angenommen hat, oder wenn überhaupt eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Revisionsfrist beträgt
in
Strafsachen eine
Woche. Als Revisionsgerichte fungieren, wenn es sich um die
Anfechtung von
Urteilen der
Strafkammern der
Landgerichte
in der Berufungsinstanz oder von erstinstanzlichen
Urteilen derselben handelt, die
Strafsenate der
Oberlandesgerichte, jedoch
nur dann, wenn die Revision ausschließlich auf die angebliche
Verletzung einer landesgesetzlichen Bestimmung gestützt wird. Handelt
es sich dagegen um die
Verletzung einer reichsgesetzlichen
Norm, also namentlich einer Bestimmung des
Reichsstrafgesetzbuchs,
so geht die an das
Reichsgericht, welches auch über die gegen
Urteile der
Schwurgerichte eingelegte Revision allein zu
entscheiden
hat. - Im Rechnungswesen versteht man unter Revision die
Prüfung einer Rechnung, und zwar werden die
Staats- und Gemeinderechnungen
regelmäßig durch besonders dazu angestellte Beamte
(Revisoren, Revisionsbüreaus) revidiert. Wird dann auch diese Revision einer
nochmaligen
Prüfung durch eine höhere
Instanz unterzogen, so spricht man von einer
Superrevision. Für die
Prüfung der Staatsrechnungen sind regelmäßig besondere Behörden eingesetzt (s.
Oberrechnungskammer). - In der
Politik bezeichnet
man mit Revision die Durchsicht und erneute
Prüfung von
Staatsverträgen oder Gesetzesbestimmungen, um dieselben mit den veränderten
Zeitverhältnissen in
Einklang zu bringen, zu welchem
Zweck nicht selten besondere Revisionskommissionen gebildet werden.
Die Revision derStaatsverfassung ist in der
Regel an besondere Vorschriften gebunden, indem sie im gewöhnlichen
Weg der
Gesetzgebung nicht erfolgen kann. So gilt eine Abänderung der deutschen
Reichsverfassung für abgelehnt, wenn der
Vorschlag im
Bundesrat 14
Stimmen gegen sich hat.
AndreStaatsverfassungen erfordern eine Zweidrittelmajorität. In
Preußen
[* 1] genügt
zwar die einfache Mehrheit, es sind jedoch zwei
Abstimmungen nötig, zwischen denen für beide
Kammern
ein Zwischenraum von 21
Tagen liegen muß. Im Zollwesen ist Revision die amtliche
Prüfung von Sendungen und von Passagiergut behufs
Feststellung der Zollpflichtigkeit.
(mittellat.), Umwälzung,
Umdrehung, z. B. in der
Astronomie
[* 2] die Umlaufsbewegung eines
Gestirns um seinen
Zentralkörper; dann im weiternSinn jede gewaltsame Umgestaltung sowohl in der physischen
Welt (Naturrevolution)
als im politischen und sozialen
Leben der
Völker, insbesondere die Umgestaltung einer bestehenden
Staatsverfassung, welche
widerrechtlich, d. h. mit
Verletzung der Rechtsordnung des
Staats, bewerkstelligt wird. Den
Gegensatz zu der in diesem
Sinn bildet
die
Reform, d. h. die planmäßige Veränderung der
Staatsverfassung, welche sich auf verfassungsmäßigem
Weg vollzieht.
Hiernach gehört zu dem
Wesen der eine gewaltsame Umgestaltung der
Regierungsform, nicht bloß ein gewaltsamer
Wechsel in der
Person des Regierenden, und ebendarum ist eine sogen.
Palastrevolution, d. h. der
Sturz eines Staatsbeherrschers, welcher
sich
im Innern des
Palastes durch eine
Intrige vollzieht, und wobei alsbald ein andrer an die
Stelle des gestürzten
Monarchen gesetzt wird, keine eigentliche Revolution. Eine Revolution der letztern Art kann auch nicht nur von
den Regierten, sondern auch von den Regierenden ins Werk gesetzt werden.
Solche Revolutionen waren z. B. die Umwandlung der französischen
Republik in ein Kaiserreich dadurch,
daß sich
Napoleon I. vom Ersten
Konsul zum
Kaiser erheben ließ, sowie nachmals die Proklamierung des bisherigen
Präsidenten
der
Republik zum
Kaiser als
Napoleon III. Wird eine solche Revolution rasch und plötzlich in
Szene gesetzt und durchgeführt, so pflegt
man von einem
Staatsstreich zu sprechen. Bei denjenigen Revolutionen aber, welche von den Regierten ausgehen,
sind wiederum zwei
Fälle zu unterscheiden. Es ist nämlich einmal möglich, daß die Revolution nur durch Einzelne und zwar namentlich
durch die
Aristokratie eines
Landes ausgeführt wird, wie dies z. B. im alten
Rom
[* 3] bei dem
Sturz des
Königtums durch die
Patrizier
der
Fall war, oder daß die
Masse des
Volkes sich gegen die bestehende Staatsregierung erhebt, um derselben
ein gewaltsames Ende zu bereiten.
Zuweilen wird unter Revolution ausschließlich diese letztgedachte Art verstanden. Dahin gehört also z. B.
die große französische Revolution, welche 1789 ihren Anfang nahm und zur Errichtung der ersten französischen
Republik führte.
Viel erörtert ist die
Frage, ob das
Volk ein
Recht zur Revolution habe. Jedenfalls ist diese
Frage vom Rechtsstandpunkt
aus zu verneinen, denn die ist an und für sich immer etwas Rechtswidriges; sie charakterisiert sich ja gerade als eine Umgestaltung
des Staatswesens im Weg der Rechtsverletzung. Dagegen gelangt man freilich unter Umständen zu einem
andern
Resultat, wenn man eine Revolution nicht als eine Rechtserscheinung, sondern als eine Naturerscheinung im Völkerleben
ansieht, welche durch einen
Notstand, dem sie ein Ende macht, hervorgerufen ward. Die
Frage,
ob eine vollendete Revolution als gerechtfertigt
erscheinen könne oder nicht, ist eben nicht vom rechtlichen, sondern vom historisch-politischen Standpunkt
aus zu beantworten.
Das Gerichtsverfahren wurde zum
Zweck der
Beschleunigung von den
Formen der
Verteidigung des Angeklagten und der Anhörung von
Zeugen dispensiert, und durch das
Gesetz vom über die Verdächtigen wurde ihm das
Mittel zu furchtbarer Verfolgung
aller Gemäßigten gegeben. Die Schreckensmänner benutzten das Revolutionstribunal zur Befriedigung
ihrer
Leidenschaften, und es soll 2774
Personen unter die
Guillotine geliefert haben. Als nach
RobespierresSturz eine größere
Mäßigung eintrat, ward es, nachdem 15
Richter und der Staatsankläger
Fouquier-Tinville¶