Dazu gehören die
Thatsachen, welche vermöge der Allgemeinheit ihrer
Beschaffenheit bekannt sind,
z. B. Naturbegebenheiten, geschichtliche Ereignisse u. dgl.
(Menschen- und Volkskundigkeit).
Namentlich gehört aber die Befugnis der Staatsregierung hierher, Privateigentum, wenn auch gegen volle
Entschädigung, im
öffentlichen
Interesse dem
Eigentümer zu entziehen, worauf namentlich das Rechtsinstitut der
Zwangsenteignung oder
Expropriation
beruht. Auch der
Grundsatz, daß
Eingriffe in fremde Rechtssphären, welche von einer
Privatperson im
Notstand
(s. d.) begangen werden, straffrei sind, wird zuweilen, jedoch mit Unrecht, als
Notrecht bezeichnet; denn der
Notstand ist kein
Recht, sondern nur ein thatsächlicher Zustand.
im allgemeinen jeder Zustand der Bedrängnis, im strafrechtlichen
Sinn insbesondere der Zustand der
Gefahr,
aus welcher sich jemand nur durch einen
Eingriff in das
Recht eines andern retten kann.
Schon die peinliche
GerichtsordnungKarls
V. erklärt denjenigen, welcher Lebensmittel stehle, um sich und die
Seinen vom Hungertod zu erretten,
für straffrei; die moderne Strafgesetzgebung nimmt für den Notstand überhaupt Straflosigkeit an. Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch
(§ 54) läßt diese jedoch nur dann eintreten, wenn es sich um eine gegenwärtige
Gefahr für Leib oder
Leben des Thäters
selbst oder eines seiner
Angehörigen handelt.
Unter
»Angehörigen« sind Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender
Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern
und
-Kinder, Ehegatten,
Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte zu verstehen. Außerdem muß die
Gefahr eine unverschuldete
und die Rettung aus derselben nicht anders zu ermöglichen sein als durch eine
Handlung, welche sich an und für sich als
Rechtsverletzung charakterisiert. Von der sogen.
Notwehr (s. d.) unterscheidet sich der Notstand dadurch, daß es sich
bei jener um die Abwehr eines rechtswidrigen
Angriffs handelt, während der Strafausschließungsgrund des Notstandes gerade
demjenigen zu gute kommt, welcher, um sich zu retten, einen
Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unternimmt.
Wenn z. B. jemand nach mir schießen will, und ich verteidige mich gegen
ihn, so bin ich im Zustand der
Notwehr.
Kann ich mich hier aber nicht anders retten als dadurch, daß ich eine neben mir stehende
Person vor mich hinschiebe, so daß diese von dem
Schuß getroffen wird, so bin ich straflos, weil ich
im N. so handelte. Die
Notwehr erscheint als ein
Recht, der Notstand lediglich als ein thatsächlicher Zustand. Mit Unrecht bezeichnen
daher manche den Notstand als sogen.
Notrecht, denn die
Not gibt uns kein
Recht, andre zu verletzen.
Der
Grund, warum der Notstand die
Strafe ausschließt, ist vielmehr die Rücksicht auf den Selbsterhaltungstrieb
des
Menschen und der Umstand, daß ein gewisser
Heroismus dazu gehört, in der
Not lieber unterzugehen oder doch
Schaden zu erleiden,
als sich der
Verletzung eines fremden
Rechts schuldig zu machen. Vom Standpunkt der
Moral mag dies freilich als geboten erscheinen;
aber der Gesetzgeber kann eine solcheStandhaftigkeit und Charakterstärke, welche über die gewöhnlichen
menschlichen
Kräfte hinausgehen würde, in der
Regel nicht verlangen.
Anders¶