1810 an der Musik und machte seine Studien zuerst in Zürich,
dann zu Wien unter Leitung des Kapellmeisters Kienlen. Nachdem er 1815 den
Feldzug gegen die Franzosen mitgemacht hatte, erhielt er eine Anstellung in Pestalozzis Erziehungsanstalt zu Yverdon, siedelte
aber schon 1817 nach Frankfurt a. M. über, wo er mit geringer Unterbrechung seitdem wohnte und starb.
Von seinen durch Melodienreichtum, Klarheit und Korrektheit ausgezeichneten Kompositionen sind zu erwähnen: die Oper »Fortunat«,
das Oratorium »Zeit und Ewigkeit« sowie zahlreiche Kantaten und Lieder heitern und ernsten Inhalts. Nach seinem Tod erschienen
von ihm »Gedichte« (Leipz. 1869) und »Lebenserinnerungen«
(Zürich
1888).
christliches Königreich im SO. von Abessinien, zwischen 8° 30'-11° nördl. Br. und 38°-40° 30' östl. L. v. Gr.,
ist ein Hochland gleich Abessinien und besitzt im Wariro (3898 m) im Guragegebirge seine höchste Erhebung. Im Süden und O.
des Landes fließt der Hawasch, welcher im Aussasee versumpft, im NO. der Blaue Nil (Abai), dem die hauptsächlichsten
Bergströme des Landes, darunter der Dschamma, zuströmen. Die geologischen, botanischen und zoologischen Verhältnisse gleichen
denen Abessiniens; ebenso sind die Bewohner Abessinier vom Stamm der Amhara oder heidnische und mohammedanische Galla.
Alle zusammen schätzte Krapf 1840 auf 1 Mill. Verfassung, Sitten und Gebräuche, Lebensweise und Religion
stimmen überein mit denen in Abessinien, wozu S. politisch gehört. Gegenwärtig beherrscht S. König Menilek. Die jetzige
Hauptstadt ist Littsche, frühere Residenzen waren Angolala, Ankober und Tegulet. Der unbedeutende Handel des sehr produktenreichen
Landes bewegt sich nach O. zu auf der durch die Adalwüste nach dem Hafen Tadschurra am Golf von Aden führenden
Karawanenstraße. In neuerer Zeit haben italienische und französische Reisende, darunter namentlich Antinori, Chiarin, Cecchi,
Aubry und Soleillet, das Land erforscht. S. Karte »Ägypten etc.«
Vgl. Harris, Gesandtschaftsreise nach S., 1841-43 (Stuttg. 1845);
Antonelli, Scioa e Scioiani (»Bollet. de la Soc.
geogr. italiana«, Rom 1882);
Cecchi, Fünf Jahre in Ostafrika (deutsch, Leipz. 1888).
Ludwig, protest. Theolog, geb. zu Kolmberg bei Ansbach, studierte in München und Erlangen, wurde
Stadtvikar in München, 1841 Repetent an der Universität Erlangen, habilitierte sich daselbst 1849 als Privatdozent, wurde 1850 außerordentlicher
Professor in Heidelberg, 1855 ordentlicher Professor in Göttingen, wo er, seit 1862 zugleich Konsistorialrat
und seit 1878 Abt zu Bursfelde, starb. Schöberleins Hauptschriften sind liturgischen Inhalts;
wir erwähnen: »Der
evangelische Hauptgottesdienst in Formularen für das ganze Kirchenjahr nach den Grundsätzen der Reformation« (Heidelb. 1855, 2. Ausg.
1874);
»Über den liturgischen Ausbau des Gemeindegottesdienstes« (Gotha 1859);
»Schatz des liturgischen
Chor- und Gemeindegesangs« (unter der musikalischen Redaktion von Fr. Riegel, Götting. 1865-72, 3 Bde.);
außerdem: »Die Grundlehren
des Heils, entwickelt aus dem Prinzip der Liebe« (Stuttg. 1848);
»Die Geheimnisse des Glaubens« (Heidelb. 1872);
»Das Prinzip
und System der Dogmatik« (das. 1881).
