kurzfristigen und stets fälligen
Verbindlichkeiten, insbesondere die verschiedenen Depositenschulden, welche in
Frankreich
(Caisse des depôts
et des consignations) einen hohen Betrag ausmachen. Ursprünglich bezeichnete man als fundierte
Schulden solche, für deren
Verzinsung und Tilgung bestimmte
Einnahmen vorgesehen oder auch verpfändet waren. Heute, wo diese Art der Fundierung meist
außer
Gebrauch gekommen ist, nennt man fundierte
Schulden schlechthin solche, für welche eine rasche
Rückzahlung nicht vorgesehen oder eine bestimmte Tilgungspflicht nicht übernommen wird. Da
¶