von den
Römern erobert und befestigt. Von den
Alemannen zu Ende des 3. und Anfang des 4. Jahrh. mehrmals zerstört, wurde
sie von den
KaisernKonstantin und
Julian wiederhergestellt, hatte aber im 5. Jahrh. von den Einfällen der
Vandalen und
Hunnen
wieder viel zu leiden. Im 6. Jahrh. ging die Stadt an die
Franken, 843 an das ostfränkische
Reich über.
Neben dem bischöflichen
Schultheißen, dem die niedere
Gerichtsbarkeit zustand, hatte hier bis 1146 ein königlicher
Burggraf
seinen Sitz.
Damals ging auch dies
Amt auf den
Bischof über, bis es zu Anfang des 13. Jahrh. wieder von der Stadt erworben wurde,
was dann zu langwierigen Streitigkeiten mit dem
Bischof führte. Nachdem schon
Heinrich V. eine Ratsverfassung gegeben hatte,
welche
Philipp vonSchwaben 1198 bestätigte, schwang sich S. im 13. Jahrh. zur freien Reichsstadt empor,
erwarb jedoch kein Gebiet und zählte im 14. Jahrh. kaum 30,000 Einw.
Als Sitz des
Reichskammergerichts, das 1513 nach S. kam und, nur zeitweilig verlegt, bis 1689 hier seinen
Sitz hatte, erhielt die Stadt großen
Ruf. Als Reichsstadt hatte sie unter den
Reichsstädten der rheinischen
Bank den fünften
Platz, auch Sitz und
Stimme auf den oberrheinischen
Kreistagen. Unter den
Reichstagen, welche zu S. (meist in einem Gebäude
des Ratshofs) gehalten wurden, sind besonders die von 1526 (vgl. Friedensburg, Der
Reichstag zu S. 1526, Berl. 1887) und von 1529 wichtig,
von denen der erste die Ausführung des
WormserEdikts vertagte, der zweite die Einigung der
Evangelischen zu einer Protestationsschrift
(daher
»Protestanten«) veranlaßte.
Städtetage haben 1346 und 1381 stattgefunden. Der
Friede zu S. 1544 enthielt den
Verzicht des
HausesHabsburg
auf die
Krone vonDänemark-Norwegen. Im Dreißigjährigen
Krieg wurde die Stadt 1632-35 abwechselnd von den
Schweden,
[* 1] den Kaiserlichen
und den
Franzosen erobert. Durch
Kapitulation wurde sie 1688 wiederum an die
Franzosen übergeben, die sie aber 1689 (im Mai)
beim Anrücken der Alliierten wieder räumten, nachdem sie die Festungswerke geschleift und die Stadt
zum Teil niedergebrannt hatten.
Anfang
Oktober 1792 wurde die Stadt von den
Franzosen unter
Custine eingenommen und gebrandschatzt. Von 1801 bis 1814 war S.
die Hauptstadt des franz. Depart.
Donnersberg, wurde aber 1815 bayrisch.
Vgl.
Geissel, Der Kaiserdom zu
S.
(Mainz
[* 2] 1826-28, 3 Bde.);
Zeuß, Die freie Reichsstadt S. vor ihrer Zerstörung (Speier
[* 3] 1843);
Die Redensart:
»Revanche für S.« wird auf letztern zurückgeführt, der damit Tallard begrüßt haben
soll, als dieser später nach der
Schlacht bei
Höchstädt
[* 7] gefangen vor ihn geführt wurde.
ein
auf
Hüttenwerken bei Schmelzprozessen entstehendes, aus
Arsen- und Antimonmetallen bestehendes
Produkt von
weißer
Farbe und größerer
Dichtigkeit als diejenige der
Leche (s.
Lech), unter welchen sich die S. bei gleichzeitiger Entstehung
beider
Produkte absetzt. Zur Speisebildung, d. h. zur
Verbindung mit
Arsen und
Antimon, sind besonders
Nickel,
Kobalt und
Eisen
[* 9] geneigt; doch finden sich in den Speisen auch
Gold,
[* 10]
Silber und
Kupfer.
