vom auch den Landsturm in zwei Aufgebote teilte. Hiernach gehört der wehrfähige Deutsche 7 Jahre dem stehenden
Heer an und zwar 3 Jahre bei den Fahnen, 4 Jahre in der Reserve, die folgenden 5 Jahre aber der Landwehr ersten Aufgebots und
sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr
zweiten Aufgebots. Die bisherige Einteilung der Ersatzreserve in zwei Klassen fällt hinweg. Der Landsturm besteht aus den Wehrpflichtigen
vom vollendeten 17. bis 45. Lebensjahr, welche weder dem Heer noch der Marine angehören. Das erste Aufgebot umfaßt die Landsturmpflichtigen
bis zum 31. März des Kalenderjahrs, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, das zweite Aufgebot die
Pflichtigen von ebendiesem Zeitpunkt an bis zum Ablauf der Landsturmpflicht.
in Österreich-Ungarn die mit der Verwaltung der beiden Reichshälften (Österreich und Ungarn) gemeinsamen
Angelegenheiten betrauten Ministerien.
Diese sind das k. k. Ministerium des kaiserlichen Hauses und des
Äußern, das Reichskriegsministerium und das Reichsfinanzministerium.
Das Deutsche Reich hat keine verantwortlichen Reichsministerien und
kein Gesamt-Reichsministerium, sondern nur den Reichskanzler (s. d.) als den alleinigen verantwortlichen Reichsminister.
Verschiedene Anregungen und Versuche, ein kollegiales Reichsministerium und verantwortliche Ressortminister für das Deutsche Reich
einzuführen, waren ohne Erfolg.
der durch Bundesgesetz vom als »Bundesoberhandelsgericht«
zunächst für den Norddeutschen Bund ins Leben gerufene und nachmals für das Deutsche Reich fungierende gemeinsame oberste
Gerichtshof für Handelssachen in Leipzig.
Die Errichtung des Reichsgerichts auf Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes vom bezeichnet
das Ende des Reichsoberhandelsgerichts.
Die Entscheidungen des letztern wurden von den Räten desselben
herausgegeben (Erlang. 1871 ff.).
Name der im 16. Jahrh. vom deutschen Reichstag eingesetzten Behörden welche während der Abwesenheit
der Kaiser Maximilian I. und Karl V. das Reich regieren sollten;
1500 und 1521 wurde ein Reichsregiment eingesetzt, hatte aber beidemal nur
kurzen Bestand.
(Reichsfreie, freie Ritterschaft), im ehemaligen Deutschen Reich ein Verein
adliger Reichsglieder, die,
ohne auf den Reichstagen Sitz und Stimme zu haben, dem Kaiser und Reich unmittelbar unterworfen waren und in ihren eignen Landen,
in Schwaben, Franken und am Rhein, viele den übrigen Ständen des Reichs gleiche Rechte besaßen. Die Reichsritterschaft teilte
sich in den fränkischen, schwäbischen und rheinischen Ritterkreis, und jeder dieser Kreise zerfiel wieder in Kantone oder
Orte.
Zur Leitung der Geschäfte hatte jeder Ritterkreis einen Direktor und alle drei zusammen ein Generaldirektorium, welches bei
den drei Kreisen umwechselte. Jeder Kanton hatte seinen Ritterhauptmann und gewisse ihm zugegebene Ritterräte,
Ausschüsse und Syndiken sowie seine besondern Kanzleien und Archive. Die Reichsritterschaft zahlte weder Reichs- noch Kreissteuern noch Beiträge
zum Kammergericht. Dagegen lieferte sie dem Kaiser seit 1528 statt der frühern persönlichen Dienste bei besondern Veranlassungen
sogen. Charitativgelder (subsidia charitativa), die sie von ihren Unterthanen erhob.
Auf ihren Besitzungen stand den Reichsrittern eine der Landeshoheit ähnliche Regierungsgewalt, insbesondere auch die Gerichtsbarkeit
erster und zweiter Instanz und der Blutbann, zu. Die Appellation ging von ihren Behörden unmittelbar an die Reichsgerichte.
Durch die Aufnahme von Neuadligen in die Reichsritterschaft entstand der Unterschied zwischen Realisten und Personalisten
(die nur für ihre Person dazu gehörten). Auch zog der Verlust oder die Veräußerung des reichsunmittelbaren Grundbesitzes
den Verlust der persönlichen Reichsunmittelbarkeit nicht nach sich.
Die Umwälzungen im Anfang des 19. Jahrh. führten den Untergang der Reichsritterschaft herbei. Durch die Abtretung des linken Rheinufers
an Frankreich gingen die beiden Kantone Ober- und Niederrhein verloren. Die übrigen reichsritterschaftlichen
Gebiete wurden von den Fürsten, in deren Ländern sie lagen, in Besitz genommen, und bei Stiftung des Rheinbundes und Auflösung
des Reichs (1806) war überall ihre Mediatisierung vollendet.
Vgl. Roth v. Schreckenstein, Geschichte der ehemaligen freien
Reichsritterschaft (Tübing. 1859-62, 2 Bde.).
oberste Finanzverwaltungsbehörde des Deutschen Reichs in Berlin, hervorgegangen aus der Finanzabteilung
des vormaligen Reichskanzleramtes, geleitet von einem Staatssekretär (Reichsschatzsekretär). Zu seinem Geschäftskreis gehören:
das Etats, Kassen- und Rechnungswesen, die Münz-, Reichspapiergeld- und Reichsschuldenangelegenheiten, die Verwaltung des Reichsvermögens,
soweit dieselbe nicht von andern Ressorts geführt wird, und die Bearbeitung der Zoll- und Steuersachen.
Ein besonderes Zoll- und Steuerrechnungsbüreau ist mit dem Reichsschatzamt verbunden, über welches die Abteilung des preußischen
Finanzministeriums für die Verwaltung der indirekten Steuern die Aufsicht führt. Über die von dem Reichsschatzamt ressortierenden Behörden
s. Textbeilage Reichsbehörden V.
Das Reichsschuldenwesen (s. Deutschland, S. 840) wird von der preußischen Verwaltung der Staatsschulden
verwaltet, welche in dieser Eigenschaft die Bezeichnung Reichsschuldenverwaltung führt. Die obere Leitung steht dem Reichskanzler
zu. Außerdem ist die Reichsschuldenverwaltung unter die Kontrolle einer