(lat.), s. v. w. Blattstiel, s.
Blatt, ^[= # (Folium), in der botan. Morphologie eine der Grundformen, auf welche die verschiedenen Glieder ...]
[* 5] S. 1014.
Als
Präsident des
Kriminalgerichts zu
Paris
[* 6] erhielt er mit
Barnave und
Latour-Maubourg den Auftrag, die königliche
Familie von
Varennes zurückzuführen, wobei er sich im höchsten
Grad roh und ungeschliffen bewies. Nach der Trennung der Feuillants
von dem Jakobinerklub reorganisierte er diesen durch die von ihm bewirkte
Reinigung desselben und ward sein
Präsident.
Seit Maire von
Paris, bewaffnete er das Proletariat mit
Piken und rief die
Aufstände des
Pöbels,
namentlich den vom hervor, bei welchem er erst gegen 4
Uhr
[* 7] im
Schloß erschien und das
Volk zum
Rückzug bewog.
BeimSturz der
Gironde verhaftet, gelang es ihm, zu der föderalistischen
Armee inCaen zu entkommen.
Nach der
Niederlage derselben bei
Vernon (Juli 1793) floh er in die
Bretagne und von da in die Gegend von
Bordeaux.
[* 8] Im Juli 1794 fand
man seinen und
BuzotsLeichnam in einem Getreidefeld bei St.-Emilion, halb verwest und von
Wölfen angefressen. Seine politischen
Reden und
Flugschriften erschienen unter dem
Titel: »Œuvres de Petion de Villeneuve« (Par. 1793, 4 Bde.).
Vgl.
Dauban,
Mémoires inédits de Petion de Villeneuve etc. (Par. 1866).
écoles (franz., spr. p'tiht-sekoll), im
frühern
Frankreich die niedern kirchlichen
Schulen zum
Unterschied von den lycées, collèges und den
geistlichen
Seminaren;
(lat.), im allgemeinen Bezeichnung für Bitte, Gesuch, namentlich für solche
Gesuche und
Anträge, welche an Behörden, an die
Volksvertretungenoder an den Monarchen selbst gerichtet
werden;
daher petitionieren, um etwas nachsuchen;
Petent, derjenige, welcher eine Petition einreicht;
Petitionsrecht, die Befugnis
des
Staatsbürgers, sich mit Bitten und Gesuchen an die staatlichen
Organe wenden zu dürfen. Je nachdem es sich nun hierbei
um die künftige Verbesserung eines mangelhaften Zustandes und eines zu besorgenden Übelstandes oder
um die Abstellung eines bereits eingetretenen Mißstandes handelt, wird zwischen Petition und Petitionsrecht im engern
Sinn und zwischen
Beschwerde und Beschwerderecht unterschieden.
Petitionen gleichlautenden
Inhalts werden Kollektivpetitionen,
solche mit zahlreichen
Unterschriften Massenpetitionen genannt. Das Petitionsrecht versteht sich eigentlich für den modernen
Rechtsstaat, welcher dem
Staatsbürger die persönliche
Freiheit gewährt, von selbst; in frühern
Zeiten
war es bei der Unnahbarkeit vieler Monarchen und bei der Mangelhaftigkeit des Geschäftsganges bei den Behörden ein sehr
wichtiges
Recht. Dasselbe ist in vielen
Staaten verfassungsmäßig garantiert, so z. B. in
England schon durch die Petition of
Rights und ebenso in den neuern deutschen Verfassungsurkunden, namentlich seitdem die deutschen
Grundrechte von 1848 dieses
Recht ausdrücklich und zwar sowohl den einzelnen
Staatsbürgern als auch den
Korporationen und Vereinigungen mehrerer gewährleistet
hatten. Insbesondere ist den
Volksvertretungen die Befugnis eingeräumt, Petitionen entgegenzunehmen, allerdings oft mit der
Beschränkung, daß dieselben nur schriftlich eingereicht und nicht persönlich oder durch
Deputationen
überbracht werden dürfen. Nach der preußischen
Verfassung (Art. 32) sind Petitionen unter einem Gesamtnamen nur Behörden
und
Korporationen gestattet, eine Bestimmung, welche auch in das österreichische
Staatsgrundgesetz vom (Art. 11)
übergegangen ist.
Dem deutschen
Reichstag ist im Art. 23 derReichsverfassung nachgelassen, Petitionen anzunehmen und solche
dem
Bundesrat oder dem
Reichskanzler zu überweisen, wofern er dieselben für begründet und beachtenswert hält. Nach der
Geschäftsordnung des
Reichstags (§ 24, 26) besteht für die
Prüfung der eingehenden Petitionen eine besondere Petitionskommission.
Doch ist es auch zulässig, solche Petitionen, die mit einem Gegenstand in
Verbindung stehen, welcher
bereits einer andern
Kommission überwiesen ist, an diese letztere
Kommission zu überweisen.
Die Petitionskommission, deren Mitglieder übrigens nach achtwöchentlicher Amtsführung ihren
Ersatz durch
Neuwahlen beanspruchen
können, hat allwöchentlich den
Inhalt der eingehenden Petitionen durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammenstellung
zur Kenntnis der einzelnen Mitglieder des
Reichstags zu bringen. Zur
Erörterung im
Reichstag selbst gelangen
nur diejenigen Petitionen, bei welchen auf solche
Erörterung entweder von der
Kommission oder von 15 Mitgliedern des
Reichstags
angetragen wird; im erstern
Fall hat die
Kommission über die Petition einen
Bericht zu erstatten. Unter allen Umständen muß auf
jede Petition ein
Bescheid des
Reichstags erfolgen, und
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