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durch gesetzliche Bestimmung begründet sind. Eine weitere Verschiedenheit der Obligationen besteht darin, daß bei den einen nur Ein Gläubiger Einem Schuldner gegenübersteht, während bei andern mehrere Gläubiger oder mehrere Schuldner oder auf beiden Seiten mehrere Personen im Obligationsverhältnis stehen. Der Regel nach tritt hier von selbst eine Teilung der Forderung, resp. der Schuld ein; es sind so viele Obligationen, als es Gläubiger oder Schuldner sind.
Wenn ich z. B. drei Personen 60 Mk. schulde, so bin ich eben jeder einzelnen 20 Mk. schuldig, und es liegen so drei Obligationen vor. Anders wenn die mehreren Gläubiger solidarisch, d. h. aufs Ganze, berechtigt (Correi credendi) oder die mehreren Schuldner (Correi debendi) solidarisch (»einer für alle, alle für einen«) verpflichtet sind, wie dies bei der sogen. Korrealverbindlichkeit (s. d.), z. B. bei den Mitgliedern einer offenen Handelsgesellschaft, welche für die Gesellschaftsschulden solidarisch haften, der Fall ist. Je nachdem der Gegenstand der Leistung ein bestimmter, einzelner ist, oder je nachdem es sich um mehrere Gegenstände handelt oder endlich von mehreren Leistungen eine wahlweise gefordert werden kann, wird zwischen einfacher (Obligatio simplex), mehrheitlicher (copulativa) und zur Wahl berechtigender Obligation (Obligatio alternativa) unterschieden.
Allgemeine Rechtsgrundsätze über die Obligationen: Aus dem Begriff der Obligation folgt, daß der Gegenstand derselben niemals unmittelbar eine Sache, sondern nur eine Handlung sein kann;
sei es ein Geben, wie z. B. die Übergabe der Ware seitens des Verkäufers an den Käufer, sei es ein Thun, wie z. B. die Verrichtung von Dienstleistungen bei dem Dienstmietvertrag, sei es ein Unterlassen oder Dulden, so z. B., wenn ich mich verpflichte, einem andern zu gestatten, daß er von meinen Sachen diese oder jene an sich nehme.
Die Handlung, welche den Gegenstand der Obligation bildet, muß physisch möglich und rechtlich erlaubt sein (impossibilium nulla est obligatio). Auch darf diese Handlung für den Gläubiger nicht ohne alles Interesse, und sie darf ebensowenig lediglich von dem Willen des Schuldners abhängig gemacht sein, weil ja dann gar keine Verpflichtung vorliegen würde. Der Regel nach gehen alle Forderungen aktiv und passiv, d. h. die Berechtigung ebenso wie die Schuld, auf die Erben über, es müßte sich denn um sogen. höchst persönliche Ansprüche, d. h. um solche Forderungen handeln, die so eng mit der Person des Schuldners oder Gläubigers verknüpft sind, daß sie, wie z. B. die gesetzliche Alimentationspflicht, mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichteten ihr Ende erreichen.
Unter Lebenden wird der Eintritt eines neuen Gläubigers an die Stelle des bisherigen namentlich durch Zession (s. d.) vermittelt, während auf der andern Seite das Eintreten oder Hinzutreten eines neuen Schuldners durch Interzession (s. d.) bewirkt wird. Beendigt wird eine Obligation zunächst durch ihre Erfüllung (Leistung, Zahlung), durch Kompensation (s. d.), durch Verzicht, Vergleich, gegenseitige Übereinkunft, Konfusion (s. d.), Novation (s. d.) und zuweilen auch durch Widerruf, wie bei dem Mandat, endlich durch den Tod des Berechtigten oder Verpflichteten.
Die konsequente Aus- und Durchbildung, welche das Obligationenrecht, derjenige Teil des Privatrechts, welcher im praktischen Leben am meisten zur Anwendung kommt, bei den Römern erfahren, macht es erklärlich, daß trotz der veränderten Lebens- und Verkehrsverhältnisse die römisch-rechtlichen Satzungen noch jetzt zum weitaus größten Teil die Grundlage unsers heutigen Obligationenrechts bilden, wenn auch in mancher Hinsicht die deutsche Rechtsanschauung den Sieg davongetragen hat. So war den Römern das heutzutage so wichtige Institut der Inhaber- und Orderpapiere und namentlich der Begriff des Wechsels, welcher im modernen Recht eine so weit ausgedehnte Anwendung gefunden hat, völlig fremd, und ebenso beruht das Handelsrecht (s. d.) nur zum Teil auf römisch-rechtlicher Grundlage. S. Deutsches Recht.
Vgl. v. Savigny, Obligationenrecht (Leipz. 1851-1853, 2 Bde.);
Hartmann, Die Obligation (Erlangen [* 1] 1875);
Ryck, Die Lehre [* 2] von den Schuldverhältnissen (Berl. 1883 ff.);
Koch, Das (preußische) Recht der Forderungen (2. Aufl., das. 1858-59, 3 Bde.);
Hasenöhrl, Österreichisches Obligationenrecht (Wien [* 3] 1881 ff.);
Kuntze, Die Obligationen im römischen und heutigen Recht (Leipz. 1886).