derjenige Zustand der
Staatswirtschaft, bei welchem der
Staat, sei es mit, sei es
ohne ausdrückliche
Erklärung, seine Schuldverbindlichkeiten nicht erfüllt oder sich
Einnahmen verschafft, welche mit der
Verfassung oder doch mit einer gesunden Finanzverwaltung im
Widerspruch stehen. Wie jeder
Private, kann auch der
Staat in die
Lage kommen, daß er unfähig wird, seinen Verpflichtungen zu genügen. Die formellen
Folgen, welche eine
Insolvenz dem Privatmann gegenüber hat, der Konkursprozeß, die Unfähigkeit zu eigner Vermögensverwaltung, treten alsdann
freilich dem
Staat gegenüber nicht ein, und es trägt demnach der S. den
Charakter eines einseitigen Gewaltaktes.
5)
Ausgabe einer übermäßigen
MengePapiergeldes mit
Zwangskurs. Vom moralischen Standpunkt muß jede
Abweichung von der Erfüllung
der staatlichen Verpflichtungen um so mehr verurteilt werden, als dieselbe mit einer der ersten Aufgaben des
Staats, der Wahrung
der Rechtsordnung, im
Widerspruch steht. Aber auch in finanzieller Beziehung ist sie zu mißbilligen,
da sie für die Zukunft den
Kredit des
Staats erschwert und verteuert.
SolideStaatsverwaltungen werden deshalb auch den
Bankrott
zu vermeiden suchen und sich bemühen, das
Gleichgewicht
[* 4] zwischen
Einnahmen und
Ausgaben durch wirtschaftliche Bemessung der
letztern, Reorganisation der
Verwaltung und zweckentsprechende Ausnutzung des Besteuerungsrechts herzustellen.
im engern
Sinn derjenige, welcher selbstthätig
in der durch die
Verfassung bezeichneten
Weise an den öffentlichen Angelegenheiten teilnimmt. Zu den
Rechten des Staatsbürgers
in diesem
Sinn gehören insbesondere die Fähigkeit zu öffentlichen Ämtern und das aktive und
passive
Wahlrecht.
Dieses Staatsbürgerrecht
kann durch richterliches
Urteil wegen
Verbrechen und durch
Konkurs ganz oder vorübergehend entzogen werden
(s.
Ehrenrechte).
derjenige
Dienst, der auf einem besondern, von der
Staatsgewalt ausgehenden Auftrag beruht und den Beauftragten
zur
Verwaltung bestimmter Staatsangelegenheiten anweist. Hiernach schließt man vom S. jeden
Dienst aus, worin nur die Erfüllung
einer allgemeinen Bürgerpflicht liegt; ferner jeden
Dienst, der, wenn auch zu seiner Ausübung eine Bevollmächtigung oder
Bestätigung durch die
Staatsgewalt erforderlich ist, doch nicht Staatsangelegenheiten, sondern nur Privatinteressen betrifft,
welche den
Staat bloß mittelbar berühren, wie namentlich die
Funktionen der
Privat- und
Hofdiener des
Fürsten, der
Korporations-
und Gemeindediener, der
Diener derKirche und aller, welche, wie
Ärzte und
Rechtsanwalte, nur die ihnen
vom
Publikum anvertrauten Angelegenheiten besorgen; endlich jeden
Dienst, der, wenn auch auf öffentliche
Zwecke gerichtet,
doch nicht vom
Inhaber der
Staatsgewaltübertragen wird (Mitglieder der
Ständeversammlung,
Geschworne).
Dagegen sind die
Offiziere Staatsdiener, wenn auch der
Ausdruck S. zuweilen auf den Zivildienst allein
beschränkt wird. Insofern übrigens Kommunalbeamte mit gewissen
Funktionen betraut sind, die von dem
Staat auf die
Gemeinde
oder auf einen Kommunalverband
übertragen wurden, pflegt man dieselben als mittelbare Staatsbeamte zu bezeichnen. Die
Berufung
zum S. geschieht durch das Staatsoberhaupt, in der
Regel auf gutachtlicheVorschläge der vorgesetzten
Behörden; bei Subalternbeamten pflegt die
Anstellung von der Oberbehörde kraft erteilter
Vollmacht seitens des
Regenten auszugehen.
Die Beschäftigung mit dem öffentlichen
Dienst ist in der
Regel eine ausschließliche, neben welcher andre regelmäßige Erwerbsgeschäfte
nicht betrieben werden dürfen.
Daher muß aber auch der Unterhalt durch ausreichende
Besoldung
(Gehalt) und
für den
Fall unverschuldeter Dienstuntüchtigkeit durch Gewährung eines
Ruhegehalts gesichert werden (s.
Pension). In der
Regel darf der
Staat den Beamten nicht ohne weiteres entfernen, sofern er nicht durch
Vergehen oder durch ihm zuzurechnende
Dienstunfähigkeit die
Entfernung verschuldet.
Ebensowenig kann der Beamte seinen
Dienst ohne weiteres verlassen. Der Beamte ist dem Staatsoberhaupt
Gehorsam schuldig und für seine
Handlungen verantwortlich; er steht unter der staatlichen
Disziplinargewalt (s. d.). Der
Gehorsam
ist aber nur ein verfassungsmäßiger; der Befehl muß von der zuständigen Behörde und in der gesetzmäßigen Form ergangen
sein und in den Bereich des
Dienstes fallen, um
Gehorsam beanspruchen zu können; auch darf nichts gefordert
werden, was dem allgemeinen
Sitten- und dem Rechtsgesetz entgegen ist.
Eine eigentümliche
Stellung nehmen die
Richter (s. d.) und die
Minister (s. d.) ein, welch letztere mit ihrer Verantwortlichkeit
die
Handlungen des
Fürsten decken. Im einzelnen sind die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener (Staatsbeamten) in den meisten
Staaten durch besondereGesetze geregelt; für die deutschen
Reichsbeamten insbesondere ist dies durch
Reichsgesetz
vom (mit Nachtragsgesetz vom geschehen (s.
Reichsbeamte und die dort angeführte Litteratur).