Hinterhauptsbeins (s.
Schädel, S. 373) gebildet wird; als zweiter Schädelwirbel galt der aus dem hintern Keilbeinkörper,
den großen Keilbeinflügeln und den
Scheitelbeinen, als dritter der aus dem vordern Keilbeinkörper, den kleinen Keilbeinflügeln
und den
Stirnbeinen bestehende
Ring, während man über die Deutung der mehr nach vorn gelegenen Schädelknochen, desPflugscharbeins,
des
Siebbeins u. der
Nasenbeine, sich nicht recht einigen konnte. Neuerdings
(Huxley und
Gegenbaur) jedoch hat man ermittelt,
daß der knöcherne
Schädel, auf den sich die eben erwähnten
Annahmen bezogen, durchaus nicht dem ursprünglichen
Schädel
entspricht, vielmehr aus zweierlei Knochenstücken besteht, von denen die einen allerdings dem ursprünglichen knorpeligen
Schädel, dem sogen.
Primordialkranium (s.
Schädel, S. 372), angehören, die andern jedoch Hautverknöcherungen
darstellen und erst nachträglich sich mit jenen verbinden.
Zur Ermittelung der einzelnen Schädelwirbel hat man sich daher nach andern Kriterien umgesehen und unterscheidet gegenwärtig
zunächst zwei
Regionen am
Schädel, die vertebrale und evertebrale. Die erstere, hintere wird im
Primordialkranium,
also während des Embryonallebens, noch von einem Reste der
Rückensaite (s. d., chorda dorsalis) durchzogen und gehört so
der
Wirbelsäule an; die letztere, vordere, stets chordalose scheint eine eigne
Bildung zu sein und zu
Wirbeln in keiner Beziehung
zu stehen.
Was aber die Zahl der
Wirbel im vertebralen
Abschnitt betrifft, so beträgt sie mindestens 9, vielleicht 11 oder
noch mehr; doch lassen sich diese durchaus nicht mehr genau ermitteln und haben auch mit den
oben genannten drei Schädelwirbeln
nichts gemeinsam. Man ist auf diese
Zahlen dadurch gekommen, daß man die Kopfnerven den
Rückenmarksnerven gleichstellte,
von welch letztern je einPaar einem
Wirbel des
Rückgrats entspricht.
Nun sind aber erstere, wie sie am
erwachsenen
Wirbeltier verlaufen, durchaus nicht alle einfache
Nerven,
[* 1] vielmehr stellen z. B. der
Trigeminus und Abducens (5.
und 6. Hirnnervenpaar) und ebenso der Facialis und
Acusticus (7. und 8.
Paar) und der
Oculomotorius und Trochlearis (3. und 4.
Paar)
vielleicht nur die
Äste je eines
Paares dar, während umgekehrt der
Hypoglossus (12.
Paar) aus vier
Paaren
verschmolzen zu sein scheint. Doch herrscht über diesen
Punkt unter den Fachmännern noch lange keine Einigkeit, so daß
einstweilen bestimmtere Angaben jedes Halts entbehren würden.
die Vergütung für eine Vermögenseinbuße infolge eines bestimmten Ereignisses. Dabei wird zwischen
positivem
Schaden (damnum emergens) und entgangenem
Gewinn (lucrum cessans) unterschieden, je nachdem dem Geschädigten ein
Wert entzogen wird oder eine Mehrung seines
Vermögens entgeht. Was die
Entschädigung anbetrifft, so kann
es sich dabei um den gemeinen Wert (wirklichen Wert,
Tauschwert, vera rei aestimatio) handeln, d. h. um den Wert, den eine
Sache für jedermann, oder um den besondern Wert
(Interesse,
Affektionswert), welchen die betreffende
Sache für eine bestimmte
Person hat.
Ersterer bildet in der
Regel den Gegenstand der
Entschädigung. Die Verpflichtung zum S. kann ihren Rechtsgrund
haben in der absichtlichen oder fahrlässigen Verschuldung des
Schadens, im
Verzug, in einer vertragsmäßigen oder testamentarischen
Verpflichtung und
endlich in einer gesetzlichen Bestimmung. In letzterer Beziehung ist die gesetzliche
Haftpflicht (s. d.)
hervorzuheben. Aber auch die Verpflichtung aus der gesetzlichen (nicht vertragsmäßigen)
Versicherung,
wie Kranken- und
Unfallversicherung, fällt unter die gesetzliche Schadenersatzpflicht, indem dabei auch der
Umfang der
Entschädigung
gesetzlich festgestellt ist.
Vgl. Mataja, Das
Recht des Schadenersatzes (Leipz. 1888).
(pers.), das Schlaraffenland der morgenländischen
Märchen. ^[= diejenige Unterart der epischen Poesie, welche nicht nur (wie das Epos, im Gegensatz zur Erzählung ...]
die des
Generals v.
Zieten, die erste historisch-realistische
Porträtstatue der neuern deutschen
Kunst (das Marmororiginal in der Kadettenanstalt zu
Lichterfelde, eine Bronzenachbildung
auf dem Wilhelmsplatz zu
Berlin);