Anzahl von 60 Stück, ein Großschock = 64 Stück, 1 S. = 4 Mandel;
früher, vor Einführung
der Rechnung nach Thalern und Gulden, auch Rechnungsmünze, die zuerst, als 60 Groschen aus der Mark geprägt wurden, letzterer
gleich war, später aber, als sich der Gehalt der Groschen verringerte, auf den Wert von ⅓ Mark herabsank.
Daher Schocksteuer, eine 1488 in Sachsen eingeführte Steuer, welche vom S. Groschen als Einheit in einer bestimmten Zahl von
Pfennigen erhoben wurde.
(Schokland), niederländ. Insel im W. des Zuidersees, unweit der Küste, gegenüber der
Ysselmündung, zur Stadt Kampen in Overyssel gehörig, sehr schmal, niedrig und sumpfig, mit Leuchtturm, früher bewohnt (ungefähr 700 Einw.),
aber seit 1859 infolge wiederholter Überschwemmungen von fast allen Bewohnern verlassen.
Friedrich, Chemiker und Pädagog, geb. zu Dieburg im Großherzogtum Hessen,
widmete sich der Pharmazie, studierte zu Gießen Naturwissenschaft, war 1835-38 Assistent Liebigs, ging dann nach Tübingen, wurde 1842 Lehrer
der Naturwissenschaften am Gymnasium zu Worms, 1854 Direktor der Realschule zu Mainz, wo er starb. Von seinen durch
Übersichtlichkeit und Gedrängtheit der Darstellung ausgezeichneten naturwissenschaftlichen Arbeiten sind
hervorzuheben: »Die Chemie der Gegenwart« (Leipz. 1853, 3. Aufl. 1859) und vor
allen das »Buch der Natur« (Braunschw. 1846, 2 Bde.; 22. Aufl.
1884-86),
das in fast alle europäischen Sprachen übersetzt wurde. Er schrieb auch den naturwissenschaftlichen Teil von Wagners
»Handbuch der Naturkunde etc.« (23. Aufl.,
Stuttg. 1873),
lieferte Beiträge zu Liebigs »Handwörterbuch der Chemie«, besorgte eine Volks- und Schulausgabe von Brehms »Tierleben«
(neue Ausg., Leipz. 1883, 3 Bde.).
Außerdem schrieb er: »Die höhern technischen Schulen« (Braunschw. 1847);
»Der Lateinzwang in der Realschule« (das. 1873);
auch ein Lustspiel: »Der verwünschte Brief«, Novellen und Gedichte.
(hebr.), ein posaunenähnliches Horninstrument, auf welchem am jüdischen Neujahrstag,
falls er kein Sabbat ist, während des Morgengottesdienstes geblasen wird, und dessen Töne, welche in gleicher Weise bei den
wichtigsten Ereignissen zur Zeit der Selbständigkeit des jüdischen Volkes erklangen, heutzutage die Erinnerung an das Gericht
Gottes wachrufen und zur Buße mahnen sollen.
Die ältere germanische Gerichtsverfassung beruhte auf dem Zusammenwirken der Richter, als der Organe
des Königs, oder der Gerichtsherren mit Schöffen (scabini), die als Zeugen der im Volk lebenden Rechtsgewohnheiten auf die Frage
des Richters das Recht zu »weisen« oder zu »finden«
(»schöpfen«) hatten. Durch die Aufnahme des römischen Rechts in Deutschland und die Übung, gelehrte Richter herbeizuziehen
oder die schriftlichen Aufzeichnungen an juristische Fakultäten zur Einholung eines Spruchs zu versenden, ward die alte Schöffengerichtsverfassung
dem Verfall entgegengeführt. Die Halsgerichtsordnung Karls V. von 1532 setzt aber noch den Fortbestand
der S. voraus. Mit dem Ende des 16. Jahrh. verschwinden die Urteilsschöffen; wo sich Schöffen finden, dienen sie als Urkundspersonen
oder Solennitätszeugen bei einzelnen wichtigen Gerichtsakten. Ausnahmsweise verblieb ihnen in manchen deutschen Landesteilen
(wie z. B. Württemberg) eine