des
Gläubigers geführt hat, oder wenn letzterer glaubhaft macht, daß er eine solche durch
Pfändung nicht erlangen könne.
Der
Schuldner hat in diesem
Fall ein Verzeichnis seines
Vermögens einzureichen und eidlich zu versichern, daß er sein
Vermögen
vollständig angegeben und wesentlich nichts verschwiegen habe.
Hat ferner der
Schuldner eine bestimmte
bewegliche
Sache herauszugeben, und wird dieselbe bei der
Zwangsvollstreckung nicht vorgefunden, so ist der Offenbarungseid auf
Antrag des
Gläubigers von dem
Schuldner dahin zu leisten, daß er die
Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinde.
Endlich kann im
Konkurs nach
Aufstellung des Inventars die Ableistung des Offenbarungseides durch den
Gemeinschuldner
von dem Konkursverwalter wie von jedem Konkursgläubiger verlangt werden. Die Eidesleistung erfolgt vor dem
Amtsgericht als
dem
Vollstreckungs- oder Konkursgericht. Die Leistung des Offenbarungseides kann
im Fall unbegründeter Verweigerung durch
Haft bis zu sechs
Monaten erzwungen werden. Außerdem bestehen vielfach noch die Vorschriften des gemeinen
Rechts in
Kraft,
[* 1] wonach auf dem Gebiet des
Privatrechts, insbesondere im
Erbrecht, der Offenbarungseid verlangt werden kann, namentlich von dem
Erben,
welcher die
Erbschaft mit der
Rechtswohlthat des Inventars anzutreten hat (s.
Beneficium inventarii).
(franz.), das angriffsweise Vorgehen gegen den Feind im
Gegensatz zum Abwarten desselben
in der
Defensive. Man unterscheidet die sogen. strategische Offensive, das Beginnen der
kriegerischen
Operationen durch Einrücken in Feindesland etc., und die taktische Offensive, den
Angriff auf dem einzelnen Gefechtsfeld. Beide sind nicht notwendig verbunden. Der Vorteil der Offensive ist, daß
sie dem Gegner das
Gesetz gibt. Sie gestattet, mit gesammelter
Kraft ein bestimmtes
Ziel zu verfolgen, während
der Verteidiger auf mehreren
Punkten des
Angriffs gewärtig sein, seine
Kräfte also getrennt halten muß. Die Offensive ist aber von der
Defensive nie ganz zu trennen. Um auf einem Schlachtfeld den Gegner an einem
Punkt überlegen anzufallen, hält man ihn auf
andern nur fest oder bleibt in der
Defensive, wenn er selbst angreift. Man geht stets zur Offensive über, sobald
man sich stark genug glaubt, den Feind zu überwältigen.
Meinung, die zu einer gewissen Zeit im
Volk herrschende
Ansicht über eine Angelegenheit des öffentlichen
Lebens. Da die öffentliche Meinung nicht nurSache des
Verstandes, sondern auch
Sache des
Gefühls ist, so daß bei ihrer
BildungVorurteile,
Neigungen, allgemeine
Sympathien und
Antipathien einwirken, so ist allerdings die Möglichkeit vorhanden,
daß sie eine falsche
Richtung nehmen kann; doch wird eine solche um so seltener eintreten, je mehr der öffentlichen Meinung
in der
Freiheit der
Presse,
[* 13] in der
Freiheit der
Rede in Versammlungen und
Vereinen,
Gemeinde- und landständischen
Versammlungen, in der
Öffentlichkeit aller das
Volk berührenden Angelegenheiten die
Organe geboten sind, durch welche sie
sich zugleich bilden und aussprechen kann.
Recht
(Jus publicum), der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, welche sich auf die
Stellung
des Einzelnen zur Gesamtheit beziehen, im
Gegensatz zum
Privatrecht, welches diejenigen Lebensverhältnisse regelt, in denen
der
Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht. Je nach den Gegenständen, mit welchen es sich beschäftigt,
wird das öffentliche
Recht in
Staatsrecht (öffentliches Recht im engern
Sinn),
Strafrecht,
Straf- und Zivilprozeßrecht
und
Kirchenrecht eingeteilt. Im subjektiven
Sinn versteht man unter öffentlichem
Rechte die durch eine öffentlich-rechtliche
Norm begründete Befugnis, daher unter öffentlichen oder politischen
Rechten die staatsbürgerlichen Befugnisse des Einzelnen.
Das moderne Verfassungsleben erblickt in der Öffentlichkeit derjenigen
Verhandlungen, welche wichtige staatsbürgerliche
Rechte anbetreffen, eine bedeutungsvolle
Garantie der Volksfreiheit überhaupt. Wie dem
Volk in den konstitutionellen
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