vernünftigen
Denken,
Wollen und
Handeln.
Allespflichtmäßige
Handeln geschieht daher mit einer sittlichen (moralischen)
Notwendigkeit,
welche wir als
»Sollen« bezeichnen. Man unterscheidet allgemeine (ursprüngliche, unbedingte) Pflichten, welche für alle
Menschen ohne Ausnahme gegeben und von keiner anderweiten
Bedingung abhängig sind, und besondere (abgeleitet, bedingte) Pflichten,
welche durch besondere Lebensverhältnisse bedingt sind; ferner
Rechts- oder Zwangspflichten, welche durch
das Rechtsgesetz bestimmt werden, und deren Erfüllung erzwingbar ist, und
Tugend- oder Gewissenspflichten, welche vom Tugendgesetz
abhängen, und deren Erfüllung der
Gewissenhaftigkeit des
Menschen überlassen bleibt; endlich reine Pflichten, sofern dieselben
durch das Vernunftgesetz im allgemeinen bestimmt sind (transcendentale), und angewandte Pflichten, wie
sie in den menschlichen Lebensverhältnissen der
Erfahrung nach wirklich vorkommen (empirische).
Das von der praktischen
Vernunft ausgehende sittliche
Gesetz heißt Pflichtgebot (Pflichtgesetz). Unter Pflichtgefühl versteht
man teils das allgemeine
Gefühl der Verbindlichkeit, seine Pflichten zu erfüllen, teils das
Gefühl der sittlichen
Nötigung
zu einem vernünftigen
Handeln. Pflichtenkollision
(Pflichtstreit) ist das Zusammentreffen mehrerer Verbindlichkeiten,
von denen nach
Lage der Verhältnisse nur eine erfüllt werden kann (vgl.
Kollision).
(lat.
Portio legitima, auch bloß
Legitima), derjenige Teil des
Vermögens eines
Erblassers, welchen gewisse
Verwandte desselben gesetzlich beanspruchen können, wofern sie sich dies
Recht nicht durch schlechtes
Betragen verscherzt haben. Dem
Prinzip nach ist nämlich im römischen
Recht sowohl als in den modernen Gesetzbüchern die
Testierfreiheit, d. h. das
Recht des
Erblassers, über seinen
Nachlaß letztwillig beliebig zu verfügen, anerkannt.
Eine Ausnahme davon ist nur zu gunsten der nächsten Verwandten statuiert, deren
Enterbung als ein
Akt
der Lieblosigkeit und eben darum als unbillig erscheinen würde. Diese Verwandten sind die
Deszendenten oder Verwandte in
absteigender
Linie, wie
Kinder und Enkel, die
Aszendenten oder Verwandte in aufsteigende
Linie, wie Eltern und Großeltern, und
die
Geschwister, letztere aber nur dann, wenn ihnen eine anrüchige
Person (persona turpis) vorgezogen
worden ist.
Neuere
Gesetze und so auch der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1975 ff.) zählen die
Geschwister nicht
mehr zu den Pflichtteilsberechtigten, während sie dem überlebenden Ehegatten ein
Recht auf den Pflichtteil einräumen. Diese Pflichtteilsberechtigten
können einen gewissen Teil desjenigen Erbteils beanspruchen, welcher ihnen zufallen würde, wenn kein
Testament vorhanden und wenn also die gesetzliche
Erbfolge eingetreten wäre. Dieser Teil der sogen. Intestatportion ist eben
der Pflichtteil, und der
Erblasser ist also in seiner
Testierfreiheit zu gunsten jener sogen.
Noterben nur insofern beschränkt, als
er ihnen wenigstens den Pflichtteil hinterlassen muß, wofern
nicht etwa ein gesetzlicher Enterbungsgrund
vorliegen sollte.
Ein Hauptgrund, warum insbesondere Eltern die
Kinder enterben können, ist die Lieblosigkeit der letztern, bethätigt durch
Lebensnachstellungen, Thätlichkeiten oder sonstige grobe
Injurien. Die
Größe des Pflichtteils bestimmt sich nach gemeinem
(römischem)
Recht nach der Zahl der im einzelnen
Fall vorhandenen Pflichtteilsberechtigten. Sind dies
mehr als vier, so beträgt er ½, sind es weniger
Noterben, ⅓ der Intestatportion. Neuere
Gesetzgebungen, wie die österreichische
und die italienische, statuieren dagegen für
Deszendenten stets ½, für
Aszendenten ⅓ der Intestatportion.
Das preußische
Landrecht hat den Pflichtteil für 1-2
Noterben auf ⅓, für 3-4 auf ½ und für 5-6 und mehr Berechtigt
auf ⅔ der Intestatportion festgestellt, während nach französischem
Rechte dem
Erblasser gestattet wird, beim Vorhandensein
eines
Kindes über ½, bei zwei
Kindern über ⅓ und bei drei oder mehreren
Kindern nur über ¼ des
Nachlasses frei zu verfügen,
so daß also hiernach der Pflichtteil ½, ⅔, ¾ der Intestatportion oder ½, ⅓, ¼ etc.
des
Nachlasses beträgt.
Nach dem
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte
muß sich in seinen Pflichtteil alles dasjenige mit einrechnen lassen, was er aus dem
Nachlaß durch den letzten
Willen desErblassers
oder bei dessen Lebzeiten mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden
Bedingung erhalten hat, es sich dereinst auf seinen
Erbteil anrechnen zu lassen, wie z. B.
Mitgift, Berufsausstattung, Studienkosten u. dgl.
Übrigens wird auf die
Klage des Pflichtteilsberechtigten hin nicht das ganze
Testament hinfällig, sondern es wird eben nur
insoweit aufgehoben, als der Pflichtteil verletzt ist.
Gerät zur Bearbeitung des
Bodens zum
Zweck der
Bestellung desselben mit Kulturgewächsen.
Der Pflug ist wohl so alt wie der
Ackerbau; wir besitzen
Beschreibungen desselben aus den ältesten
Zeiten
von allen Völkern, die sich mit
Ackerbau beschäftigten. Die ersten
Formen des Pflugs waren freilich sehr rohe; ein hakenförmiger
Baumast, von Sklaven oder
Tieren gezogen, bildete das
Ackergerät (Hakenpflug, Textfig. 1), wie es noch jetzt in einigenLändern
angetroffen wird.
Bei den Kulturvölkern des
Altertums war der Pflug bereits weit vollkommener. Die Griechen kannten bereits das Vordergestell,
die
Römer
[* 4] das
Streichbrett, sogar den Häufelpflug mit doppelten Streichbrettern. Bis zur Mitte des 18. Jahrh.
machte die
Ausbildung des Pflugs nur geringe Fortschritte; erst von dieser Zeit an bestrebte man sich,
sowohl durch Verwendung des zweckentsprechenden
Materials den einzelnen Teilen des Pflugs eine möglichst große Dauerhaftigkeit
zu verleihen, als auch mit
Hilfe mathematische
Gesetze die passendsten
Formen des wichtigsten arbeitenden Teils des Pflugs,
des
Streichbretts, zu ermitteln. Seitdem hat die
Ausbildung des Pflugs außerordent-