Bloch, Les origines du sénat romain (Par. 1883). -
Nach dem
BeispielRoms nannte man seit dem
Mittelalter die Magistratskollegien der bedeutendern
Städte, namentlich der
Reichsstädte,
Senate, ebenso aber auch andre höhere Kollegien mit obrigkeitlichen Befugnissen (Universitätssenat, Gerichtssenat etc.).
So zerfallen z. B. nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz das
Reichsgericht und ebenso die
Oberlandesgerichte
in
Zivil- und
Strafsenate. In manchen konstitutionellen
Staaten und
Republiken der Neuzeit, z. B. in der nordamerikanischen
Union
und ebenso in
Frankreich, wird die das föderalistische oder konservativere
Element vertretende Erste
Kammer S. genannt, während
in den freien deutschen
Hansestädten der S. zugleich
gesetzgebender Körper und Regierungskollegium, in
Rußland endlich bloß Regierungskollegium ist.
consultum (lat., abgekürzt
S. C.), Beschluß des röm.
Senats (s. d.), namentlich Bezeichnung für die
Gesetze,
welche von dem
Senat in der Kaiserzeit erlassen wurden.
S. c. Macedonianum, römisches
Gesetz, welches dem
von einem
Hauskind abgenommenen Gelddarlehen die Klagbarkeit entzieht; so benannt nach seiner Veranlassung, nämlich einem
Vatermord, zu welchem ein gewisser
Macedo durch viele Darlehnsschulden gedrängt und verleitet worden war.
S. c. Vellejanum,
römisches
Gesetz, welches den auch in
Deutschland
[* 2] rezipierten
Grundsatz aufstellte, wonach
Bürgschaften der
Frauen der
Regel
nach ungültig sind; eine Rechtsvorschrift, welche in der
Folge auf alle
Interzessionen der
Frauen überhaupt
ausgedehnt ward. Ausnahmen wurden hiervon nur in einzelnen
Fällen statuiert, so namentlich, wenn die
Frau eine
Handelsfrau
war, oder wenn sie auf jene
Rechtswohlthat verzichtet hatte. Die moderne
Gesetzgebung hat dieselbe überhaupt beseitigt, so
z. B. inPreußen
[* 3] durch
Gesetz vom unbeschadet jedoch der Vorschriften, welche über die
Notwendigkeit
der ehemännlichen Zustimmung zu den
Rechtsgeschäften der Ehefrau bestehen.
(auch Sendal, Sindel und
Zendel), ein leichter Seidenstoff des
Mittelalters, dessen man sich
vom 12. Jahrh. an zu untergeordneten
Zwecken bediente, namentlich im 13. Jahrh. als
Binde (Sendelbinde)
[* 12] um den
Helm u. im 15. Jahrh.
um irgend eine Kopfbedeckung, um sich gegen die
Kälte zu schützen.
Solche Sendelbinden hingen über
Schultern u.
Brust, oft
bis auf die
Kniee herab (s.Abbildung).
(Send, heilige Send,Synodus), im
Mittelalter in
Deutschland geistliche
Gerichte, welche von den Archidiakonen
oder den von ihnen beauftragten Sendrichtern oder Sendschöppen (Sendherren) in ihren
Sprengeln (Sendbann) gehalten wurden
und über alle strafbarenHandlungen, besonders in Bezug auf die Sonntagsfeier, aburteilten (Sendrügen).
Vor dem Sendgericht mußten sich bei Vermeidung des
Bannes alle stellen, die in dem
Bezirk angesessen waren.
Die wenigen, die davon ausgenommen waren, hießen Sendbarfreie oder
Semperfreie. Sendbare (Sendschöffen, homines synodales)
wurden dagegen diejenigen genannt, die alles, was gegen die
Kirchenordnung verstieß, zur
Anzeige bringen
mußten. Da die S. sich vielfach auch mit der Bestrafung von Ketzerei befaßten, so hat man mit ihnen auch die Inquisitionsgerichte
in
Verbindung bringen wollen. Übrigens wurden im
Mittelalter zuweilen auch die
Gerichte der
Fürsten und
Grafen S. genannt.