Sammlung
(Spallanzani) und ein Antiquitätenmuseum. Sehr reich ist Reggio nell' Emilia mit Humanitätsanstalten bedacht
(25 mit jährlichen
Einkommen von 750,000 Lire). Die Stadt ist Sitz des
Präfekten, eines
Bischofs, eines Assisenhofs und einer
Handelskammer. Auch besitzt eine bedeutende
Sparkasse und ein Hengstdepot. ist die Vaterstadt Ariosts und des AstronomenSecchi.
Von der Stadt erhielt der
GeneralOudinot 1809 von
NapoleonI. den
Titel eines
»Herzogs von
Reggio«. - Bei den alten
Römern hieß
Reggio nell' Emilia. Regium Lepidi
(Forum
[* 1] Lepidi).
Alarich zerstörte die Stadt 409,
Karl d. Gr. stellte sie wieder her. Das
Bistum von Reggio nell' Emilia wurde 450 gestiftet. Nachdem Reggio nell' Emilia imMittelalter
eine
Freie Stadt gewesen war, ergab es sich endlich an Obizzo von
Este,
Markgrafen von
Ferrara,
[* 2] und wurde 1326 dem päpstlichen
Stuhl unterthan. Nachdem es die
Besitzer mehrmals gewechselt hatte, kam es 1409 wieder an das
HausEste, dem es auch, nachdem
es 1796 zur
Cisalpinischen Republik und 1805 als Hauptstadt des
Departements Crostolo zum
KönigreichItalien
[* 3] geschlagen worden war, 1814 zurückgegeben ward. Im Frühjahr 1859 wurde Reggio nell' Emilia mit dem gesamten
Modena von
Piemont annektiert.
(franz., spr. -schih oder -gih), s. v. w.
Verwaltung, insbesondere Finanzverwaltung, in
Frankreich und im vorigen
Jahrhundert teilweise auch in
Deutschland
[* 4] technischer
Name für gewisse Behörden, welchen einzelne, in
Frankreich insbesondere die nicht von
Generalpachtern übernommenen
Zweige
der Staatseinkünfte unterstellt waren (Tabaksregie). Regieausgaben werden oft mit der Geschäftsausführung
verbundene Nebenausgaben genannt, wie Büreaukosten,
Diäten etc. Ein Werk (z. B. einen
Eisenbahnbau)
[* 5] in Regie ausführen, heißt
es selbst durch Beamte für eigne Rechnung ausführen, anstatt es an Unternehmer in Verding zu geben. - Im Theaterwesen versteht
man unter Regie die Gesamtthätigkeit des
Regisseurs.
dann die hierzu
Berufenen, namentlich das Staatsoberhaupt
und der Beamtenkörper, dessen sich der
Souverän zur Leitung des
Staats bedient (Regierungsbeamte), insbesondere das
Ministerium;
Regierungsrechte (materielle Hoheitsrechte), die dem Staatsoberhaupt zur Leitung
und
Verwaltung des
Staats eingeräumten Befugnisse, im
Gegensatz zu den
Majestäts- oder formellen Hoheitsrechte
des
Souveräns. Im engern
Sinn wird die Regierungsgewalt (Regierungshoheit) der richterliche
Gewalt, d. h. der Handhabung des
Rechts und der Wiederherstellung der
gestörten Rechtsordnung, gegenübergestellt, während früher auch zuweilen Justizkollegien
mit Regierung bezeichnet wurden.
Heutzutage versteht man unter Regierung die auf die
Pflege der Wohlfahrt des Staatsganzen und der einzelnen
Staatsangehörigen gerichtete Thätigkeit. Soweit es sich nun hierbei um die Leitung des
Staats im großen und ganzen handelt,
spricht man von politischer Regierung (gouvernement politique), während die Regierungsthätigkeit im Innern und Einzelnen
Verwaltung (administration) genannt wird. Dem entsprechend pflegt man auch die Regierungsrechte in äußere und innere
einzuteilen, indem unter den erstern namentlich die sogen.
Repräsentativgewalt, d. h. die Vertretung
des
Staats nach außen, und das
Vertrags- und
Kriegsrecht verstanden werden, während
man in Ansehung der letztern wiederum eine
Gebiets-,
Justiz-,
Polizei-,
Finanz-,
Militär-,
Ämter- und
Kirchenhoheit unterscheidet.
Hierzu kommt dann noch die
gesetzgebende Gewalt, welche in konstitutionellen
Staaten insofern beschränkt
ist, als der
Volksvertretung ein Mitwirkungsrecht in Ansehung der
Gesetzgebung zusteht. Der ist hier jedoch das
Recht eingeräumt,
ihre
Vorlagen und ihre
Ansicht durch Regierungsbevollmächtigte
(Kommissare) in den
Kammern vertreten zu lassen. Diejenige
Partei,
auf welche sich die Regierung stützt, und aus welcher in
England das
Staatsministerium hervorgeht, wird die Regierungspartei,
im
Gegensatz zur Oppositionspartei, genannt.
Teilt man, wie dies häufig noch geschieht, die
Staatsgewalt in eine gesetzgebende, richterliche und
vollziehende Gewalt ein,
so wird unter Regierung bloß die letztere verstanden, während andre mit Regierung lediglich die
oben besprochene innere
Verwaltung bezeichnen
und dann die Regierungssachen insbesondere denJustizsachen gegenüberstellen. In manchen
Staaten versteht
man unter eine besondere Verwaltungsbehörde, welche über einen bestimmten
Bezirk gesetzt ist. So zerfallen in
Preußen
[* 9] die
Provinzen in Regierungsbezirke mit Regierungspräsidenten an der
Spitze, welchen das nötige Beamtenpersonal
(Regierungsräte,
Assessoren etc.) beigegeben ist. In
Österreich
[* 10] versteht man unter
Landesregierungen die Oberbehörden einzelner und
zwar der kleinern
Kronländer, während die politischen
Landesbehörden der größern »Statthaltereien« genannt werden. Auch
der bayrische
Staat ist in Regierungsbezirke eingeteilt, mit Regierungspräsidenten, die an der
Spitze der Bezirksregierungen
stehen, während
Württemberg
[* 11] in
Kreise
[* 12] zerfällt, welche Kreisregierungen
(Direktoren) unterstellt sind.