Lehranstalt der
Rechtswissenschaft, wie z. B. die berühmte Rechtsschule zu
Bologna im
Mittelalter und die noch jetzt
bestehenden
Inns of Court (s. d.) in
England; dann Bezeichnung für die Anhänger eines gewissen
Systems und einer besondern
Richtung in der wissenschaftlichen Bearbeitung des
Rechts. In letzterer Beziehung traten namentlich zur Zeit des
klassischen römischen
Rechts die beiden Rechtsschulen der
Prokulianer und der
Sabinianer (s. d.) in den
Vordergrund, ebenso
im
Mittelalter die sogen. Glossatoren (s.
Glosse). Zu Ende des vorigen und zu Anfang dieses
Jahrhunderts war es die historische
Rechtsschule, als deren Begründer Gust.
Hugo (s. d.) gelten kann, welche auf eine Neubelebung der
deutschen
Rechtswissenschaft durch das
Studium der
Rechtsgeschichte und Würdigung der historischen Grundlage des geltenden
Rechts hinwirkte.
Die dabei allerdings hervortretende
Einseitigkeit wurde von den Gegnern dieser an deren
SpitzeThibaut (s. d.) stand, durch
ein ebenso einseitiges
Betonen der philosophischen Grundlage des positiven
Rechts erwidert, bis, namentlich durch F. K.
v.
Savigny (s. d.) und G. F.
Puchta (s. d.), die Verschmelzung beider
Systeme in der glücklichsten
Weise herbeigeführt ward.
(Rechtsparömie), eine im
Munde des
Volkes in der Gestalt eines Sprichworts lebende Rechtsregel.
Solche
Rechtssprichwörter bilden eine wichtige Erkenntnisquelle des
Gewohnheitsrechts, wenn sie bei ihrer
Kürze
auch oft ungenau und vieldeutig sowie oft nicht sowohl der
Ausdruck einer Rechtsidee als vielmehr der einer bloßen Volkssitte
sind.
(Rechtshandel,Rechtssache, Prozeßsache), s. v. w.
Prozeß (s. d.). ^[= (lat.), in der Rechtswissenschaft das Verfahren vor Gericht, wodurch eine Rechtssache zur endgültig ...]
Verfolgung eines Rechtsanspruchs durch Anstrengung eines
Rechtsstreits oder
Prozesses (s. d.).
Vom Rechtsweg ausgeschlossen
ist eine Angelegenheit dann, wenn dieselbe nicht zum Gegenstand eines
Prozesses gemacht werden kann, wie
dies bei vielen Verwaltungssachen und namentlich da der
Fall ist, wo das Verwaltungsstreitverfahren nicht eingeführt.
Auf
den Rechtsweg verwiesen wird eine Angelegenheit dann, wenn sie sich als eine
Justizsache zur
Verhandlung vor den Verwaltungsbehörden
nicht eignet.
(Rechtsgelehrsamkeit,Jurisprudenz), im
subjektiven
Sinn die wissenschaftliche
Erkenntnis und Kenntnis
der Rechtssatzungen, im objektiven
Sinn ihre wissenschaftliche Bearbeitung und
Darstellung. Es ist die hauptsächlichste Aufgabe
des Rechtsgelehrten, die
Normen des geltenden
Rechts kennen zu lernen und wissenschaftlich festzustellen, welche Rechtssätze
die Lebensverhältnisse der
Menschen normieren, und insofern hat die Rechtswissenschaft einen vorwiegend praktischen
Charakter.
Wer sich namentlich dem praktischenDienste
[* 4] der
Rechtspflege widmet, was ja von dem größten Teil der
Juristen
gilt, hat sich vornehmlich die Kenntnis derjenigen Rechtssatzungen anzueignen, welche in dem
Staate,
dem er angehört, positive
Geltung beanspruchen und bei der
Entscheidung einzelner
Rechtsfälle zur Anwendung zu bringen sind. Jedoch durch eine wissenschaftliche
Darstellung derNormen des geltenden
Rechts allein
(Dogmatik des
Rechts) und durch eine wissenschaftliche
Gliederung und Abgrenzung der einzelnen Gebiete desselben
(Systematik des
Rechts) wird der Gegenstand der Rechtswissenschaft keineswegs erschöpft.
Denn alles positive
Recht, wie es sich in den Gesetzbüchern eines
Volkes und in seinen
Rechtsgewohnheiten darstellt, ist historischen
Ursprungs; nur aus der Vergangenheit aber können wir die Gegenwart recht erkennen und ebendarum
Zweck
und Bedeutung und überhaupt den
Sinn einer Rechtsnorm nur dann richtig erfassen, wenn wir auf ihre historische Entstehung
und
Entwickelung zurückgehen. Wie daher die
Rechtsgeschichte ein wichtiger Teil der
Volks- und
Kulturgeschichte überhaupt ist,
so erscheint sie auch als integrierender und wesentlicher Teil der Rechtswissenschaft, und zwar
pflegt man hierbei zwischen äußerer und innerer
Rechtsgeschichte zu unterscheiden, indem man unter ersterer die chronologische
Aufzählung der Rechtsquellen eines
Volkes, seiner
Gesetze und
Rechtsbücher und die Geschichte derselben versteht, während
sich die innere
Rechtsgeschichte mit der historischen
Entwickelung der einzelnen Rechtsinstitute zu beschäftigen
hat.
Sieht man aber von dem
Recht, welches historischen Ursprungs ist, ab, also von dem
Recht, welches als der
Ausdruck des Staatswillens
erscheint und ebendarum den Einzelwillen bindet, so ist es der Vernunftthätigkeit des Einzelnen unbenommen, sich ein eignes
Rechtssystem zu konstruieren oder doch darüber nachzudenken und philosophischeErörterungen darüber
anzustellen, wie das geltende
Recht weiter auszubilden und wie es mit den menschlichen Lebensverhältnissen, aber auch mit
der Rechtsidee selbst mehr und mehr in
Einklang zu bringen sei.
Diese Geistesthätigkeit wird
Rechtsphilosophie, ihr
ResultatNatur- oder
Vernunftrecht (s. d.) genannt. Indem sie sich mit einem
der höchsten
Zwecke der Menschheit überhaupt beschäftigt, bildet die
Rechtsphilosophie einen wichtigen
Teil der allgemeinen
Philosophie, und gleichwohl ist sie doch auch von praktischem Wert für die Rechtswissenschaft. Denn sie eröffnet
dem Rechtsgelehrten den philosophischen
Sinn; sie verleiht ihm jene Unbefangenheit und
Klarheit, welche für die
Prüfung der
positiven Rechtsnormen erforderlich ist; sie ermöglicht das Eindringen in den
Geist des
Rechts und in
die logischen Grundlagen der bestehenden Rechtsordnung, fördert eine selbständige
Prüfung ihrer Zweckmäßigkeit, ein Aufdecken
ihrer Mängel und eine wissenschaftliche Vorbereitung ihrer Fortentwickelung, und ebendarum soll in der Rechtswissenschaft die
philosophische
Lehr- und Lernmethode mit der historischen
Hand
[* 5] in
Hand gehen. Freilich kann das
Produkt rechtsphilosophischer
Thätigkeit allgemeine Geltung nicht
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