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der Türkei, [* 1] der Vereinigten Staaten [* 2] von Nordamerika, [* 3] von Venezuela [* 4] und Brasilien [* 5] unterzeichnet worden. Der Beitritt andrer Staaten ist jederzeit gestattet. 1884 ist England beigetreten. Zur Feststellung der Maßeinheit werden Urmaße angefertigt, welche bei einer bestimmten Temperatur die wahre Länge angeben. Die neuern Urmaßstäbe sind in der Regel aus Platin gefertigt. Nach Beschluß der internationalen Meterkonferenz von 1875 werden für die beteiligten Staaten Urmaßstäbe aus einer Legierung von Platin und Iridium im Verhältnis von 9:1 als Strichmaße hergestellt.
Urmaßstäbe sind entweder Endmaße (étalons à bouts) oder Strichmaße (étalons à traits); erstere geben das Maß durch
den
Abstand ihrer
Endflächen, letztere durch den
Abstand zweier zur Maßstab
achse senkrecht eingerissener
Striche an. Die Endmaße hatten bisher vor den Strichmaßen den Vorzug, weil sie erfahrungsmäßig nicht bloß leichtere
und genauere Abgleichung mit andern
Maßstäben gestatten, sondern auch bei einer geringen Durchbiegung auf der Unterlage
ihr Maß weniger ändern.
Weil aber die Endflächen beim Kopieren durch die Berührung mit Fühlhebeln etc. verletzt werden, so fertigt man jetzt meist nur Strichmaße an, bei denen die Abgleichung durch Komparatoren (s. d.) mit Mikroskopen ohne Berührung des Urmaßes geschieht. Das in den Archiven zu Paris [* 6] aufbewahrte Urmeter, von Lenoir gefertigt, ist ein Endmaß aus Platin und soll bei 0° C. seine richtige Länge haben. Seine Endflächen sind beschädigt. Nach diesem wurde 1863 für die preußische Regierung ein Urmaß aus Platin angefertigt, welches 1,00000301 m lang befunden worden ist.
Berühmt wegen seiner ausgezeichneten Ausführung ist der 1837 von
Bessel für die preußische
Regierung aus
Gußstahl mit in
Gold
[* 7] gebetteten kegelförmigen
Saphiren als
Endflächen gefertigte Urmaßstab
, welcher bei 16¼° C. 3
Fuß
weniger 0,00063
Linie mißt. Die Maß- und Gewichtsordnung eines jeden
Landes trifft Bestimmungen darüber, in welcher
Weise
die einzelnen
Maßstäbe und Gewichtsstücke herzustellen sind. Es wird eine
Toleranz festgesetzt, ein
Maximum der zulässigen
Ungenauigkeit, da absolute Genauigkeit nicht zu erreichen ist.
Besondere Behörden, die Eichämter, eichen diese Gegenstände, d. h. sie prüfen, ob dieselben aus dem vorgeschriebenen Material und in der vorgeschriebenen Form hergestellt sind und sich innerhalb der Toleranz halten. In Deutschland [* 8] arbeiten die Eichämter unter Aufsicht der Normal-Eichungskommission in Berlin. [* 9] Das Handelsgesetzbuch schreibt vor, daß und Gewicht, welche an dem Ort gelten, wo ein Vertrag erfüllt werden soll, im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten sind. Die amtlich vorgeschriebenen Abkürzungen (Verordnung vom sind folgende:
A. Längenmaße: | |
Kilometer | km |
Meter | m |
Zentimeter | cm |
Millimeter | mm |
B. Flächenmaße: | |
Quadratkilometer | qkm |
Hektar | ha |
Ar | a |
Quadratmeter | qm |
Quadratzentimeter | qcm |
Quadratmillimeter | qmm |
C. Körpermaße: | |
Kubikmeter | cbm |
Festmeter | fm |
Raummeter | rm |
Kubikzentimeter | ccm |
Kubikmillimeter | cmm |
Hektoliter | hl |
Liter | l |
D. Gewichte: | |
Tonne | t |
Kilogramm | kg |
Gramm | g |
Milligramm | mg |
Die zulässigen Fehlergrenzen, d. h. die äußersten Grenzen [* 10] der bei Maßen und Gewichten im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, die sowohl im Mehr als im Minder stattfinden dürfen, sind durch Verordnung vom bestimmt. Eine Übersicht der wichtigsten Maße etc. im Weltverkehr und deren Verhältnis zum metrischen System gibt die Tabelle auf S. 318.
Vgl. Dove, Über und Messen (2. Aufl., Berl. 1835);
Steinheil, Über die Kopie des Meters der Archive in Paris (in den »Denkschriften der Münchener Akademie der Wissenschaften« 1844, Bd. 4);
Hultsch, Griechische und römische Metrologie (2. Aufl., Berl. 1882);
die Handbücher der Maß-, Münz- und Gewichtskunde von Noback (2. Aufl., Leipz. 1879), Bleibtreu (2. Aufl., Stuttg. 1878), Treuber (12. Aufl., Leipz. 1877), Schlössing (Stuttg. 1885);
Klimpert, Lexikon der Münzen, [* 11] Maße und Gewichte etc. (Berl. 1885);
Weinstein, Handbuch der physikalischen Maßbestimmungen (das. 1886, Bd. 1);
Baumann, Fehlergrenzen der aichpflichtigen Gegenstände (das. 1887).