Vgl. die
Kommentare zur preußischen Schiedsmannsordnung
von
Eberty (2. Aufl.,
Strehl. 1881), Florschütz (9. Aufl., Berl. 1882),
Krah (2. Aufl., Frankf. 1880) u. a.
(Arbiter), derjenige, welchem die
Entscheidung eines Rechtshandels durch Übereinkunft der
streitenden Teile
übertragen ist; Schiedsspruch
(Arbitrium, Laudum), die
Entscheidung eines
Rechtsstreits durch einen S. oder
durch ein aus mehreren Schiedsrichtern zusammengesetztes
Schiedsgericht (Kompromißgericht). Das Zustandekommen eines schiedsrichterlichen
Verfahrens und einer solchen
Entscheidung setzt einen vorgängigen doppelten Vertragsabschluß voraus, nämlich einmal das
Übereinkommen der
Parteien
(Kompromiß,
Schiedsvertrag), die
Entscheidung des zwischen ihnen obschwebenden
Rechtsstreits einem
Schiedsgerichtübertragen zu wollen, und sodann den zwischen den
Parteien einerseits und dem S. anderseits
abgeschlossenen
Vertrag (receptum arbitri), wodurch sich letzterer zur Übernahme des schiedsrichterlichen
Amtes bereit erklärt
und verpflichtet.
Für das
Deutsche Reich
[* 9] ist das schiedsgerichtliche
Verfahren durch die
Zivilprozeßordnung gesetzlich geregelt. Hiernach soll,
wofern im
Schiedsvertrag eine Bestimmung über die Ernennung der S. nicht enthalten, von jeder
Partei ein S. ernannt werden.
Wie aber der von
Staats wegen bestellte
Richter von den
Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit sowie aus den gesetzlichen
Unfähigkeitsgründen (§ 41) abgelehnt werden kann, so ist dies auch einem S. gegenüber zulässig;
doch kann hier auch eine
Ablehnung alsdann erfolgen, wenn ein nicht in dem
Schiedsvertrag ernannter S. die Erfüllung seiner
Pflichten ungebührlich verzögert.
Frauen, Minderjährige,
Taube,
Stumme und
Personen, welchen die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt sind, können ebenfalls abgelehnt
werden. Vor Erlassung des Schiedsspruchs haben die S. die
Parteien zu hören und das dem Streit zu
Grunde
liegende Sachverhältnis zu ermitteln; sie können auch
Zeugen und
Sachverständige, welche sich freiwillig vor ihnen stellen,
unvereidigt vernehmen; zudem ist auch das zuständige
Gericht verpflichtet, eine von den Schiedsrichtern für erforderlich
erachtete richterliche
Handlung, zu
deren Vornahme dieselben nicht befugt sind, aufAntrag einer
Partei,
sofern der
Antrag für zulässig erachtet wird, vorzunehmen.
Ist in dem
Schiedsvertrag nichts anderweites bestimmt, so entscheidet, wenn der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern
zu erlassen ist, die absolute Mehrheit der
Stimmen; bei Stimmengleichheit tritt der
Schiedsvertrag außer
Kraft,
[* 10] sofern nicht
für diesen
Fall durch eine Vereinbarung derParteien Vorsorge getroffen ist. Der schriftlich abzufassende
und den
Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen
Ausfertigung zuzustellende Schiedsspruch hat die
Wirkung
eines rechtskräftigen gerichtlichen
Urteils; doch kann die
Zwangsvollstreckung auf
Grund desselben nur dann stattfinden, wenn
ihre Zulässigkeit durch ein gerichtliches Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
Mängel und
Versehen im schiedsrichterlichenVerfahren berechtigen zu dem
Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs
im Weg besonderer
Klage bei dem zuständigen
Gericht.
Bestechung und Bestechlichkeit eines Schiedsrichters wird nach dem deutschen
Strafgesetzbuch in derselben
Weise bestraft wie bei einem wirklichen
Richter. Auch wird der S., welcher sich bei der Leitung
oder
Entscheidung einer
Rechtssache vorsätzlich zu gunsten oder zum Nachteil einer
Partei einer
Beugung des
[* 11] Rechts schuldig macht, ebenso wie der Berufsrichter mit
Zuchthaus bis zu fünf
Jahren bestraft.
Verschieden von dem vertragsmäßig bestellten S. ist der
Schiedsmann (s. d.). Ebenso sind die
Schiedsgerichte der
Unfallversicherung
(s. d.) ständige
Organe mit amtlichem
Charakter. Dasselbe gilt von den gewerblichen
Schiedsgerichten (s.
Gewerbegerichte). Aber auch
Fragen des öffentlichen
Rechts und Differenzpunkte völkerrechtlicher
Natur werden bisweilen durch
einen Schiedsspruch (arbitration, arbitrage) erledigt. Eine Verpflichtung der
Staaten zu einer derartigen friedlichen Beilegung
ihrer
Differenzen und eine gesetzliche Regelung des schiedsrichterlichen
Verfahrens der letztern Art besteht bis jetzt freilich
nur in zusammengesetzten Staatswesen. So sollen z. B. Streitigkeiten
der
Vereinigten Staaten
[* 12]
Nordamerikas untereinander durch den
Kongreß entschieden werden, und ebenso sind nach der revidierten
Schweizer Bundesverfassung staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen den einzelnen
Kantonen vor das
Bundesgericht verwiesen.
In
Deutschland
[* 13] bestanden schon im
Mittelalter zur Schlichtung von Streitigkeiten der
Reichsstände untereinander die sogen.
Austräge (s. d.), auf welche auch die Austrägalinstanz
des nachmaligen
DeutschenBundes zurückzuführen ist. Nach der dermaligen deutschen
Reichsverfassung (Art. 76) werden Streitigkeiten
zwischen verschiedenen
Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher
Natur und daher von den zuständigen Gerichtsbehörden
zu entscheiden sind, auf Anrufen eines Teils von dem
Bundesrat erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen
Bundesstaaten, in deren
Verfassung nicht eine Behörde zur
Entscheidung
solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen der
Bundesrat gütlich auszugleichen und nötigen Falls im Weg der Reichsgesetzgebung
zur Erledigung zu bringen. Die Errichtung eines ständigen internationalen
Schiedsgerichts
(Cour arbitrale) dagegen ist bis
jetzt nur ein frommer
Wunsch geblieben, doch haben sich wiederholt in einzelnen
Fällen Staatsregierungen
zur Beilegung völkerrechtlicher
Differenzen einem Schiedsspruch unterworfen. So waren es namentlich hervorragende Staatsmänner,
deren Schiedsspruch zuweilen erbeten ward, wie z. B. das
UrteilThiers'
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