eingerichtet werden. Lange Transporte verträgt die Milch nicht. Der direkte Verkauf für den Bedarf großer Städte fordert die
Einrichtung von Milchwirtschaften in der nächsten Umgebung. Mittels der Eisenbahn wird die Milch aus einer Entfernung von 100 km
und darüber herbeigeschafft. Von großen Gütern errichten die Besitzer zuweilen in den Städten eigne
Verkaufsstellen für die Milch. Sonst vermitteln Zwischenhändler (Milchpachter) das Geschäft. In neuerer Zeit haben sich
in manchen Gegenden besondere Genossenschaften zur Verwertung der Milch durch Fabrikation von Butter und Käse etc. gebildet.
Im Mittelpunkt mehrerer Güter errichtet man die Fabrik auf gemeinsame Rechnung und verkauft an dieselbe die Milch
zu wesentlich höhern Preisen, oder man liefert derselben die Milch und verarbeitet sie auf gemeinsame Rechnung und Gefahr.
Auch von kleinen bäuerlichen Wirten sind solche Molkereigenossenschaften schon vielfach eingerichtet worden, besonders am
Rhein, in der Schweiz, in Württemberg und Baden, während sonst das gesamte Molkereiwesen und mit demselben auch die
genossenschaftliche Entwickelung gegenwärtig am höchsten in Dänemark floriert. Einen großen Aufschwung erhielt die en gros
betriebene Milchwirtschaft dadurch, daß die Buttergewinnung mittels der Zentrifuge sich verallgemeinerte.
Die Versorgung großer Städte mit Milch und Milchprodukten wird mehr und mehr von einzelnen großen Geschäften bewirkt, welche
in ihren Etablissements vorzügliche Apparate zur Konservierung der Milch und zur Butter- und Käsebereitung
besitzen. Täglich zweimal werden die Artikel mit besondern Fuhrwerken in den Straßen umhergefahren und zum Kauf offeriert.
Die Wagen sind so eingerichtet, daß eine betrügerische Mischung der Milch mit Wasser nicht stattfinden kann. Vgl. Litteratur
bei Milch.
C12H22O11 findet sich in der Milch und wird in der Schweiz und den Bayrischen Alpen
aus den Molken durch Verdampfen und Kristallisieren gewonnen. Durch Umkristallisieren gereinigt, bildet der Milchzucker weiße, durchscheinende,
harte Kristalle, die sich leicht in kochendem und in 5-6 Teilen kaltem Wasser, aber schwer in kochendem Alkohol
lösen, wenig süß und sandig schmecken und zwischen den Zähnen knirschen. Die wässerige Lösung lenkt die Polarisationsebene
nach rechts ab. Durch Einwirkung von Fermenten und verdünnten Säuren wird Milchzucker in Galaktose (Laktose) C6H12O6 verwandelt,
welche in alkoholische und namentlich leicht in Milchsäuregärung, auch in Buttersäuregärung versetzt werden kann, ist
also wie Rohrzucker nicht direkt gärungsfähig, mit Salpetersäure bildet er besonders Schleimsäure und Oxalsäure. Man benutzt
den Milchzucker zur Herstellung von Silberspiegeln u., weil er auch als feines Pulver an der Luft nicht feucht wird, als Vehikel für
Arzneimittel.
unterscheidet sich von Güte (s. d.) dadurch, daß sie nicht wie diese gegen
Verdienst und Schuld gleichgültig, sondern unverdient ist, von Gnade aber dadurch, daß sie nicht gegen (wirklich oder vermeintlich)
niedriger Gestellte, sondern ohne Rücksicht auf die Stellung des andern geübt wird.
Anna Pauline, verehelichte Hauptmann, Opernsängerin, geb. zu Konstantinopel, wo ihr Vater bei der österreichischen
Gesandtschaft angestellt war,
wurde in Wien durch Sigismund Neukomm zur Sängerin ausgebildet und trat 1803 am dortigen Kärntnerthortheater
zum erstenmal in die Öffentlichkeit. Bei der Anwesenheit Napoleons in Wien (1809) erhielt sie von diesem
einen Antrag nach Paris, dem sie jedoch nicht Folge leistete; dagegen hatte sie bei einem Gastspiel in Berlin 1815 so glänzenden
Erfolg, daß sie ein ihr hier gebotenes Engagement annahm und für die fernere Dauer ihrer Laufbahn der Berliner Oper angehörte.
Im J. 1831 trat sie in den Ruhestand und starb Der Glanz der Berliner Oper während der 20er
Jahre unter Spontinis Leitung war vornehmlich durch ihre Mitwirkung bedingt. Wie sehr ihre Leistungen von ihren Zeitgenossen
anerkannt wurden, beweist die Thatsache, daß Beethoven seinen »Fidelio« für sie geschrieben hat, wie
auch die anerkennenden Worte, welche ihr Goethe bei Gelegenheit ihrer 25jährigen Dienstfeier mit einem Exemplar seiner »Iphigenia«
übersandte.
Umstände (franz. Circonstances atténuantes), besondere thatsächliche
Verhältnisse, welche in einem gegebenen Straffall die That in so mildem Licht erscheinen lassen, daß die dafür gesetzlich
bestimmte Strafe als zu hart erscheinen würde. Nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch, welch letzteres
nach dem Vorgang des preußischen Strafgesetzbuchs die Berücksichtigung mildernder Umstände dem französischen Recht (Gesetz
vom entnommen hat, muß die Strafe beim Vorhandensein mildernder Umstände gemindert werden, wenn es sich um eigentliche
Verbrechen handelt, während sie herabgesetzt werden kann, wenn ein Vergehen mit mildernden Umständen
vorliegt.
Bei Übertretungen sind m. U. nicht zu berücksichtigen. Bei welchen Delikten m. U. überhaupt zu berücksichtigen sind, ist
im Strafgesetzbuch ausdrücklich angegeben, während dasselbe die Frage, welche Momente als m. U. aufzufassen sind, nicht entscheidet,
sondern ihre Beantwortung für den einzelnen Fall dem richterlichen Ermessen anheimgibt. So wird z. B.
derjenige, welcher bereits zweimal als Dieb im Inland bestraft wurde, bei dem dritten Diebstahl mit Zuchthaus von einem bis
zu zehn Jahren bestraft.
Liegen aber m. U. vor, ist z. B. der Wertbetrag des Gestohlenen
nur ein ganz geringer, so kann auf Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren heruntergegangen
werden. Wo Geschworne über die Schuldfrage zu entscheiden haben, gebührt ihnen auch die Entscheidung über die Frage, ob m.
U. anzunehmen sind oder nicht (deutsche Strafprozeßordnung, § 295, 297, 307). Nicht zu verwechseln mit den mildernden Umständen
sind die sogen. Strafmilderungsgründe, d. h. solche Umstände,
welche kraft gesetzlicher Bestimmung die Strafe mildern und welche in jedem Fall berücksichtigt werden
müssen. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt jedoch nur einen eigentlichen Milderungsgrund: das jugendliche Alter.
Stiftungen (Fromme Stiftungen, Pia corpora, Piae causae), Stiftungen oder Anstalten, welche vom Staat oder von Gemeinden
oder von Privatleuten zu irgend einem frommen oder mildthätigen Zweck errichtet worden sind, wie Armenhäuser,
Armenschulen, Hospitäler, Klöster etc. Solche Stiftungen haben meist die Rechte juristischer Personen, welche ihnen jedoch ausdrücklich
vom Staat verliehen werden müssen (s. Juristische Person).