[* 11] Dieselben werden entweder absichtlich erzeugt
(Nickel-
und Kobaltspeisen), oder sie fallen als Nebenprodukte
(Kupfer- und Bleispeise), die man ungern sieht,
weil sich aus denselben die nutzbaren
Metalle meist nur mit größeren Verlusten darstellen lassen.
Glockenspeise nennt man
die zur Glockengießerei angewendete
Legierung (s.
Glocken). S. auch s. v. w.
Mauerspeise, s.
Mörtel.
die vom mosaischen und talmudischen
Gesetz gegebenen, die Reinheit und durch diese die
Heiligkeit der Israeliten bezweckenden religiösen Vorschriften hinsichtlich der
Nahrungsmittel.
[* 13] Der
Pentateuch gibt
3. Mos. 11. und
5. Mos. 14. als
reine, zum
Genuß erlaubte
Tiere an: 1) von den Vierfüßern die, welche gespaltene
Klauen haben und wiederkäuen, 2) von den
Wassertieren nur die
Fische,
[* 14] welche
Schuppen und
Floßfedern haben, verbietet dagegen die
Raubvögel
[* 15] und
Kriechtiere.
Von
Insekten
[* 16] ward die
Heuschrecke gegessen. Verboten war und ist ferner der Blutgenuß, der
Gebrauch des für den
Altar
[* 17] bestimmten
Opferfettes, die Vermischung von
Fleisch mit
Milch oder
Butter (gegründet auf die Bibelstelle: »Du sollst das Lämmlein nicht
in der
MutterMilch kochen«),
das Genießen eines
Gliedes eines noch lebenden
Tiers. Die
Schenkel der Vierfüßer
dürfen erst gebraucht werden, nachdem die Spannader daraus entfernt ist
(1. Mos. 32, 32).
Säugetiere und
Vögel
[* 18] müssen nach
besonderm
Ritus (s.
Schächten) geschlachtet, ihr
Fleisch muß vor dem
Gebrauch zur
Entfernung des
Bluts entadert (geporscht, getriebert),
in
Wasser gelegt und gesalzen (koscher gemacht) werden. Von neugeerntetem
Getreide
[* 19] durfte vor
Ablauf
[* 20] des
Tags, an welchem ein
Omer (Mäßchen)
Gerste
[* 21] von derselben
Ernte
[* 22] im
Tempel
[* 23] geweiht worden, nichts genossen werden. Verboten war
auch der
Genuß von
Trauben und andern Fruchtgattungen, welche vermischt gepflanzt worden waren, von allen
Früchten, welche
einBaum in den ersten drei
Jahren trug, von
Wein, der den Götzenbildern als
Opfer dargebracht worden war,
und vom gesäuerten
Brot
[* 24] während des Passahfestes.
Alle diese S. waren bei den Talmudisten Gegenstand einer sehr komplizierten
Kasuistik.
(Schlund,
Oesophagus), derjenige Teil des Vorderdarms, welcher die
Verbindung zwischenMund
und
Magen
[* 25] herstellt und die
Speisen in letztern zu befördern hat. Bei den
Fischen ist sie sehr weit und geht allmählich in
den
Magen über;
bei den
Vögeln ist gewöhnlich ein Teil von ihr zur
Bildung
eines
Kropfes (s. d.) erweitert;
dagegen findet bei
Säugetieren eine scharfe Trennung derselben vom
Magen
statt.
BeimMenschen (s. Tafel
»Eingeweide
[* 26] II«,
[* 27]
Fig. 1 und 3, und »Mundhöhle«,
[* 28] Fig. 2) speziell ist sie ein häutiger, etwa fingerdicker, aber stark ausdehnbarer
Kanal,
[* 29] dessen
Wände platt aufeinander liegen,
wenn nicht gerade ein
Bissen durch ihn hindurchgeht. Zwischen der
Luftröhre und der
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