Stoffes nach rückwärts bis zum letzten
Stiche geht, dicht an demselben durchsticht und auf der Unterseite des
Stoffes wieder
einige
Fäden vorwärts geht. Er gibt die festeste
Naht und wird daher hauptsächlich beim Wäschenähen angewendet. Mit überwendlichen
Stichen kann man nur entweder zwei Webekanten oder zwei gesäumte Schnittkanten verbinden. Man legt
beide
Kanten aufeinander und sticht, ein bis zwei
Fäden tief, durch beide hindurch. Bei der Hohlstichnaht werden einige Längsfäden
aus dem
Stoff gezogen und die stehen bleibenden Querfäden in
Gruppen von je zwei, drei oder mehr geteilt und durch Seitenstiche
befestigt.
Mit Stiel-, Fischgräten-,
Hexen- und
Kettenstich werden besonders Verschönerungs- oder Ziernähte ausgeführt.
Aus
Naht und
Saum zusammengesetzt sind die französische und die Kappnaht. Bei beiden werden erst zwei Schnittkanten durch
Steppstiche miteinander verbunden, dann beide Schnittkanten nach derselben Seite umgebogen, bei der französischen
Naht eingebogen
und mit
Steppstichen, bei der Kappnaht fest eingerollt und mit Saumstichen auf den einen Stoffteil genäht.
Vgl. Hillardt, Das Nähen (3. Aufl.,
Wien
[* 1] 1887).
(Retrakt,
Einstand, Geltung,Losung, Nähergeltung, Zugrecht), das einer
Person (dem Retrahenten oder Nähergelter)
zustehende
Recht, in den
Vertrag, welchen ein
Grundeigentümer mit einem Dritten über den Verkauf eines
Grundstücks an den
letztern abgeschlossen, dergestalt einzutreten, daß derKäufer dieses
Grundstück an jene
Person gegen
Erstattung des Kaufpreises abzutreten verbunden ist. Der älteste
Fall, in welchem das heutzutage fast gänzlich unpraktische
Näherrecht zur Anwendung kam, ist die sogen.
Erblosung (Retractus gentilitius), nämlich dasjenige Näherrecht, welches den gesetzlichen
Erben
des Verkäufers in Ansehung eines sogen. Erbguts zustand, d. h.
eines von den beiderseitigen Vorfahren ererbten
Gutes.
Diesem sind dann verschiedene
Arten des Näherrechts nachgebildet worden, so die
Mark- oder
Landlosung
(Territorialretrakt, Bürgerretrakt,
Retractus
ex jure incolatus), das Näherrecht der Gemeindeangehörigen für den
Fall, daß ein in der Gemeindeflur gelegenes
Grundstück
an ein Nichtgemeindemitglied verkauft worden;
ferner das dem Anlieger einesGrundstücks bei dessen Verkauf
an einen andern gegebene Nachbarnrecht
(Nachbarlosung, Retractus
ex jure vicinitatis);
das Ganerbenrecht
(Kondominalretrakt, Retractus
ex jure condominii), welches den Miteigentümern eines
Grundstücks in Ansehung ihrer
Anteile daran wechselseitig zustand;
endlich der dem Lehnsherrn und dessen
Agnaten bei
Veräußerungen
des Lehnsguts durch den
Vasallen eingeräumte Lehnsretrakt (Retractus feudalis).
In allen diesen
Fällen konnte aber das Näherrecht nur
vermöge eignen
Rechts geltend gemacht werden, eine
Zession desselben war nicht zulässig; auch konnte das
Näherrecht nur gegen Erstattung des Kaufpreises, der Kaufkosten und des etwanigen Aufwandes, welchen der
Käufer bereits auf das
Grundstück
gemacht, ausgeübt werden. Die Verzichtleistung des Nähergelters auf das Retraktsrecht, als welche auch das
Ausschlagen des
zum Verkauf angebotenen
Gutes oder die Einwilligung in dessen
Veräußerung
anzusehen war, hob dasselbe auf,
und ebenso erlosch es nach gemeinem
Recht, wenn der Retraktberechtigte, nachdem er die geschehene
Veräußerung des
Grundstücks
erfahren, binnen Jahr und
Tag, d. h. binnen einer
Frist von 1 Jahr, 6
Wochen und 3
Tagen, sein Näherrecht nicht geltend machte. Die moderne
Gesetzgebung hat das Näherrecht, welches nur zu oft zu prozessualischen Verwickelungen Veranlassung
gab, bis auf wenige Überreste beseitigt.
Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen
PrivatrechtsWalch, Das Näherrecht (3. Aufl.,
Jena
[* 2] 1795).
eine
Maschine
[* 9] zur Herstellung von
Nähten auf mechanischem Weg zum Zusammennähen
von
Stoffen wie auch zur Hervorbringung von
Verzierungen auf der Stoffoberfläche. Bei allen in
Gebrauch
befindlichen Nähmaschinen erfolgt die Stichbildung durch eine kräftige
Nadel mit nahe an der
Spitze befindlichem
Öhr, indem
diese den zu nähenden
Stoff von
oben nach unten durchsticht, nach Erreichung einer gewissen tiefsten
Stellung sich wieder hebt
und dadurch, daß der
Faden
[* 10] in dem Stichloch eine
Reibung
[* 11] erleidet und zurückgehalten wird, die
Bildung
einer
Schleife oder
Schlinge veranlaßt (Textfig. 1), welche, durch eine
Spitze oder einen
Haken erfaßt, zu weitern, je nach
der zu erzeugenden Stichart und dem Maschinensystem verschiedenen
Operationen zurückgehalten wird.
Die Auf- u. Abwärtsbewegung der
Nadel vermittelt ein vertikaler
Schieber, der über der Nähstelle in einemArm,
gewöhnlich durch eine Schlitzkurbel, die gesetzmäßige
Bewegung erhält.
Drei Sticharten haben sich für Maschinennähte
allein praktisch erwiesen: der Doppelsteppstich, der
Ketten- oder Tamburierstich und der Knotenstich. Die Anwendung andrer,
meist weniger einfacher
Stiche ist entweder auf den
Versuch beschränkt geblieben, oder hat
nur für gewisse Spezialzwecke Benutzung
erfahren.
Letzteres gilt in gewissem
Sinn selbst von dem Knotenstich, welcher jetzt fast ausschließlich
zu Ziernähten gebraucht wird.
Der Doppelsteppstich (Textfig. 2) ist nach dem gleichartigen Aussehen der
Naht benannt, welche auf beiden Seiten des
Stoffes
als eine schöne Steppnaht