Bezeichnung der kleinern
Münzen,
[* 1] welche zur Ausgleichung im täglichen
Verkehr dienen und gewöhnlich
nicht genau nach dem
Münzfuß des
Landes ausgeprägt, sondern von geringerm
Gehalt als
Kurant sind. Die
S. besteht entweder aus geringhaltigem
Silber oder aus
Kupfer,
[* 2] mitunter auch aus anderm
Metall.
In den der
Münzkonvention von 1838 beigetretenen
Staaten Norddeutschlands war der Scheidemünzfuß der 16-Thalerfuß (insofern aus der
Mark feinen
Silbers 16 Thlr.
S. geprägt wurden), und nach diesem wurden die ganzen, halben und doppelten
Silber- oder Neugroschen ausgeprägt sowie in
Preußen
[* 3] und
Sachsen
[* 4] die
Stücke zu 2½ Sgr., welche also nur 7/8 ihres
Nominalwerts besaßen, da der Hauptmünzfuß der 14-Thalerfuß
war.
Für die zum
Zollverein gehörigen süddeutschen
Staaten war nach der
Konvention von 1837 der Scheidemünzfuß
der 27-Guldenfuß, und es bildeten hier die 6-, 3 und 1-Kreuzerstücke die S., die nur 49/54 ihres
Nominalwerts hatte, da
der Hauptmünzfuß der 24½-Guldenfuß war. Nach Einführung der
Reichswährung sind alle Silbermünzen, vom silbernen 5-Markstück
bis zum 20-Pfennigstück herab, gleich den aus
Nickel geprägten 10 und 5-Pfennigstücken und den Kupfermünzen
Scheidemünzen. Die Silbermünzen sind 9/10 fein, und es werden ihrer 100
Mk. aus 1 Pfd. feinen
Silbers geprägt, während 1 Pfd.
feines
Silber nur etwa 75-80 Mk. im
Handel kostet.
Der S. besteht meist aus
Glas
[* 7] und aus einem kugel- oder eiförmigen
Körper mit langem
Hals und einer engen, verschließbaren
Öffnung an der dem Trichterhals diametral entgegengesetzten
Stelle.
Hat man den S.
gefüllt, so trennen sich alsbald die beiden
Flüssigkeiten, und wenn man dann den
Hahn
[* 8] öffnet, kann man
die schwerere abfließen lassen, so daß die leichtere rein zurückbleibt.
die Art und
Weise, wie eine
Sache in die
Sinne fällt, namentlich wenn die wahre
Beschaffenheit derselben dem
nicht entspricht. Dann im
Gegensatz zu der wahren
Beschaffenheit der
Dinge und zur richtigen
Erkenntnis überhaupt
jedes falsche, für wahr gehaltene
Urteil, daher s. v. w. Täuschung,
Illusion; besonders in logischem
Sinn,
wenn durch der
Form nach richtige Folgerungen aus falschen Voraussetzungen oder durch falsche Folgerungen aus richtigen Voraussetzungen
ein S. erzeugt wird.
Ferner eine schriftliche
Erklärung über einen Gegenstand, z. B. über eine
Verhandlung,
über eine erfolgte
Zahlung
(Quittung,
Tilgungsschein), über Empfang von
Sachen (Hinterlegungsschein,
Auslieferungsschein), über
eine Verbürgung
(Gutschein) etc.
Bezirksamtsstadt im bayr. Regierungsbezirk
Mittelfranken, an derScheine, hat eine kath.
Kirche, ein
Schloß, ein
Amtsgericht, bedeutende Viehmärkte und Hopfenhandel und (1885) 1011 meist kath.
Einwohner.
(simulierte Geschäfte, Simulationen),
Geschäfte, bei denen die beiden
Interessenten darüber, daß
sie nur zum
Schein handeln, einverstanden, und die, weil es an der Willensernstlichkeit fehlt, nichtig
sind, aber zuweilen zur Verhüllung eines andern gültigen
Geschäfts dienen.
(Commentitia emtio), ein nur zum
Schein vorgenommenes Kaufgeschäft, wird nicht selten von einem insolventen
Schuldner vorgenommen, um den
Gläubigern ein Exekutionsobjekt, nämlich den Kaufgegenstand, der angeblich
um einen fingierten
Preis an einen andern verkauft wird, zu entziehen.
Ein S. ist nichtig, und der benachteiligte
Gläubiger
kann einen solchen anfechten.
(Asphyxia), Zustand, in welchem das
Leben erloschen zu sein scheint, aber nicht wirklich und vollständig
erloschen ist. Als Eintrittspunkt des
Todes sieht man gewöhnlich den
Moment an, in welchem die
Atmungs-
und
Herzthätigkeit erlischt.
Nun gibt es bei mannigfachen
Leiden
[* 20] einen Zustand, bei welchem mit fast vollständigem Erlöschen
der übrigen
Funktionen des
Körpers diese beiden wichtigsten vegetativen Thätigkeiten auf ein dem
Laien kaum erkennbares
Minimum herabsinken. Dies ist der S.
Bewußtsein,
Empfindung,
Bewegung fehlen vollständig;
¶